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§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Nr. 2Berlin, den 22. Februar 2023
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
Nr. 17Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds
Vom 20. Januar 2023
#Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds beschlossen:
###1. Zielstellung des Fonds und Rahmenbedingungen
Die evangelische Kita ist ein Ort frühkindlicher evangelischer Bildung, an dem Familien unterstützt und das interreligiöse Gespräch praktiziert werden. Über Kitas bietet Kirche Kindern und ihren Familien ein anregendes Umfeld und trägt mit der Kommunikation des Evangeliums zur persönlichen, religiösen und sozialen Entwicklung von Menschen bei. Kitas bieten so alltagsintegrierte christliche Angebote und gemeinsame Gemeindeveranstaltungen.
Der Kitaplatz-Ausbau ist in fast allen Kommunen eine aktuelle und drängende Aufgabe. Die Synode hatte mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 beschlossen, den Strukturanpassungsfonds („Fonds zur Entwicklung neuer Strukturen“, vgl. § 7 der Rechtsverordnung über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Dezember 2006) als ein Anreizsystem zu schaffen, um evangelische Träger zum Neu- und Ausbau evangelischer Kitas zu ermutigen. Jetzt und auch zukünftig werden auch strukturell, finanziell und konzeptionell erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, um die evangelische Kita als deutlich erkennbares evangelisches Angebot in der Palette der Trägervielfalt zu behalten.
#2. Fördersumme
Der Regelförderbetrag beträgt im Fall des Neubaus einer Kita maximal 3.500 EUR je neu geschaffenem Platz bzw. im Fall der Erweiterung einer Kita maximal 2.500 EUR je neu geschaffenem Platz als Fehlbetragsfinanzierung. Dieser wird nur bei Erfüllung der Förderbedingungen gezahlt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Auch der Erhalt von sonst wegfallenden Kitaplätzen kann in besonderen Fällen gefördert werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Unterstützung für Planungskosten und eine Machbarkeitsstudie zu erhalten (in der Regel 50 Euro pro Platz). Bei Realisierung des Vorhabens wird diese Unterstützung auf eine spätere Förderung für die zu schaffenden Kitaplätze angerechnet.
#3. Antragstellung
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kirchenkreise, Verbände und Vereine in kirchlicher Trägerschaft sowie diakonische Träger allein oder in Kooperation mit anderen der Kirche zugeordneten Trägern. Diakonische Träger müssen eine Kooperationsvereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Kirchenkreis vorlegen. Eine Mitgliedschaft beim VETK wird in der Regel vorausgesetzt. Der Antrag wird gestellt an das Konsistorium, Referat 2.2.
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Kitastrukturanpassungsfonds vorzulegen:
- Darstellung des Vorhabens,
- Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze und ggf. Anzahl der bereits vorhandenen oder zu erhaltenden Plätze,
- Beschluss des zuständigen Gremiums des Trägers,
- Stellungnahme des Kirchenkreises zum Bedarf an evangelischen Kitaplätzen in der Region und über die Anbindung an eine Kirchengemeinde,
- Stellungnahme der zuständigen öffentlichen Verwaltung über den Bedarf an Betreuungsplätzen,
- bei Aufnahme von Darlehen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung (Aufstellung, wie aufgenommenes Darlehen in den entsprechenden Jahren zurückgezahlt wird),
- Finanzierungsplan für das Vorhaben, der Angaben zu den aufgebrachten Eigenmitteln, ggf. Fördersummen vom zuständigen Kirchenkreis (mit entsprechendem Beschluss) und ggf. (beantragte oder genehmigte) Fördersummen von Drittmittelgebern enthält,
- Stellungnahme des zuständigen KVA zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers inkl. Darstellung von Vermögen/Rücklagen; sollte kein KVA zuständig sein alternativ eine Bilanz des Antragstellers sowie
- bei Kita-Erweiterungen eine Betriebserlaubnis (mit ausgewiesener Platzzahl).
4. Förderbedingungen
Gefördert werden bis zu 50 % der kirchlichen Eigenmittel, d. h. Kirchenkreis, Gemeinde und/oder der (diakonische) Kita-Rechtsträger muss bzw. müssen mindestens die gleiche Summe aufbringen wie die Landeskirche.
Gefördert werden nur solche Vorhaben, die aufgrund der Gesamtschau der Unterlagen einen dauerhaften Betrieb erwarten lassen. Sollte der Träger nicht Eigentümer des Kitagebäudes sein bzw. werden, wird der Antrag nur gefördert, wenn der Kitabetrieb für mindestens zehn Jahre gesichert ist, andernfalls müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden und zwar jedes Jahr seit Beginn des Kitabetriebes anteilig reduziert um 10 % des Förderbetrages (also im ersten Jahr 90 % des gewährten Zuschusses, im zweiten Jahr 80 % des gewährten Zuschusses usw.). Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn der Antrag vor Abschluss der im Antrag genannten Baumaßnahmen gestellt wurde. Die Förderung von Instandhaltungsmaßnahmen ist in der Regel ausgeschlossen.
Zuwendungsmitteilungen haben die Regelungen von § 25 HKVG zu berücksichtigen. Sie können mit Auflagen versehen werden.
#5. Abrechnung der Mittelverwendung
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Übersendung der unterschriebenen und gestempelten Zuwendungsmitteilung unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweis oder Sachbuchauszügen, aus denen die zweckmäßige Mittelverwendung deutlich wird. Bei Bedarf sind auch Abschlagszahlungen nach Baufortschritt auf die bewilligte Zuwendungssumme möglich. Der Abruf des Zuschusses muss innerhalb von zwei Jahren ab Datum des Zuwendungsbescheides erfolgen; diese Frist kann bei Verzögerungen des Projektes auf Antrag verlängert werden. Eine Abrechnung der Baukosten und der eingesetzten Mittel erfolgt spätestens ein Jahr nach Abnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn. Bei Verstößen gegen die Auflagen und Regelungen der Zuwendungsmitteilungen kann die Fördersumme vom Konsistorium ganz oder anteilig vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden.
Berlin, den 20. Januar 2023 | ||
Az.: 3211-01.01:00 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein |
Nr. 18Berichtigung
der Bekanntmachung der Satzung des Domstifts Brandenburg
in der Fassung vom 25. November 2022
der Bekanntmachung der Satzung des Domstifts Brandenburg
in der Fassung vom 25. November 2022
Vom 2. Februar 2023
#Die Satzung des Domstifts Brandenburg in der Fassung vom 25. November 2022 (KABl. Nr. 155S. 232) ist wie folgt zu berichtigen:
- Im gesamten Satzungstext werden im jeweiligen Kasus und Numerus ersetzt:
- der Begriff „Vorstand“ durch „Domvorstand“ und
- der Begriff „Vorstandsmitglied“ durch „Domvorstandsmitglied“.
- § 4 Absatz 6 Satz 1 muss wie folgt lauten:„Das Domkapitel beaufsichtigt die Geschäftsführung des Domvorstands.“
Berlin, den 2. Februar 2023 | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
Nr. 19Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbuchordnung – KiBuO)
Vom 20. Januar 2023
####§ 1
Die Rechtsverordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbuchordnung – KiBuO) vom 14. Juli 2017 (KABl. S. 164), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2021 (KABl. 2022 Nr. 3S. 7), wird wie folgt geändert:
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Buchstabe d) wird gestrichen.
- In Absatz 1 werden die Buchstaben e) bis i) die Buchstaben d) bis h).
- In Absatz 2 wird die Angabe „d), f) und g)“ durch die Angabe „e) und f)“ ersetzt.
- In § 13 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Buchstaben a) bis f)“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)“ ersetzt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe h) wird gestrichen.
- Die Buchstaben i) bis l) werden die Buchstaben h) bis k).
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2023 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof |
II. Bekanntmachungen
Nr. 20U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Großbeeren
und der Kirchengemeinden Kleinbeeren und Heinersdorf-Osdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Großbeeren
und der Kirchengemeinden Kleinbeeren und Heinersdorf-Osdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Großbeeren
und der Kirchengemeinden Kleinbeeren und Heinersdorf-Osdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Großbeeren
und der Kirchengemeinden Kleinbeeren und Heinersdorf-Osdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Großbeeren, die Kirchengemeinde Kleinbeeren und die Kirchengemeinde Heinersdorf-Osdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Großbeeren“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Großbeeren, der Kirchengemeinde Kleinbeeren und der Kirchengemeinde Heinersdorf-Osdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, zum Pfarrsprengel Großbeeren wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Großbeeren wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Großbeeren übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 2023 | ||
Az.: 1002-01:0643 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin beauftragt |
Nr. 21U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf und der
Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Berlin-Schmargendorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf und der
Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Berlin-Schmargendorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154S. 256, 257), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf und die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Berlin-Schmargendorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Schmargendorf“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 2023 | ||
Az.: 1002-01:0632 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin beauftragt |
Nr. 22U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Selchow, Waßmannsdorf, Rotberg,
Groß Kienitz, Brusendorf und Kiekebusch,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Selchow, Waßmannsdorf, Rotberg,
Groß Kienitz, Brusendorf und Kiekebusch,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
zu einem Pfarrsprengel
#über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Selchow, Waßmannsdorf, Rotberg,
Groß Kienitz, Brusendorf und Kiekebusch,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Selchow, Waßmannsdorf, Rotberg,
Groß Kienitz, Brusendorf und Kiekebusch,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln,
zu einem Pfarrsprengel
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 83), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Kirchengemeinde Selchow, die Kirchengemeinde Waßmannsdorf, die Kirchengemeinde Rotberg, die Kirchengemeinde Groß Kienitz, die Kirchengemeinde Brusendorf und die Kirchengemeinde Kiekebusch, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Selchow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinden Selchow, Waßmannsdorf, Rotberg, Groß Kienitz, Brusendorf und Kiekebusch, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, zum Pfarrsprengel Selchow wird aufgehoben.
#§ 3
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Selchow werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Selchow übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 2023 | ||
Az.: 1002-01:0592 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Anke Poersch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin beauftragt |
Nr. 23Satzung zur Änderung der Satzung
für das Evangelische Stift Marienfließ
für das Evangelische Stift Marienfließ
Vom 16. September 2022
#In § 6 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Stiftskapitelsitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.“
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 31. Januar 2023 vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
Nr. 24Satzung Diakonie St. Martin
Vom 22. September 2022
#Präambel
Die Stiftung ist entstanden aus der Zusammenlegung der Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk" und der „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda“.
