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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz

Vom 14. Juni 2019

(KABl. S. 166)

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Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Kreissynode

( 1 ) Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2020.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage 1 bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. In Wahlbereichen
mit bis 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit mehr als 2.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder
der Kreissynode gewählt. Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Dezember 2018.
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§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst jedes in der Anlage 2 bestimmten Wahlbereichs wählen jeweils die Hälfte ihrer Anzahl als Mitglieder der Kreissynode. Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet. Die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder für den Wahlbereich in der Reihenfolge der Stimmenzahl; wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst unabhängig von ihrer Kandidatur.
( 2 ) Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden zur Wahl steht.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode

Vor der Neubildung der Kreissynode werden durch den Kreiskirchenrat bis zu acht Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) gewählt. Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. Bei der Auswahl der zu Berufenen sollen die Regionen des Kirchenkreises angemessen berücksichtigt werden. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Ersatzmitgliedschaft der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst richtet sich nach § 3 Absatz 1 Satz 3.
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§ 7
Kreiskirchenrat

( 1 ) Die erste regulären Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
( 2 ) Mindestens zwei Mitglieder des Kreiskirchenrates müssen zum 31. Dezember 2019 Mitglieder des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg gewesen sein. Das Präsidium der Kreissynode stellt durch die Gestaltung des Wahlverfahrens die Anforderung aus Satz 1 sicher.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
  • der stellvertretenden Superintendentinnen oder dem stellvertretenden Superintendenten,
  • bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
  • bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung,
  • sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
( 4 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
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§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nrn. 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
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§ 9
Begriffsbestimmung

Bei den Pfarrstellen im Sinne dieser Satzung ist die Zahl der Pfarrstellen der Kirchengemeinde maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Wahl besetzt sind zuzüglich der Pfarrstellen, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind. Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
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§ 10
Übergangsregelungen

( 1 ) Bis zur Neukonstituierung der Kreissynode nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben der Kreissynode wahr.
( 2 ) Bis zur Neukonstituierung des Kreiskirchenrats nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben des Kreiskirchenrats wahr.
( 3 ) Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode treten an die Stelle der Kreiskirchlichen Ausschüsse die um die Mitglieder der kreiskirchlichen Ausschüsse des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz wohnhaft sind, ergänzten kreiskirchlichen Ausschüsse. Der Vorsitz wird von den bisherigen Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt spätesten am 30. Juni 2023 außer Kraft.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt bis zum 30. April 2023 eine Satzung über ihre Zusammensetzung.
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Anlage 1

  1. Altdöbern: Kirchengemeinden: Altdöbern, Gräbendorfer See
  2. Betten: Kirchengemeinden: Betten, Deutsch-Lieskau, Göllnitz, Lipten, Dollenchen, Sallgast
  3. Calau: Kirchengemeinden: Calau, Bronkow, Groß Jehser, Groß Mehßow, Buckow, Gollmitz, Kemmen, Zinnitz
  4. Dahme-Berste-Land: Kirchengemeinden: Golßen, Altgolßen, Falkenhain, Jetsch, Zützen, Krossen, Drahnsdorf, Waldow
  5. Doberlug: Kirchengemeinden: Doberlug, Lugau, Eichholz, Fischwasser, Lindena, Friedersdorf, Rückersdorf, Gruhno, Oppelhain
  6. Finsterwalde: Kirchengemeinden: Finsterwalde, Münchhausen
  7. Finsterwalde-Süd: Kirchengemeinden: Katharinenkirchengemeinde Finsterwalde und Umland
  8. Görlsdorf: Kirchengemeinden: Görlsdorf-Frankendorf, Goßmar, Schlabendorf, Beesdau, Egsdorf, Terpt, Duben, Hindenberg, Stöbritz
  9. Großräschen: Kirchengemeinde: Großräschen
  10. Groß Leuthen/Zaue 1: Hoffnungskirchengemeinde Groß Leuthen und Umland Zaue, Mittweide
  11. Kirchhain: Kirchengemeinde: Kirchhain, Frankena
  12. Klettwitz: Kirchengemeinden: Klettwitz, Freienhufen, Saalhausen, Wormlage
  13. Krausnick: Kirchengemeinden: Krausnick, Neu Schadow, Neu Lübbenau, Schlepzig
  14. Langengrassau: Kirchengemeinden: Langengrassau, Gehren, Walddrehna, Pitschen
  15. Sedlitz: Kirchengemeinden: Großkoschen, Sedlitz
  16. Luckau: Kirchengemeinden: Luckau, Cahnsdorf, Pelkwitz, Gießmannsdorf, Kreblitz, Zieckau, Kümmritz
  17. Lübben-Stadt: Kirchengemeinde: P.-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben
  18. Lübben-Land: Kirchengemeinden: Lübben-Land, Niewitz
  19. Lübbenau: Kirchengemeinden: Lübbenau, Groß Lübbenau, Bischdorf
  20. Lübbenau-Neustadt: Kirchengemeinden: Lübbenau-Neustadt, Kittlitz, Zerkwitz
  21. Massen: Kirchengemeinden: Massen, Breitenau, Drehna, Babben, Crinitz, Weißack, Gahro
  22. Neu Zauche: Kirchengemeinde: Neu Zauche
  23. Senftenberg: Kirchengemeinden: Senftenberg, Brieske
  24. Sonnewalde: Kirchengemeinde: Sonnewalde
  25. Straupitz: Kirchengemeinden: Straupitz, Mochow
  26. Trebbus: Kirchengemeinden: Hoffnungskirchengemeinde Trebbus und Umland, Buchhain, Nexdorf, Prießen
  27. Tröbitz: Kirchengemeinden: Tröbitz, Schadewitz, Schilda, Schönborn
  28. Vetschau: Kirchengemeinden: Vetschau, Kalkwitz, Sassleben
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Anlage 2

  1. Calau: Pfarrstellen Calau, Lübbenau, Lübbenau-Neustadt, Vetschau
  2. Doberlug-Kirchhain: Pfarrstellen Doberlug, Kirchhain, Trebbus, Tröbitz
  3. Finsterwalde: Pfarrstellen Betten, Finsterwalde, Finsterwalde-Süd, Massen, Sonnewalde,
  4. Luckau: Pfarrstellen Dahme-Berste-Land (1+2), Langengrassau, Luckau
  5. Lübben: Pfarrstellen Krausnick, Krugau, Lübben, Neu-Zauche, Straupitz, Zaue
  6. Senftenberg: Pfarrstellen Altdöbern, Großräschen, Klettwitz, Lauta, Senftenberg (1+2)