Zur Förderung der Diakonie der Evangelischen Kirche errichtete der am 14.09.1991 als gemeinnütziger Verein gegründete „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V." zum 30.10.1996 die Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk", die seine Arbeit fortsetzte.
Der Stifter ist Nachfolger der schlesischen „Brüderschaft Zoar", (gegründet am 27.09.1898) in Rothenburg/OL, die am 1. Advent 1941 auf ihrem Brüdertag die Namensänderung in „Brüderschaft Martinshof e. V." beschloss, weil der Nationalsozialismus Anstoß an den biblischen Namen der Häuser und der Einrichtung nahm. 1945 begann die Brüderschaft mit dem Wiederaufbau der fast vollständig zerstörten Gebäude des Martinshofes.
Durch eine Verordnung der Landesregierung Sachsens vom Jahr 1948 wurde die Brüderschaft gezwungen, ihr gesamtes Vermögen der damaligen „Evangelischen Kirche von Schlesien mit Sitz in Görlitz" zur Fortführung zu übertragen. Diese hat das gesamte Vermögen am 29.12.1948 übernommen und als Sondervermögen „Brüder- und Pflegehaus Martinshof“ in Rothenburg/OL weitergeführt.
Auf dem Brüdertag am 27.09.1950 vereinigte sich die Brüderschaft mit der „1. Schlesische Brüderschaft in Kraschnitz" (Krosnice/Polen, gegründet 1881).
Mit der Vereinsgründung erhielt und übernahm der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V." das Sondervermögen von der Rechtsnachfolgerin der „Evangelische Kirche von Schlesien mit Sitz in Görlitz" zurück.
Mit der Übernahme verpflichtete sich der Verein, dieses entsprechend seinem bisherigen Charakter selbst oder in Form einer eigenständigen juristischen Person weiterzuführen. Von Beginn an bildete die Brüderschaft Männer zu Diakonen aus; 1976 wurde die Ausbildungsstätte auch für Frauen geöffnet und 1988 die ersten zwei Diakoninnen eingesegnet. Im Jahr 1994 hat der Verein seine Tätigkeit in die Stiftung Diakoniewerk Martinshof Rothenburg eingebracht und nimmt seither die Aufgabe eines Freundes- und Fördervereins wahr und entsendet bis heute Mitglieder in den Stiftungsrat.
Die Stiftung betrieb in der schlesischen Oberlausitz des Freistaates Sachsen Einrichtungen der Heilpädagogik, der stationären und ambulanten Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, vier Werkstätten für behinderte Menschen, zwei Kindertagesstätten, ein Mehrgenerationenhaus, eine Bildungs- und Begegnungsstätte sowie Projekte in der Jugendsozialarbeit.
Die „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda“ ist entstanden aus der Zusammenlegung der „Evangelische Stiftung Bethanien“ und „Evangelische Stiftung Wichernhaus", der Zustiftung von „Diakoniewerk Martinstift e. V." und „Diakoniewerk Salem e. V." sowie der Zusammenlegung mit der „Stiftung Diakonisches Werk Hoyerswerda".
Die „Diakonissenanstalt Bethanien" in Görlitz wurde im Jahre 1867 gegründet und durch Ministerialerlass vom 20.04.1900 als milde Stiftung „Evangelische Stiftung Bethanien'“ anerkannt.
Die „Evangelische Stiftung Wichernhaus" in Görlitz wurde am 05.01.1869 als milde Stiftung gegründet.
Beide Stiftungen betrieben in Görlitz Arbeit an Armen und Kranken und erziehungsbedürftigen (ggf. auch pflegebedürftigen) Kindern bzw. bedürftigen alten und erwerbsunfähigen Personen.
Der Verein „Diakoniewerk Martinstift e. V.", gegründet am 27.06.1991, verstand sich als Rechtsnachfolger des am 04.03.1878 gegründeten „Verein zur Begründung einer Bildungsanstalt“, seit 29.07.1889 „Verein Martinstift“, der sich auf Druck des nationalsozialistischen Staates am 20.02.1941 auflösen musste.
Der Verein hatte sich den stationären und ambulanten Dienst an Alten, Behinderten und Hilfsbedürftigen zur Aufgabe gemacht.
Der Verein „Diakoniewerk Salem e. V.", gegründet am 08.01.1996, war in besonderer Weise durch die „Diakonische Schwestern- und Brüderschaft Salem" mit dem Mutterhaus Diakonie Kaiserswerther Prägung verbunden.
Der Verein leistete mit der „Diakonische Schwestern- und Brüderschaft Salem" diakonische Arbeit durch die Unterhaltung stationärer und ambulanter Dienste in der Alten- und Behinderten- sowie Kinder- und Jugendhilfe.
Die evangelische „Stiftung Diakonisches Werk Hoyerswerda" wurde am 20.05.2000 vom Verein „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Hoyerswerda e. V." errichtet.
Dieser setzte die Arbeit des „Verein für Innere Mission Hoyerswerda" fort, welcher seit dem 13.10.1905 das Haus Bethesda als Siechenhaus gebaut und geführt hat, im Jahr 1926 zum Alters- und Kinderheim umbaute und aus diesem Anlass eine Schwesternstation gründete.
Die Stiftung betrieb im Bereich von Stadt und Umland eine Diakonie-Sozialstation und verschiedene Beratungsstellen. Darüber hinaus wurden viele zeitlich befristete Projekte für benachteiligte Menschen initiiert und umgesetzt.
Die Sorge um den hilfesuchenden und notleidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Die christliche Gemeinde bringt damit zum Ausdruck, dass hier ganzheitlich Dienst im Namen Jesu Christi geschieht, der Leib und Seele, Heilung und Heil der Menschen umschließt.
Die diakonische Arbeit orientiert sich auch an der Überzeugung, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Darum stehen Stiftungsrat, Vorstand und leitende Mitarbeiter in der Verantwortung, menschenverachtenden Denkansätzen und Äußerungen, die geeignet sind, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren, Feindschaft gegenüber Menschen anderer ethnischer Herkunft, Kultur oder Religion oder sozialen Gruppen zu säen oder nationalistische Ideen zu befördern, entgegenzutreten.
Mit der Mitgliedschaft in den Stiftungsorganen nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenverachtende Ziele verfolgen.
Die Stiftung „Diakonie St. Martin" versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der evangelischen Kirchen in der Tradition ihrer Rechtsvorgänger, die ihre Arbeit seit ihrer Gründung – auch während der Zeit der DDR hindurch – ununterbrochen fortgeführt haben.
Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Sie ist bestrebt, die Botschaft des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
Mit Errichtung der Stiftung „Diakonie St. Martin" durch Zusammenlegung der Stiftungen „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk" und „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda" endet die Stifterautonomie des „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.", nicht jedoch die Zusammenarbeit der Stiftung „Diakonie St. Martin" mit dem „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“.
###§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Diakonie St. Martin".
(
2
)
Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
(
3
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
#§ 2
Stiftungszweck und Gegenstand
(
1
)
Zweck der Stiftung ist:
- die Förderung kirchlicher Zwecke,
- die Förderung mildtätiger Zwecke,
- die Förderung der Behinderten- und Altenhilfe,
- die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
- die Förderung des Wohlfahrtswesens,
- die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(
2
)
Ein weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von kirchlichen und mildtätigen Zwecken sowie zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Wohlfahrtspflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke muss weder gleichzeitig noch im gleichen Maße geschehen.
(
3
)
Die vorgenannten Zwecke werden insbesondere durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 der Abgabenordnung mit anderen Körperschaften, welche als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, verwirklicht.
Diese Körperschaften, welche gemeinsam im diakonischen Gedanken tätig werden, sind insbesondere:
- St. Martin Seniorenzentrum gGmbH,
- St. Martin Ambulante Altenhilfe gGmbH,
- St. Martin LebensWerk gGmbH – Wohnen und Arbeiten für Menschen mit Handicap,
- St. Martin Kinderland gGmbH,
- St. Martin StattRand gGmbH – Jugendhilfe und Beratungszentrum,
- NOvA gGmbH,
- Medizinisches Versorgungszentrum Martinshof gemeinnützige GmbH
- und St. Martin Diakonie Pflege Forst gGmbH.
- Darüber hinaus alle weiteren Gesellschaften und Körperschaften, die als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anerkannt sind und an denen die Stiftung über die Mehrheit der Stimmrechte hält.
(
4
)
Die Stiftung betreibt in diesem Sinne insbesondere
- ambulante, teilstationäre und/oder stationäre Einrichtungen und Dienste der Alten-, Kranken-, Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe,
- soziale Hilfsangebote und sozialpädagogische Aktivitäten der Jugendsozialarbeit, der Gefährdetenhilfe sowie für bedürftige Menschen,
- gesundheitliche Prävention durch therapeutische Praxen und/oder Essen auf Rädern für Bedürftige,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Diakoninnen und Diakonen sowie Angebote der Diakonie förderlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- den Betrieb einer Tagungs- und Begegnungsstätte zur Förderung diakonisch-missionarischer Vorhaben und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- Erhaltung, Ausschmückung und Unterhaltung des Gotteshauses „Zum Kripplein Christi" und des Gemeindesaals „Brüderhaus" sowie die Abhaltung von Gottesdiensten.
(
5
)
Zu ihren Aufgaben gehört außerdem die Entwicklung und Betreibung weiterer sozialer Hilfs- und Beratungsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für derart hilfebedürftige Menschen i. S. d. Satzungszwecke gemäß § 2 Absatz 1 auch durch rechtlich selbstständige Gesellschaften.
(
6
)
Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch
- ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen,
- sich an Gesellschaften beteiligen, die die Zwecke gemäß § 2 verfolgen,
- sich mit anderen Stiftungen im Wege der Zulegung oder Zusammenlegung verbinden oder zugelegte Stiftungen aufnehmen, um damit den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen,
- weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarischen Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten sowie
- die Diakoninnen- und Diakonen-Aus-, Fort- und Weiterbildung in Kooperation mit anderen Diakoninnen- und Diakonen-Ausbildungsstätten durchführen.
(
7
)
Im Hinblick auf ein planmäßiges Zusammenwirken gemäß Absatz 3 wird die Stiftung für die einzelnen gemeinnützigen Tochtergesellschaften insbesondere folgende zentrale Dienste zur Verfügung stellen:
- strategische Führung der Gesellschaften der Diakonie,
- kaufmännische Dienstleistungen,
- Dienstleistungen aus dem Bereich des Immobilienmanagements,
- Dienstleistungen aus dem Bereich des Personalmanagements,
- Dienstleistungen aus dem Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und
- Koordination des gemeinsamen Außenauftritts der Stiftung und deren Tochtergesellschaften.
Daneben wird die Stiftung den Tochtergesellschaften Immobilien für die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten zu einem marktüblichen Entgelt überlassen.
Die Tochtergesellschaften werden die in Absatz 4 genannten gemeinnützigen Zwecke mit Unterstützung der Stiftung im Außenverhältnis selbstständig verfolgen. Dabei können auch Tochtergesellschaften verschiedene Zwecke gemeinsam verwirklichen.
#§ 3
Stiftungsvermögen und Erträge
(
1
)
Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen, auch in Beteiligungen, sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden.
(
2
)
Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen sowie Vermächtnisse und Spenden anzunehmen. Sie darf im Rahmen der Angemessenheit für Spenden werben.
(
3
)
Dem Stiftungsgrundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Mittelverwendung vorgesehen sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(
4
)
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung, um die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
(
5
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
- den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, insbesondere Gewinnausschüttungen von Beteiligungsunternehmen,
- den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen,
- Leistungsentgelten und Kostenerstattungen,
- kirchlichen und nichtkirchlichen Zuschüssen sowie
- den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden, Vermächtnisse).
§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke, Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(
2
)
Sie erfüllt diese Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(
3
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
4
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter bzw. deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(
5
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(
6
)
Den durch die Satzung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(
7
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
8
)
Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden. Stehen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach der Abgabenordnung gebildet werden. Freie Rücklagen nach der Abgabenordnung dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsgrundstockvermögen zugeführt werden.
(
9
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Zuordnung, Mitgliedschaft und Mitarbeit
(
1
)
Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung. Sie steht unter dem Schutz und der Fürsorge der „Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz".
(
2
)
Die Stiftung ist Mitglied im „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V." und dadurch dem „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V." als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(
3
)
Die berufliche Mitarbeit in der Stiftung setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der „Evangelischen Kirche in Deutschland“ (EKD) oder einer Kirche voraus, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft ist. Dies gilt uneingeschränkt für Mitarbeitende, denen Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge und der evangelischen Bildung übertragen sind. Mitarbeitende, denen Aufgaben der Dienststellenleitung übertragen sind, können davon abweichend einer Mitgliedskirche der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V." oder dessen regionaler Untergliederung in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Freistaat Sachsen oder der „Vereinigung Evangelischer Freikirchen" angehören.
Soweit Mitarbeitende, wenn mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrages vereinbar, denen Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge, evangelischen Bildung oder Dienststellenleitung nicht übertragen sind, keiner christlichen Kirche angehören, haben diese den kirchlichen Auftrag der Stiftung zu beachten, die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anzuerkennen und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der christlichen Grundhaltung der Stiftung zu erfüllen.
Die Mitarbeitenden bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft aller Mitarbeitenden; sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten Menschen.
(
4
)
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören muss.
#§ 6
Organe der Stiftung
(
1
)
Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat und
- der Vorstand.
(
2
)
Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Organ, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere von Stiftungsrats- und Vorstandssitzungen sowie von den in Vorbereitung hierauf versandten Unterlagen und Informationen.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 13 Personen. Diese sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss.
Die Amtsdauer für den Stiftungsrat beträgt vier Jahre. Die erneute Entsendung oder Berufung ist möglich. Die Mitglieder bleiben bis zur Entsendung oder Berufung ihrer nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Amtszeit des Stiftungsrates beginnt mit der Berufung von zwei Dritteln der nach Absatz 2 lit. e) zu berufenden Mitglieder.
(
2
)
Ihm gehören an:
- vier von der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V." entsandte Personen,
- eine vom Evangelischen Kirchenkreis Cottbus entsandte Person,
- eine vom Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz entsandte Person,
- eine vom „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V." entsandte Person sowie
- bis zu sechs Personen, die vom Stiftungsrat der vergangenen Amtsperiode gewählt wurden; Mitglieder des Vorstandes und des Diakonischen Rates des „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V." sind nicht wählbar. Mitglieder der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.", des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz und des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus sollen nicht gewählt werden, im Falle einer Wahl dürfen sie jedoch nur zwei der sechs Personen sein.Jedes Mitglied hat das Recht, sein Amt schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat niederzulegen. Legt ein entsandtes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, kann der Entsendende ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer entsenden. Legt ein gewähltes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, wählt der Stiftungsrat der laufenden Amtsperiode ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer.
(
3
)
Keines der Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung, zu einem Sondervermögen, einer juristischen Person oder Personenmehrheit stehen, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Die Arbeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Dessen ungeachtet haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, wenn der Stiftungsrat dies beschließt und sie dies beantragen. Solche Aufwendungen sind insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Vergleichbares.
(
4
)
Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(
5
)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Stiftung oder in bzw. für Gesellschaften ausüben, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die gemäß Absatz 2 lit. a), b), c) und d) entsandten Personen haben mit ihrer Entsendung gegenüber dem Stiftungsrat anzugeben, ob sie entsprechende Organfunktionen oder Beratungsaufgaben ausüben. Der Stiftungsrat kann mit satzungsändernder Mehrheit der Entsendung von Personen widersprechen, wenn sie entsprechende Organfunktionen oder Beraterfunktionen ausüben; die entsandte Person wird dann nicht Mitglied des Stiftungsrates. Die gemäß Absatz 2 lit. e) zu wählenden Mitglieder müssen vor ihrer Wahl angeben, ob sie Organfunktionen oder Beratungsaufgaben ausüben.
Soweit Organfunktionen oder Beratungsaufgaben erst nach der Entsendung oder der Wahl in den Stiftungsrat übernommen und ausgeübt werden oder dies erst nach der Entsendung oder der Wahl bekannt wird, ist hierüber unverzüglich der Stiftungsrat zu informieren; in diesem Fall kann eine Abberufung gemäß Absatz 6 vorgenommen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats gegen seine gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen würde.
(
6
)
Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob oder liegt eine fortgesetzte Interessenkollision in der Person des Mitgliedes vor, kann das betroffene Mitglied nach Anhörung mit einer satzungsändernden Mehrheit gemäß § 13 Absatz 2 lit. c) von seinem Amt abberufen werden. Dies gilt auch aus jedem anderen wichtigen Grund. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht und ist bei der Ermittlung des Quorums gemäß Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(
7
)
Der Stiftungsrat wählt für seine Amtsdauer aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter wahrgenommen.
(
8
)
Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen; sie sind beratende Ausschüsse, soweit der Stiftungsrat nichts anderes beschließt.
Der Stiftungsrat bildet für seine Amtsdauer aus seiner Mitte jedenfalls:
- einen Finanzausschuss, mindestens für die Angelegenheiten der Mittelanlage und der konzernweiten Haushalts- und Investitionsplanung sowie
- einen Personalausschuss, mindestens für die Angelegenheiten der Vorstandsanstellungsverhältnisse.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein; Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm nicht übertragen werden.
(
2
)
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes, widerruft deren Bestellung und ist für Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge zuständig.
(
4
)
Der Stiftungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten und unterrichten lassen. Er kann dazu Einsicht in Bücher und Schriften nehmen sowie Vermögensbestand und Kassenstand und -führung prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Angelegenheiten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Stiftung sind Angelegenheiten der Stiftung, soweit dieser darüber Informationen und Unterlagen vorliegen; der Vorstand ist auf Anforderung des Stiftungsrats verpflichtet, zu einzelnen Sachfragen die Informationen und Unterlagen zu beschaffen.
(
5
)
Der Stiftungsrat verabschiedet den jährlichen Haushalts- und Investitionsplan der Stiftung einschließlich des konzernweiten Haushalts- und Investitionsplanes; wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.
(
6
)
Der Stiftungsrat stellt den Jahresabschluss der Stiftung fest und entscheidet über die Verwendung des Ergebnisses der Stiftung sowie die Entlastung des Vorstandes. Der Stiftungsrat wird über die Abschlüsse der Beteiligungen informiert.
(
7
)
Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen nachfolgende Geschäfte:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplanes sind,
- Gründung und Erwerb neuer Tochtergesellschaften,
- Liquidation und Verkauf bestehender Tochtergesellschaften,
- Annahme von Zustiftungen und Vermächtnissen,
- Aufnahme oder Gewährung von Darlehen ab 250.000 € im Einzelfall oder ab 500.000 € insgesamt pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplan enthalten ist,
- Anlagenrichtlinien,
- Übernahme von Bürgschaften und
- allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder in der Summe mit solchen anderen Geschäften, mit denen sie im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, einen Betrag von 500.000 € übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplan enthalten sind.
§ 9
Arbeitsweise des Stiftungsrates
(
1
)
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung seiner bzw. seines Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zu einer Präsenzsitzung (Grundsatz) zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds werden zusätzliche Sitzungen abgehalten (außerordentliche Sitzung). Das Verlangen ist schriftlich an den Stiftungsratsvorsitzenden bzw. die Stiftungsratsvorsitzende unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu richten. Kommt der Stiftungsratsvorsitzende bzw. die Stiftungsratsvorsitzende – oder im Falle der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter – dem Verlangen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach, sind die Personen, die die Ladung verlangen, befugt, die Ladung selbst zu bewirken.
(
2
)
Die bzw. der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter bestimmen, dass eine Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird (Ausnahme). Die Teilnahme einzelner Mitglieder des Stiftungsrats an einer Präsenzsitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz soll auf dringende Fälle beschränkt werden. Eine Beschlussfassung in Textform im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Optionen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung oder die Zusammenlegung mit oder die Zulegung zu oder von einer anderen Stiftung.
(
3
)
Die Einladung erfolgt in Textform und unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand (Tagesordnung) durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. Maßgebend ist das Datum der Absendung der Einladung. Die Sitzungsvorbereitungen erfolgen durch den Vorstand, insbesondere der Versand der Einladungen.
(
4
)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Sofern weder der/die Vorsitzende noch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter anwesend sind, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
(
5
)
Ist mit dem Aufschub einer Entscheidung des Stiftungsrats Gefahr für die Stiftung oder das Stiftungsvermögen verbunden, entscheidet der Finanzausschuss mit einfacher Mehrheit; ein Zustimmungsbeschluss gemäß § 8 Absatz 7 bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Finanzausschusses. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
(
6
)
Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und Recht oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt; sie reduzieren ein auf die Zahl der Mitglieder des Gremiums bezogenes Quorum nicht.
(
7
)
Jedes Mitglied kann geheime oder namentliche Abstimmung beantragen; in diesem Fall entscheidet der Stiftungsrat über die Form der Abstimmung.
(
8
)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rede- und Antragsrecht teil, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Stiftungsrates.
(
9
)
Über die Sitzungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt. Dabei werden Beschlüsse im Wortlaut und unter Angabe der Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen festgehalten. Das Protokoll wird von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten und von der/dem Vorsitzenden unterschrieben; im Verhinderungsfalle von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter.
#§ 10
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus zwei bis zu vier natürlichen Personen, die vom Stiftungsrat bestellt werden. Diese sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss. Ein Mitglied soll Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst einer Gliedkirche der EKD oder Diakonin oder Diakon gemäß § 1 Absatz 1 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (DiakG.UEK) einer Gliedkirche der EKD sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss ein Mitglied in einem verantwortlichen Organ einer kirchlichen Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, Mitglied sein.
(
2
)
Mitglieder des Vorstandes können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden. Die Abberufung ist mit der Mitteilung an das betroffene Vorstandsmitglied wirksam, bis ein Gericht die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt hat.
(
3
)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt.
(
4
)
Der Vorstand hat den Stiftungsrat über wichtige Geschäftsvorgänge und über die wirtschaftliche Entwicklung der Stiftung regelmäßig zu unterrichten.
(
5
)
In Organen von juristischen Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird diese durch den Vorstand vertreten. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Geschäftsführer oder Prokurist einer Gesellschaft oder Einrichtung sein, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, es sei denn, der Stiftungsrat erteilt hierzu seine Einwilligung; die Übernahme dieser Tätigkeit soll dann zeitlich begrenzt sein. Ein Mitglied des Vorstandes, das eine Tätigkeit nach Satz 2 wahrnimmt, kann nicht in derselben Beteiligung als Vertreter nach Satz 1 handeln.
(
6
)
Mitglieder erhalten auf Grundlage eines Anstellungsvertrages eine angemessene Vergütung. Mit dieser Vergütung sind Tätigkeiten für Gesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, abgegolten.
#§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht und den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Stiftungsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 8. Zu diesem Zweck tritt er zu regelmäßigen Sitzungen zusammen.
#§ 12
Satzungsänderungen
(
1
)
Die Satzung kann durch den Stiftungsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert werden.
(
2
)
Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
- in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen und dieselbe mit der Tagesordnung zugesandt wurde,
- mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind und
- mindestens zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder zustimmen.
(
3
)
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche und soweit gesetzlich vorgesehen, die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
4
)
Änderungen des Stiftungszweckes sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes ganz oder teilweise unmöglich geworden ist oder der Stiftungsrat feststellt, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dies verlangt. Die Einschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Erweiterungen des Stiftungszweckes, soweit ihre nachhaltige Erfüllung neben dem Ursprünglichen gewährleistet ist und durch die Erweiterung das Wesen der Stiftung nicht geändert wird.
#§ 13
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit anderen Stiftungen
(
1
)
Der Stiftungsrat beschließt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Auflösung, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung.
(
2
)
Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
- in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Aufhebung oder Auflösung hingewiesen wurde und die Beschlussvorlagen mit der Tagesordnung zugesandt wurden,
- mindestens vier Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind und
- mindestens drei Viertel seiner anwesenden Mitglieder zustimmen.
(
3
)
§ 12 Absatz 3 und 4 gelten für die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung entsprechend.
(
4
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
- das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk" zu dieser gehörte, an den „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.", soweit es noch vorhanden ist; insoweit aber mit allen Aktiven und Passiven und
- das übrige Vermögen, dieses ebenfalls mit allen Aktiven und Passiven, an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Soweit der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V." zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr besteht, gilt für diesen Vermögensteil lit. b).
Die Begünstigten haben das angefallene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke i. S. d. § 2 Absatz 1 im Gebiet der ehemaligen „Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz" zu verwenden.
(
5
)
Absätze 2 und 3 gelten für die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung entsprechend. Die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die Zusammenlegung oder Zulegung dazu dient, den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Das Vorstehende gilt auch für die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung.
#§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen und der staatlichen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
#§ 15
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(
1
)
Diese Satzung tritt mit Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen, frühestens aber am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Stiftungsratsmitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung der Satzung berufen worden sind und deren Amtsdauer von vier Jahren nicht zum 31. Dezember 2022 endet, bleiben bis zum Ablauf dieser Amtsdauer im Amt. Eine erneute Berufung ist bis zum Ablauf der Amtsdauer des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung der Satzung möglich.
Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am am 2. Dezember 2022 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Genehmigung der Landesdirektion Sachsen wurde am 19. Dezember 2022 erteilt.
III. Stellenausschreibungen
Nr. 25Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg ist zum nächstmöglichen Termin mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von Religionsunterricht im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, vorrangig im Grundschulbereich. Bei Interesse und Eignung ist ein Einsatz im Oberschulbereich ebenfalls möglich.Da der Evangelische Religionsunterricht in Verantwortung der Landeskirche an vielen öffentlichen Schulen im Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg fester Bestandteil des Schullebens ist, freut sich der Kirchenkreis über Bewerbungen von Pfarrerinnen oder Pfarrern mit Freude am Unterrichten, Sensibilität für schulische Zusammenhänge und Interesse an der Gestaltung schulischen Lebens.Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Religionsunterricht und der Arbeit in den Gemeinden wird die Einbindung in den Pfarrkonvent gewünscht. Die Erteilung eines Predigtauftrags durch den Kirchenkreis ist möglich.Weitere Auskünfte erteilen die kommissarische Beauftragte für Evangelischen Religionsunterricht in der ARU Tempelhof-Schöneberg Maren van Kann, Telefon: 030/7051011, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die Pfarrstelle der Falkensee-Heilig-Geist-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Falkensee, ist mit 100 % Dienstumfang zum 1. April 2023 durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Die Kirchengemeinde mit ca. 2.000 Gemeindegliedern an der Stadtgrenze zu Berlin-Spandau besitzt zwei Predigtstätten. Im Zuständigkeitsbereich des Pfarramts liegen auch drei Senior:innenheime. Hauptamtlich sind in der Gemeinde ein Gemeindediakon für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (50 % Dienstumfang), ein Kantor (50 % Dienstumfang) und eine Bürokraft (auf Minijob-Basis) tätig.Neben dem im Jahr 2008 eingeweihten Gemeindezentrum, dem modernen Gemeindehaus (2021) und einem neuen Elektro-Bus (2021) wartet ein schönes Pfarrhaus (Baujahr 2005; 134 m² Wohnfläche, sechs Zimmer, Küche, Diele, Bad, Hobbykeller, Sommerterrasse, großer Garten) auf künftige Bewohnerinnen oder Bewohner. Im Ort befinden sich zwei evangelische Kindergärten, verschiedene Grundschulen, eine Gesamtschule und mehrere Gymnasien.Die Gemeinde sucht eine Pfarrperson (m/w/d) mit der Erfahrung und Befähigung, theologische Themen in den heutigen Zeitbezug zu setzen; die Führung und Leitung der Gemeinde einschließlich Personal und Geschäftsführung zu übernehmen; kreativ neue Arbeitsschwerpunkte aufzubauen und bestehende weiterzuentwickeln; dazu wöchentliche Gottesdienste an beiden Predigtstätten mit Jugend- und Familiengottesdiensten durchzuführen und die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen weiter zu fördern. Auch in den Senior:innenheimen ist jeweils monatlich ein Gottesdienst und seelsorgerliche Arbeit anzubieten.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die selbstständig und teamorientiert arbeitet, kommunikationsfreudig ist und zuhören kann, vermittelnd und integrativ wirkt, Bewährtes aufgreift und Lust auf Neues hat und die sich auch im Kirchenkreis aktiv einbringt.Weitere Auskünfte erteilen der stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Thomas Dremel, Telefon: 03322/205444, E-Mail: th.dremel@t-online.de, und der Vorsitzende der Kollegialen Leitung Dr. Bernhard Schmidt, Telefon: 03322/127341, E-Mail: bernhard.schmidt@kirchenkreis-falkensee.de.Weitere Informationen sind unter www.kirche-heilig-geist.de zu finden.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Bötzow, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab 1. Mai 2023 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen. Zum Dienstumfang gehört dauerhaft auch die Verwaltung der Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ländchen Glien.Bötzow liegt nur 8 km vom nord-westlichen Berliner Stadtrand entfernt und ist mit seinen ca. 3.500 Einwohnern durch den Zuzug vieler Familien ein sich verjüngender Ort, der die direkte Stadtnähe mit einer sympathischen, eigenständigen Identität verbindet. Hier freuen sich ein konstruktiv-engagierter Gemeindekirchenrat und mehr als 500 Gemeindeglieder auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der das Gemeindeleben mit eigenen Impulsen mitgestaltet und auch besonders die junge und mittlere Generation anspricht.Das schöne, 2012 grundsanierte Bötzower Pfarrhaus soll durch die Pfarrerin oder den Pfarrer bezogen werden. Zusammen mit der sanierten, mittelalterlichen Nikolai-Kirche und dem vielfältig nutzbaren Gemeindehaus bildet das Pfarrhaus ein Ensemble mit viel Garten- und Grünfläche und trägt zu einer hohen Lebensqualität bei. In unmittelbarer Nähe zu diesem Kirchengelände befinden sich eine Grundschule, eine Kindertagesstätte und ein Hort. Mit allen drei Einrichtungen werden gute Kontakte und einige Projekte gepflegt.Die seit dem 1. Januar 2023 fusionierte Kirchengemeinde Ländchen Glien liegt mit den Orten Börnicke, Kienberg, Grünefeld, Paaren, Perwenitz, Pausin und Wansdorf im landschaftlich reizvollen Havelland, einem Zuzugsgebiet von Berlin. Zu ihr gehören 863 Gemeindeglieder. Hier erwarten die Pfarrerin oder den Pfarrer viele engagierte Menschen im Gemeindekirchenrat, denen das kirchliche Leben in ihren Orten und die schönen Kirchen sehr am Herzen liegen. Sie freuen sich darauf, gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die neuen Wege als fusionierte Gemeinde zu gestalten und dabei besonders die Jüngeren anzusprechen. Der Gemeindekirchenrat ist offen für neue Impulse und wünscht sich daneben die Fortsetzung bestehender Höhepunkte in den Orten (z. B. Martinsumzug, Bläsertreffen, Weltgebetstag, Erdbeerfest) sowie die Zusammenarbeit mit dem MAFZ Erlebnispark in Paaren im Glien.In Paaren steht neben den Gemeinderäumen im Pfarrhaus ein Arbeitszimmer zur Verfügung, das als Anlaufpunkt für den Kontakt zu den Gemeindegliedern genutzt werden kann.Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine regionale Zusammenarbeit gepflegt. Die Gemeinden Bötzow und Ländchen Glien gehören zur Region 4. Hier stehen der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Pfarrehepaar sowie Mitarbeitende mit Stellenanteilen in der Arbeit mit Kindern und der Kirchenmusik unterstützend zur Seite. Das setzt eine Bereitschaft zur Teamarbeit voraus.Die Erteilung von zwei Stunden Religionsunterricht gehört zum Dienst.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, Pfarrer Immanuel Albroscheit, Telefon: 03304/2092902, E-Mail: i.albroscheit@yahoo.de, und Gemeindekirchenratsmitglied Bernd Forkert, Telefon: 0159/01856026.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist zum 1. Juni 2023 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf ist eine von drei Mariendorfer Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg. Sie hat ca. 6.000 Gemeindeglieder und verfügt über drei Pfarrstellen. Zur Gemeinde gehören die zweitälteste Dorfkirche Berlins und die historisch bedeutsame Martin-Luther-Gedächtniskirche (Denkmal von nationaler Bedeutung und Nagelkreuzzentrum). Dorfkirche und Gemeindezentrum liegen zentral am U-Bahnhof Alt Mariendorf. Eine bedeutsame Rolle nimmt die Kindertagesstätte ein. Außerdem ist ein gemeindeeigenes Freizeitgelände am Rande Berlins vorhanden. Im Gemeindegebiet befinden sich eine ganze Reihe an Senior:innen- und Pflegeeinrichtungen.In der Gemeinde sind zahlreiche hauptamtliche Mitarbeitende tätig: eine Küsterin, zwei Haus- und Kirchwarte, ein Kirchenmusiker, ein Mitarbeiter für Generationsübergreifende Arbeit (von Kita bis junge Erwachsene) sowie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für Generationsübergreifende Arbeit 50+ (in Besetzung) und Leitung und Mitarbeitende der Kita. Getragen wird die Arbeit ferner von vielen überaus engagierten Ehrenamtlichen. Transparente Zusammenarbeit und Kommunikation der Gremien sowie zwischen allen Mitarbeitenden ist Basis der gemeinsamen Arbeit.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die, der oder dem
- lebendige und frohe Gottesdienste und Andachten in unterschiedlichen Formen eine Herzenssache sind,
- Seelsorge als wesentliche Hilfe für die und den Nächsten versteht,
- Kasualien liebevoll gestaltet,
- ökumenisch, interreligiös und interkulturell orientiert ist,
- über Gemeindegrenzen hinaus denkt und an Vernetzung in der Region interessiert ist,
- vertraut ist mit modernen Medien und Kommunikationswegen,
- gelebte Teamfähigkeit und Entscheidungskompetenz gleichermaßen selbstverständlich sind,
- fröhliche Kreativität für ein unabdingbares Handwerkszeug hält.
Schwerpunkt des ausgeschriebenen Betätigungsfelds in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den jeweiligen Mitarbeitenden ist die Neukonzeption des Besuchsdienstes, Begleitung zweier Altenpflegeeinrichtungen, Kirchenmusik, Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Pflege und Betreuung der Homepage und der Termine der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) sowie der Erinnerungsarbeit der Martin-Luther-Gedächtniskirche.In Abhängigkeit von Kompetenzen und Vorlieben ist der Geschäftsverteilungsplan im Pfarramt in einzelnen Punkten verhandelbar.Die Lust, an Profil und Selbstverständnis der Gemeinde wie auch des Kirchenkreises mitzuwirken, wird vorausgesetzt. Die Gemeinde bietet:- einen sachkundigen und kooperativen Gemeindekirchenrat,
- ein engagiertes Pfarrteam und engagierte Mitarbeitende,
- ein aktives Gemeindeleben mit Angeboten für alle Altersgruppen und Interessen,
- eine hervorragende infrastrukturelle Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Kindergarten, alle Schulformen, Krankenhäuser etc.,
- einen reizvollen Kiez.
Eine geräumige grundsanierte Dienstwohnung steht voraussichtlich ab Mitte Juni 2023 zur Verfügung und soll bezogen werden.Weitere Informationen bietet die Homepage: www.mariendorf-evangelisch.de.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Frau G. Graf, Telefon: 030/7065005, der geschäftsführende Pfarrer D. Lippold, Telefon: 030/70206158, und Superintendent Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 26Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Rudow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab sofort durch das Konsistorium wieder zu besetzen.In Rudow ist Kirche in der Stadt noch mitten „im Dorf“. Es gibt drei Pfarrstellen. 6.800 Gemeindeglieder machen es möglich, in einem Team von beruflich Mitarbeitenden wie Sozialpädagog:innen, Diakonin, Kirchenmusiker, Verwaltungskräften und Hausmeister gemeinsam mit vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden die Gemeindearbeit zu gestalten. Gemeindliche, spirituelle, diakonische, Gemeinwesen fördernde Angebote für jedes Alter werden in verschieden großen Teams entwickelt. Der Charme: Das Gemeindegebiet trägt am Rande der Metropole dörfliche Züge und ist dabei erfreulich bunt und vielfältig. Viele Menschen unterschiedlicher Religionen und Herkunft fühlen sich hier zu Hause. Die Gemeinde praktiziert regelmäßig ökumenische und interreligiöse Gebete und Veranstaltungen.Es gibt zwei Gemeindezentren (an der Dorfkirche und am Geflügelsteig), zwei evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft des kreiskirchlichen Kita-Verbands, ein Familienzentrum und den gemeindeeigenen Kirchhof Rudow.Menschen jeden Alters und unterschiedlicher biographischer und spiritueller Bedürfnisse finden in der Gemeinde und ihren Arbeitsbereichen Ansprechpartner:innen und Möglichkeiten zur Beteiligung.Die Gemeinde bietet
- schöne Gemeindeorte, in denen durch die neue Kollegin oder den neuen Kollegen besonders die Arbeit mit Kindern, Eltern und Familien fortgesetzt werden soll,
- die Chance, vielfältige Gottesdienste und Kasualien zu gestalten und neue Formen zu entwickeln,
- die Chance, die religionspädagogische Kooperation mit den Kitas und dem Familienzentrum zu profilieren,
- die Möglichkeit, die Zukunft der Konfirmand:innenarbeit mitzuprägen,
- die Herausforderung, den Generationswechsel in der Gemeinde zu gestalten,
- ein aufmerksames und vielfältiges Team von Kolleg:innen,
- Mitwirkung in der Geschäftsführung,
- die Aussicht auf mindestens ein freies Wochenende im Monat,
- eine familienfreundliche Pfarrdienstwohnung mit Garten im Gemeindezentrum am Geflügelsteig mit guter öffentlicher Verkehrsanbindung mit Bus und U-Bahn,
- die Möglichkeit zu „walk and talk“, also einem unverbindlichen Besuch in der Gemeinde mit Gesprächen und Ortseinsichten.
Die Gemeinde freut sich auf Bewerbungen, gern auch von Pfarrehepaaren.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sabine Apel, Telefon: 0173/8246935, der geschäftsführende Pfarrer Michael Wicke, Telefon (AB): 030/43566774, und der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904141.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Erlöserkirchengemeinde Potsdam, Kirchenkreis Potsdam, mit dem Dienstsitz an der Erlöserkirche, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang mit einer Pfarrperson bzw. einer ordinierten Gemeindepädagogin oder einem ordinierten Gemeindepädagogen durch das Konsistorium zu besetzen.Die Erlöserkirchengemeinde hat derzeit ca. 2.350 Gemeindeglieder und verfügt nach der Vereinigung mit der vormals eigenständigen Heilig-Kreuz-Kirchengemeinde Potsdam über zwei Predigtstätten.Die Gemeinde umfasst den Gemeindebereich Erlöser in der Brandenburger Vorstadt direkt am Weltkulturerbe Schloss und Park Sanssouci und den Gemeindebereich Heilig Kreuz im Stadtzentrum von Potsdam.Das Wohnviertel rund um die Erlöserkirche gilt als eines der kinderreichsten Stadtviertel Deutschlands. Die Gemeinde ist Trägerin von zwei Kindergärten mit insgesamt ca. 125 Plätzen. Die Übertragung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben auf einen in Gründung befindlichen Trägerverband ist geplant und in Vorbereitung. Im unmittelbaren Gemeindegebiet liegen das Evangelische Seniorenzentrum Hasenheyer-Stift und das Johanniterquartier mit engen Kontakten zur Gemeinde.Kirchenmusik auf hohem Niveau hat in der Erlösergemeinde eine lange Tradition, mehr als 250 Sängerinnen und Sänger aller Altersgruppen treffen sich hier regelmäßig in verschiedenen Chören. Die Musik an der Erlöserkirche wird von einem Verein getragen.Das Heilig-Kreuz-Haus im Zentrum von Potsdam eröffnet Möglichkeiten für neue Ideen und Konzepte auch im interreligiösen Dialog.Eine Pfarrerin (100 % DU) und weitere vier hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unterschiedlich großen Anstellungsverhältnissen und eine Vielzahl von engagierten Ehrenamtlichen freuen sich auf eine zukünftige Zusammenarbeit mit neuen Ideen und einer guten Balance zwischen Beständigkeit und Erneuerung.Die Gemeinde wünscht sich eine Persönlichkeit, die die Gemeinde seelsorgerlich begleitet, in ihr theologische Impulse setzt, sie in praktischen und finanziellen Fragen zu leiten bereit ist sowie
- mit Freude Gottesdienste feiert und gern predigt,
- offen auf Menschen zugeht, seien es Gemeindeglieder oder Kirchenfremde, Alteingesessenen oder neu Zugezogene, und sie zur Teilnahme am Gemeindeleben ermuntert,
- Angebote für junge Familien weiterentwickelt,
- Gemeindegruppen generationsübergreifend stärkt und begleitet,
- Erfahrung mit kreativer und zeitgemäßer Öffentlichkeitsarbeit hat,
- über Erfahrung in der Leitung und Geschäftsführung einer Gemeinde verfügt und alle nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
- Freude an der Zusammenarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen hat,
- offen für die Arbeit mit Geflüchteten ist,
- die Zusammenarbeit mit den anderen Innenstadtgemeinden vorantreibt und das Gemeindeleben in den Stadtteil hinein lebendig werden lässt.
Bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung sind der Gemeindekirchenrat und der Kirchenkreis gern behilflich.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Erlöserkirchengemeinde Hans-Martin Meckel, Telefon: 0331/9791114, Pfarrerin Mechthild Metzner, Telefon: 0331/9512717, oder Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Brieskow-Finkenheerd und Ziltendorf, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelische Kirchengemeinde Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow am historischen Friedrich-Wilhelm-Kanal sowie die Evangelische Kirchengemeinde Ziltendorf-Wiesenau in der Ziltendorfer Niederung an der Oder. Zum Pfarrsprengel gehören drei historische Kirchen in gutem Zustand sowie das geräumige moderne Gemeindezentrum Ziltendorf, das in den 1990er Jahren entstand. In der Kirchengemeinde Wiesenau gibt es einen größeren Friedhof. Eine Vereinigung der beiden Kirchengemeinden ist in Aussicht genommen.Die Kirchengemeinden sind einerseits durch ihr ländliches Umfeld geprägt, andererseits durch ihre Lage zwischen den Städten Frankfurt (Oder) und Eisenhüttenstadt. Nach der Oderflut 1997 wurden die Orte und ihre Infrastruktur in gemeinsamer Anstrengung runderneuert. Es gibt eine rege Senior:innenarbeit sowie eine Reihe jüngerer Familien und verschiedene Kontakte zu den Kommunen, in die Schulen und in die örtlichen Vereine.Trotzdem ist die Zahl der Gemeindeglieder in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer wünschen sich die Gemeinden daher neben den üblichen Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Gemeindeleitung eine Weiterführung der begonnenen Öffnung und konzeptionelle Ideen zur weiteren Entwicklung des kirchlichen Lebens, um es gleichzeitig attraktiv und für die Verantwortlichen leistbar zu gestalten.Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit den beiden städtischen Kirchengemeinden in Eisenhüttenstadt in den Blick zu nehmen, deren Pfarrstelle zeitgleich ausgeschrieben wird. Abgestimmte Bewerbungen von befreundeten Pfarrpersonen, auch auf jeweils eine 75 %-Stelle, sowie von Paaren sind willkommen.Weitere Kooperationen sind mit der zehn Kilometer südlich von Eisenhüttenstadt gelegenen Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle am historischen Zisterzienserkloster, dem „Barockjuwel Brandenburgs“ in reizvoller Landschaft am Oder-Neiße-Radweg, möglich.Auf die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer freuen sich zwei engagierte Gemeindekirchenräte, eine Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern in halber Anstellung sowie in der Region die Büromitarbeiterin im regionalen Kirchenbüro und der regionale Kantor. Ein geräumiges Pfarrhaus mit schönem Grundstück steht in Ziltendorf zur Verfügung.Bei Interesse ist die Aufstockung des Stellenumfangs durch kreiskirchliche Beauftragungen in der Schule, in der Klinikseelsorge oder für Vertretungsdienste denkbar.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow Carola Zimmer, Telefon: 033609/35477, E-Mail: carola-zimmer@gmx.de, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Ziltendorf-Wiesenau Margitta Kanzler, Telefon: 033609/35232, E-Mail: margitta.kanzler@t-online.de, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eisenhüttenstadt-Fürstenberg/Oder, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelische Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt in der in den 1950er Jahren entstandenen Neubaustadt sowie die Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Eisenhüttenstadt (Fürstenberg/Oder und Vogelsang) im benachbarten eingemeindeten historischen Städtchen Fürstenberg an der Oder. Eine dritte Predigtstätte liegt im Ort Vogelsang.Den Kirchengemeinden gehören etwa 1.100 Gemeindeglieder an. Eine Vereinigung der beiden Kirchengemeinden ist in Aussicht genommen.Eisenhüttenstadt ist geprägt durch die Nähe zur Oder und durch das Hüttenwerk ArcelorMittal Eisenhüttenstadt, früher Eisenhüttenkombinat Ost (EKO). In der Stadt gibt es außerdem verschiedene Einrichtungen der sozialen und kulturellen Infrastruktur. Das 1981 eingeweihte Gemeindezentrum in der Neustadt bietet zahlreiche Räumlichkeiten für das Gemeindeleben. Die gotische Kirche von Fürstenberg wurde in den 1990er Jahren wieder aufgebaut. Die Nikolaikirchengemeinde betreibt einen der beiden großen Friedhöfe in der Stadt.Die Zahl der Gemeindeglieder in Eisenhüttenstadt ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Von der neuen Pfarrerin bzw. dem neuen Pfarrer wünschen sich die Gemeinden daher neben den üblichen Aufgaben in Gottesdienst, Seelsorge, Bildung und Gemeindeleitung konzeptionelle Ideen zum Umgang mit dieser Entwicklung und Initiativen zur Öffnung für neue Gemeindeglieder und Kooperationspartner in der Stadt und ihrer Umgebung.Dabei ist auch die Zusammenarbeit mit den beiden ländlichen Kirchengemeinden Ziltendorf-Wiesenau sowie Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow im Umland in den Blick zu nehmen, deren halbe Pfarrstelle zeitgleich ausgeschrieben wird. Abgestimmte Bewerbungen von befreundeten Pfarrpersonen, auch auf jeweils eine 75 %-Stelle, sowie von Paaren sind willkommen.Weitere Kooperationen sind mit der zehn Kilometer südlich gelegenen Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle am historischen Zisterzienserkloster, dem „Barockjuwel Brandenburgs“ in reizvoller Landschaft am Oder-Neiße-Radweg, möglich.Auf die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer freuen sich die beiden Gemeindekirchenräte, eine Gemeindepädagogin für die regionale Arbeit mit Kindern, ein Hausmeister, ein Kantor sowie die Büromitarbeiterin im regionalen Kirchenbüro. Eine geräumige Dienstwohnung mit 130 m² steht zur Verfügung.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Friedenskirchengemeinde Marion Lehmann, E-Mail: frieden.ehst@t-onlline.de, und der Vorsitzende des Bevollmächtigtenausschusses der Nikolaikirchengemeinde Bernhard Stahn, E-Mail: nikolai.fbo@t-online.de, beide telefonisch erreichbar über das Regionalbüro, Telefon: 03364/43265, sowie Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrätin Katharina Furian, per E-Mail in einer Datei an: pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 27Ausschreibung von Stellen im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes
- Der Evangelische Kirchenkreis Wittstock-Ruppin sucht ab sofort eine:n Kreisbeauftrage:n für die Arbeit mit Jugendlichen mit 100 % Dienstumfang (Jugend- und Konfirmand:innenarbeit).Der Kirchenkreis Wittstock-Ruppin beschreitet seit Jahren erfolgreich strukturell neue Wege. Vier Gesamtkirchengemeinden wurden bereits gebildet. Weitere Kirchengemeinden sind in anderen Modellprojekten für neue Gemeindestrukturen auf dem Weg.Zum Kirchenkreis gehört Neuruppin, lebendige Kultur- und Universitätsstadt, verkehrsgünstig sehr gut angebunden und Sitz der Landkreisverwaltung. Hier befinden sich u. a. eine Evangelische Grund- und Oberschule sowie das Evangelische Gymnasium.Die beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst arbeiten im Mitarbeitendenkonvent zusammen.Insbesondere die Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen, Jugendlichen und Erwachsenen wird von Teams oder Einzelnen im aufgabenorientierten Dienst verantwortet. Supervision und Team-Beratungen sind selbstverständliche Unterstützungsangebote des Kirchenkreises.Als Kreisbeauftragte:r ist die oder der zukünftige Stelleninhaber:in in die landeskirchlichen Strukturen der Evangelischen Kirche und der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingebunden. Die Fachberatung liegt beim Amt für kirchliche Dienste (AKD) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Die Unterstützung der jugendverbandlichen Arbeit der EJBO setzt der Kirchenkreis voraus, ebenso die Anerkennung und aktive Unterstützung landeskirchenweiter Standards.Geboten wird:
- eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
- motivierte beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende,
- bereits existierende und funktionierende Strukturen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- eine kollegiale Zusammenarbeit im Mitarbeitendenkonvent,
- Unterstützung und Begleitung durch den Kreiskirchenrat,
- ein gut ausgestattetes Büro in Neuruppin (Dienstsitz), einschließlich einer medienpädagogischen Grundausstattung,
- ein Kleinbus für die Jugendarbeit,
- die Möglichkeit der regelmäßigen, eigenen Fortbildung und der Teilnahme an landeskirchenweiten Netzwerktreffen im Arbeitsfeld,
- eine familienfreundliche Dienstwohnung im Umfeld von Neuruppin,
- eine Vergütung nach TV-EKBO.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die leidenschaftlich gern mit Konfirmand:innen und Jugendlichen arbeitet. Dazu gehört:- die Fachberatung/Fachaufsicht für die ehrenamtlich und die beruflich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Jugendlichen,
- die konzeptionelle Entwicklung der Konfirmand:innenarbeit und die Gestaltung der Arbeit gemeinsam mit den Mitarbeitenden in den Regionen,
- die Arbeit mit Teamer:innen zu fördern, zu begleiten und sie fortzubilden,
- Freude an der Entwicklung neuer Formen (z. B. Nutzung digitaler Möglichkeiten),
- regelmäßige Zusammenarbeit mit den verschiedenen Konventen,
- den Kontakt zu den Kommunen, dem Landkreis und anderen gesellschaftlichen Akteuren zu pflegen und im Jugendhilfeausschuss mitzuwirken,
- die Selbstvertretung von Jugendlichen im Kirchenkreis und verbandliche Strukturen (u. a. Pfadfinder:innen) zu fördern,
- eng mit der Kreisbeauftragten für Arbeit mit Kindern und mit dem diakonischen Verein ESTAruppin e. V. zusammenzuarbeiten,
- Einwerbung von Drittmitteln und deren Beantragung sowie Abrechnung.
Die/der zukünftige Stelleninhaber:in ist Gemeinde- oder Sozialpädagog:in oder Diakon:in mit Hochschul- oder Fachschulabschluss und bringt mit:- Fach- und Sachkompetenz im Bereich der Arbeit mit Konfirmand:innen und in der Jugendarbeit,
- Kooperationsfreude mit ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden,
- die Fähigkeit zum strukturierten und anleitenden Arbeiten,
- Erfahrung in der Jugendverbandsarbeit,
- Erfahrung in der Organisation und Durchführung größerer Veranstaltungen und Fahrten,
- Kreativität und Lust, jugendgerechte Formen der Verkündigung zu finden,
- die Bereitschaft, sich hinter den Verhaltenskodex der EKBO zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu stellen, die Präventionsarbeit zu fördern,
- Führerschein Klasse B,
- Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK).
Weitere Auskünfte erteilen die amtierende Superintendentin Carola Ritter, E-Mail: carola.ritter@gemeinsam.ekbo.de, und die Kreisbeauftragte für Arbeit mit Kindern Roswitha Döring, E-Mail: roswitha.doering@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen werden bis zum 20. März 2023 per E-Mail als PDF-Datei erbeten an: carola.ritter@gemeinsam.ekbo.de oder oder per Post an die amtierende Superintendentin Carola Ritter, Kirchplatz 2, 16909 Wittstock/Dosse.Hinweis: Mit Einreichen der Bewerbung erfolgt das Einverständnis, dass die eingereichten Unterlagen elektronisch erfasst und bis zu sechs Monate nach Besetzung der Stelle aufbewahrt werden. Anschließend werden sie gelöscht. - Der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming und sein Arbeitszweig Evangelische Jugendarbeit suchen ab sofort eine:n Mitarbeiter:in mit einer befristeten Anstellung von 100 % Stellenumfang für die Entwicklung und den Aufbau einer Jugendkirche.Der Kirchenkreis Zossen-Fläming hat eine gut ausgestattete, lebendige Jugendarbeit. Wöchentlich treffen sich Jugendliche in Konfirmand:innengruppen und Jungen Gemeinden. Gemeinsame Veranstaltungen wie das Konficamp, Jugendgottesdienste oder abendliche Events vernetzen die Jugendlichen über gemeindliche und regionale Grenzen hinweg.All das wird sinnvoll ergänzt durch ein besonderes Projekt, das nach ersten Erfahrungswerten wieder ganz offen ist. Mit dem Projekt Jugendkirche entsteht ein profilierter Ort für die Zielgruppe 12-26-Jährige, ein Identifikationsraum, ein Experimentierfeld, eine geistliche Heimat für Jugendliche, ein Projekt mit Ausstrahlung in die Regionen des Kirchenkreises.Dafür hat eine Mitarbeiterin mit einer Initiativgruppe von Jugendlichen konzeptionelle Anfänge geschaffen und einen Namen für das Projekt gefunden: „the crib“. In ihrer Nachfolge sucht der Kirchenkreis eine:n Mitarbeiter:in, die/der
- gemeinsam mit beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Kirchenkreises das Projekt Jugendkirche weiterentwickelt,
- Fördermittel akquiriert,
- offensive Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendkirche betreibt,
- gemeinsam mit der Initiativgruppe Jugendlicher das Projekt Jugendkirche aufbaut sowie
- inhaltliche Angebote koordiniert.
Gesucht wird:- Pioniergeist und Experimentierfreude,
- ein diakonisch- oder religionspädagogischer Fachschul- oder Hochschulabschluss, gern mit Projekterfahrung,
- Führerschein Klasse B,
- Kooperationsfreude mit den beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- die Fähigkeit zum strukturierten und anleitenden Arbeiten.
Der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming bietet:- eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit großem Gestaltungsspielraum,
- motivierte berufliche Mitarbeitende und Jugendliche,
- fachliche Begleitung und kollegiale Beratung durch den Fachkonvent des Kirchenkreises und die Beauftragte für Jugendarbeit,
- Mitnutzung eines der Kirchenkreis-Kleinbusse,
- Vergütung nach TV-EKBO.
Die Stelle ist ab Dienstantritt auf drei Jahre befristet.Weitere Auskünfte erteilen die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Jugendlichen Katrin Noglik, Telefon: 0162/4471472, oder Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/33069-0.Bewerbungen (bevorzugt per E-Mail) werden bis zum 22. März 2023 erbeten an den Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming, Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Kirchplatz 4, 15806 Zossen, E-Mail: superintendentur@kkzf.de. - Die Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde und die Evangelische Luisen-Kirchengemeinde in Berlin-Charlottenburg suchen gemeinsam zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (m/w/d) für die Jugendarbeit. Der Stellenumfang beträgt 100 % der Regelarbeitszeit, mit je 50 % in beiden Gemeinden. Die Anstellung erfolgt über den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf.Die beiden innerstädtischen Kirchengemeinden zwischen Kurfürstendamm und Schloss Charlottenburg haben ihre Kirchen auf dem Karl-August-Platz und dem Gierkeplatz sowie benachbart je ein großes Gemeindehaus. In jeder Gemeinde arbeitet ein engagiertes Team haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Konfirmand:innenarbeit besteht darüber hinaus eine Kooperation von Trinitatis-Kirchengemeinde und Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirchengemeinde.Für die Besetzung der Stelle wird eine offene und kommunikative Person gesucht, die sich an der Gestaltung der neuen Kooperation aktiv und motiviert beteiligt.Geboten wird:
- eine 100 % RAZ-Stelle mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
- eine gute räumliche Ausstattung für Gruppenangebote an zwei Standorten (Jugendkeller, Bandraum mit Equipment, Theaterbühne),
- Freiraum für eigene Schwerpunktsetzung und kreative Ideen,
- Zusammenarbeit im Team der Mitarbeitenden,
- Angebot von Supervision, kollegialer Beratung und Weiterbildung.
Aufgaben der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers:- Wahrnehmung des Sozialraums und Entwicklung von entsprechenden Angeboten für Jugendliche,
- Organisation der Offenen Jugendarbeit,
- Mitgestaltung der Konfirmand:innenarbeit,
- Gestaltung des Übergangs von Konfirmand:innen- zur Jugendarbeit,
- Schulung und Begleitung von Teamer:innen,
- Mitarbeit im kreiskirchlichen Team der Jugendarbeit (Jugendgottesdienste, Jugendfahrten, JuLeiCa-Ausbildung).
Erwartet wird:- ein Abschluss als Gemeindepädagoge/Gemeindepädagogin, Diakon/Diakonin, Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder eine vergleichbare Qualifikation,
- Identifikation mit dem kirchlichen Auftrag,
- Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder zu einer Mitgliedskirche der ACK,
- die Fähigkeit, mit Jugendlichen über ihre Glaubens- und Lebensfragen ins Gespräch zu treten und sie für den Glauben zu begeistern,
- Bereitschaft zur Mitarbeit bei generationenübergreifenden Projekten,
- Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft sowie eigenverantwortliches Arbeiten,
- Flexibilität in der Arbeitszeitverteilung und die Bereitschaft, auch am Abend oder Wochenende zu arbeiten,
- digitale und mediale Kompetenz.
Der Kirchenkreis freut sich über Bewerbungen, durch welche er erfährt, wofür das Herz der Bewerberin oder des Bewerbers in der Jugendarbeit schlägt und welchen besonderen Schwerpunkt sie oder er in der Arbeit in den Gemeinden setzen möchte.Weitere Auskünfte erteilen Anke Hennig für den Personalausschuss der Trinitatis-Kirchengemeinde, Telefon: 0174/7446112, E-Mail: gkr@trinitatiskirche.de, Pfarrer der Trinitatis-Kirchengemeinde Tilman Reger, Telefon: 0151/67820452, E-Mail: t.reger@trinitatiskirche.de, Klaus Ehrmann für den Personalausschuss der Luisen-Kirchengemeinde, Telefon: 0173/3100613, E-Mail: ehrmann@mailbox.org, Pfarrerin Anne Hensel, Telefon: 030/34359119 oder 0160/96473012, E-Mail: hensel@luisenkirche.de.Bewerbungen (bevorzugt per E-Mail) werden bis zum 10. März 2023 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf, Wilhelmsaue 121, 10715 Berlin, E-Mail: bewerbungen@cw-evangelisch.de.
Nr. 28Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
In der Evangelischen Weinbergkirchengemeinde in Berlin-Spandau ist eine C-Kantorenstelle mit 50 % RAZ zum 1. Juni 2023 zu besetzen.
Die Evangelische Weinbergkirchengemeinde in Berlin-Spandau ist eine evangelische Kirchengemeinde, die Freude am gemeinsamen Singen und an der Musik hat. Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ist hier wesentlicher Bestandteil der Evangeliumsverkündigung und des Gemeindeaufbaus. Sonntags wird in der Gnadenkirche und der Laurentiuskirche um 9:30 Uhr und 11:00 Uhr Gottesdienst gefeiert, davon einmal im Monat ein Familiengottesdienst.
Die Gemeinde freut sich über traditionelle und neue Lieder gleichermaßen. Einmal wöchentlich probt der Gemeindechor, der gern auch in Gottesdiensten singt. Mehrere Organistinnen und Organisten – teils Gemeindeglieder, teils von außerhalb –, ein Blockflötenkreis, die Lobpreis-Gruppe, eine Ukulelengruppe sowie ein Senior:innen-Singkreis sind in der Kirchengemeinde aktiv und gestalten die Kirchenmusik mit. Die meisten der Gruppen sind zurzeit ehrenamtlich organisiert.
Gesucht wird:
- Freude an schwungvoller und lebendiger musikalischer Gestaltung der Gottesdienste und an der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern,
- Leitung des Gemeindechors sowie ggf. weiterer musikalischer Gruppen in der Gemeinde nach Absprache,
- zuverlässige Koordination der Einsätze der Organistinnen und Organisten sowie musikalischen Gruppen im Gottesdienst,
- Organisation von kirchenmusikalischen Veranstaltungen/Konzerten nach Absprache,
- Teilnahme an den monatlichen Mitarbeitendenbesprechungen.
Geboten wird:
- ein herzliches Gemeindeleben,
- eine Reihe von musikalischen Gruppen und Aktivitäten – mit viel ehrenamtlichem Engagement – als Ausgangssituation,
- vielfältige Möglichkeiten, die Kinderarbeit mitzugestalten und in Zusammenarbeit mit Kindertagesstätte und Eltern-Kind-Gruppe auf- und auszubauen,
- eine gute Ausstattung mit Instrumenten: In beiden Kirchen erklingt eine Walcker-Orgel, darüber hinaus gibt einen Bechstein-Flügel, zwei Klaviere und ein Cembalo sowie
- einiges an Musiktechnik: unter anderem Mikrofone, Stagepiano/Keyboard, Boxen und Mischpulte.
Die genaue Festlegung der Aufgabenbereiche erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Bewerbungen werden bis zum 3. April 2023 per E-Mail erbeten an: info@weinberggemeinde.de oder postalisch an die Evangelische Weinbergkirchengemeinde, Heerstraße 367, 13593 Berlin.
Ein Vorstellungstermin ist für den 29. April 2023 geplant. Weitere Informationen zur Kirchengemeinde sind über die Internetseite www.weinberggemeinde.de zu erhalten.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Christopher Piotrowski, Telefon: 01514/0774714, E-Mail: pfarrer@weinberggemeinde.de.
Nr. 29Erneute Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
Im Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Kirchenmusikstelle (KM 1-Stelle) mit 75 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Dienstsitz ist Zehdenick.
Die Havelstadt Zehdenick liegt 60 km nördlich von Berlin inmitten einer reizvollen Tonstichlandschaft am Fernradweg Berlin – Kopenhagen.
Die Kirchenmusik stellt einen Schwerpunkt der Gemeindearbeit dar. Sowohl seitens des Gemeindekirchenrats als auch im Kulturleben der Stadt wird die Arbeit der Kirchenmusik mit großem Interesse wahrgenommen und unterstützt. Eine eigene Haushaltsstelle mit kirchenmusikalischer Rücklage, die aus Kollekten und durch Einzelspenden gefüllt wird, bietet einen finanziellen Grundstock für Konzerte und Projekte, die den sonst üblichen Aufwand übersteigen.
Neben der Ausgestaltung von Gottesdiensten und Festen freuen sich der Chor mit etwa 25 Menschen, zwei Kinderchorgruppen sowie ein Blockflötenkreis auf Leitung und Begleitung. Der Bläserchor wird ehrenamtlich geleitet.
Die Erteilung von Instrumentalunterricht wird als wichtige Nachwuchsgewinnung und -förderung angesehen und unterstützt.
Zur Tätigkeit rund um die Havelstadt gehört die gelegentliche Gestaltung oder Unterstützung von besonderen Gottesdiensten in der Region. Der Kirchenkreis freut sich, wenn sich eine kreative Persönlichkeit mit Freude an Projekten in der fröhlich lebendigen Gemeinde in Zusammenarbeit mit Katechetin, Pfarrer, Sekretärin und Hausmeister einbringt.
Die umfassend und komplett renovierte Stadtkirche hat ca. 400 Sitzplätze im Kirchenschiff. Auf der geräumigen Empore steht eine Schuke-Fahlberg-Orgel (zwei Manuale und Pedal, 24 Register). Für die Zeit von Advent bis Ostern wird der Kirchsaal mit 100 Plätzen für Gottesdienste genutzt. Hier steht ein Fahlberg-Orgelpositiv (ein Manual und drei Register). Zur instrumentalen Ausstattung gehören des Weiteren eine elektronische Orgel, E-Pianos, Orffsches Instrumentarium, Percussions. Eine umfangreiche Notenbibliothek ist gut geordnet.
Im Büro der Kirchengemeinde steht ein Computerarbeitsplatz zur Verfügung.
Die Havelstadt Zehdenick verfügt über verschiedene Kitas, Grund- und Oberschule sowie ein weiterführendes Oberstufenzentrum. Ein Gymnasium ist in Gransee gut erreichbar. Die Kreismusikschule Oberhavel unterhält eine Außenstelle in der Stadt. Durch die Regionalbahn ist eine gute Anbindung nach Berlin gegeben.
Bei der Wohnungssuche ist die Kirchengemeinde gern behilflich.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Näheres ist unter www.kirchenmusikerverband-ekbo.de zu erfahren.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047081 bzw. 0171/4201298, E-Mail: u.simon@kkobereshavelland.de, Kreiskantor Markus Pfeiffer, Telefon: 01577/6059006, E-Mail: kantor-pfeiffer@kkobereshavelland.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Albrecht Schütze, Telefon: 03307/302626, E-Mail: albrecht.schuetze@gmx.net, sowie Pfarrer Andreas Domke, Telefon: 03307/2646, E-Mail: pfarrer@kirchengemeinde-zehdenick.de.
Weitere Informationen sind unter: www.kirchenkreis-oberes-havelland.de, www.kirchengemeinde-zehdenick.de und www.zehdenick.de zu finden.
Die Vorstellungen der Bewerber:innen sind für den 12. Mai 2023 ab 15 Uhr geplant.
Bewerbungen werden bis zum 17. April 2023 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland, Schulstraße 4b, 16775 Gransee.
Nr. 30Ausschreibung einer Stelle als Leitung im Kirchlichen Verwaltungsamt
des Evangelischen Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West
des Evangelischen Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West
Für die Leitung des Kirchlichen Verwaltungsamts des Evangelischen Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Person (m/w/d) zur Ausübung der Vorstandstätigkeit im Kirchlichen Verwaltungsamt gesucht.
Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Süd-West ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) mit Sitz in Berlin-Steglitz, die für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden in Steglitz und Teltow-Zehlendorf Verwaltungs- und Finanzdienstleistungen erbringt. Mit mehr als 30 Mitarbeitenden betreut er 37 Rechtsträger mit insgesamt mehr als 1.000 Beschäftigten.
Hauptaufgaben:
- fachliche, wirtschaftliche und organisatorische Leitung,
- Verantwortung für das operative Geschäft,
- Führung und Weiterentwicklung der Mitarbeitenden,
- Beratung der Kirchenkreise in Zukunftsangelegenheiten,
- Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den zu betreuenden Gemeinden und Einrichtungen,
- fachliche Zusammenarbeit mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und dem Konsistorium,
- Unterstützung bei der strategischen und konzeptionellen Weiterentwicklung des Verwaltungsamts; Prüfung möglicher Synergieeffekte durch Kooperationen auch mit diakonischen Trägern.
Geboten wird:
- eine eigenverantwortliche Tätigkeit mit modernen Arbeitsbedingungen, kompetenten und motivierten Mitarbeitenden,
- gute persönliche Entwicklungs- und ausgeprägte Gestaltungsmöglichkeiten,
- Unterstützung bei Maßnahmen zur Weiterqualifikation,
- die Zertifizierung mit dem Evangelischen Gütesiegel Familienorientierung; familienfreundliche Rahmenbedingungen sind selbstverständlich,
- Vergütung nach Qualifikation und Erfahrung gemäß TV-EKBO mit kirchlicher Zusatzversorgung.
Erwartet wird:
- abgeschlossenes Studium in den Bereichen BWL, Verwaltung oder eine vergleichbare Qualifikation,
- eine überzeugende Führungspersönlichkeit mit mehrjähriger Erfahrung und mit ausgeprägter Sozialkompetenz,
- sicheres Auftreten und gute Kommunikationsfähigkeit,
- Leitungserfahrung, gern in einer kirchlichen oder diakonischen Einrichtung,
- Freude und Kompetenz, kirchliche Verwaltung an die künftigen Herausforderungen des kirchlichen Auftrags anzupassen,
- Interesse an und Erfahrung in der Weiterentwicklung digitaler Prozesse,
- Erfahrung in der Akquise von Drittmitteln,
- Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche.
Schwerbehinderte Personen werden bei gleicher Eignung bevorzugt.
Weitere Auskünfte erteilen die Vertreter des Verwaltungsrats Herr von Jagow, Telefon: 030/7711111, oder Herr Nehls, Telefon: 0171/1425757.
Bewerbung werden bis zum 8. März 2023 per E-Mail erbeten an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Süd- West, Vorsitzender des Verwaltungsrats Herr von Jagow, Hindenburgdamm 101b, 12203 Berlin, E-Mail: verwaltungsrat@rkv-blnsuedwest.de.
IV. Personalnachrichten
Nr. 31Nachrichten und Personalien
Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
mit Wirkung vom 1. Februar 2023:
Magdalena Gäbel als ordinierte Gemeindepädagogin,
Peter Neudorf als Pfarrer,
Katharina Scherer als Pfarrerin.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
der ordinierte Gemeindepädagoge Brayan Quispe Cárdenas mit Wirkung vom 1. Februar 2023,
Pfarrerin Franziska Matzdorf mit Wirkung vom 1. Februar 2023.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrerin Anne-Kathrin Tennekes mit Wirkung vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2029.
Übertragen wurde:
Pfarrer Matthias Hanke die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Eichwalde-Miersdorf-Schmöckwitz, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. Februar 2023,
Pfarrer Steffen Kroll die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels am Weißen Schöps, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. Februar 2023,
Pfarrerin Christa Höfflin-Hanke die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Schulzendorf-Waltersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. Februar 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Franziska Matzdorf die (6.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Steglitz-Nord, Kirchenkreis Steglitz, mit Wirkung vom 1. Februar 2023,
Pfarrerin Dorothee Michler die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Am Golmberg, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, mit Wirkung vom 1. Februar 2023,
dem ordinierten Gemeindepädagogen Brayan Quispe Cárdenas die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gropiusstadt-Dreieinigkeit, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. Februar 2023 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Matthias Stephan die (15.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam mit Wirkung vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2029,
Pfarrerin Anne-Kathrin Tennekes die (37.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Reinickendorf mit Wirkung vom 1. Februar 2023 für die Dauer von sechs Jahren.
Verlängert wurde:
die Beurlaubung von Pfarrer Dr. Matthias Fichtmüller für einen Dienst beim Verein Oberlinhaus über den 31. Januar 2023 hinaus bis zum 28. Februar 2029.
der Zeitraum der Übertragung der (19.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam auf die Pfarrerin Carola Türpe über den 31. Januar 2023 hinaus bis zum 31. Juli 2029.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Gabriele Wuttig-Perkowski, zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Steglitz-Nord, Kirchenkreis Steglitz, mit Ablauf des Monats Januar 2023.
Nr. 32Todesfälle
„Wir haben einen Gott, der da hilft, und den Herrn, der vom Tode errettet“ |
(Psalm 68,21) |
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Jörg Radeke, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Mulknitz-Weißagk, jetzt Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz), Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 31. Dezember 2022,
Pfarrer i. R. Eberhard Thümen, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Pfarr- und Glaubens-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Lichtenberg, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, am 31. Dezember 2022,
Pfarrer i. R. Manfred Wunnicke, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Blankenburg, ehemals Kirchenkreis Prenzlau, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Potzlow-Lindenhagen, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, am 25. Januar 2023.
V. Mitteilungen
Nr. 33Umzug der Geschäftsstelle des Pfarrvereins
Aus logistischen Gründen hat der Vorstand des Pfarrvereins mit Wirkung zum 1. Januar 2023 planmäßig die Geschäftsstelle des Pfarrvereins, Verein evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Berlin-Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz, von der Nikodemuskirchengemeinde, Nansenstraße, nach Zehlendorf, zur Emmaus-Kirchengemeinde, verlegt.
Die zukünfte Adresse ab sofort: Onkel-Tom-Straße 80, 14169 Berlin, Telefon: 030/69537536.
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 3) erscheint am 22.März 2023. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 3. März 2023. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |