.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus
Vom 14. Juni 2019
(KABl. S. 163)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Präambel
1 Mit dem 1. Januar 2020 bilden Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg und alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Cottbus den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus. 2 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. 3 Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. 4 In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. 5 Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
6 Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.
###§ 1
Kreissynode
(
1
)
Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2020.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. 2 Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
(
2
)
1 Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. 2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. 3 In Wahlbereichen
- mit bis zu 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
- mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
- mit 2.001 bis 3.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
- mit mehr als 3.000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder
der Kreissynode gewählt. 4 Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Dezember 2018.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst sind Mitglieder der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung. 2 Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode
1 Vor der Neubildung der Kreissynode werden durch den Kreiskirchenrat bis zu acht Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) gewählt. 2 Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. 3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
#§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Kreiskirchenrat
(
1
)
Die erste reguläre Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
(
2
)
1 Mindestens drei Mitglieder des Kreiskirchenrates müssen zum 31. Dezember 2019 Mitglieder des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg gewesen sein. 2 Das Präsidium der Kreissynode stellt durch die Gestaltung des Wahlverfahrens die Anforderung aus Satz 1 sicher.
(
3
)
Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
- der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
- bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
- bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung,
- sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
(
4
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter der Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
#§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
#§ 9
Übergangsregelungen
(
1
)
Bis zur Neukonstituierung der Kreissynode nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben der Kreissynode wahr.
(
2
)
Bis zur Neukonstituierung des Kreiskirchenrats nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im erweiterten Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben des Kreiskirchenrats wahr.
(
3
)
1 Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode treten an die Stelle der Kreiskirchlichen Ausschüsse die um die Mitglieder der kreiskirchlichen Ausschüsse des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzten kreiskirchlichen Ausschüsse. 2 Der Vorsitz wird von den bisherigen Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Sie tritt spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt bis zum 30. April 2024 eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung.
#Anlage
Wahlbereiche des Kirchenkreises Cottbus
- Evangelische Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche
- Kirchengemeinde Döbern, Kirchengemeinde Eichwege, Evangelische Kirchengemeinde Groß Kölzig, Kirchengemeinde Hornow
- Evangelische Kreuzkirchengemeinde Spremberg, Kirchengemeinde Groß Luja, Kirchengemeinde Graustein
- Evangelische Michaels-Kirchengemeinde Spremberg, Evangelische Kirchengemeinde Klein Döbbern
- Evangelische Auferstehungsgemeinde Spremberg
- Kirchengemeinde Welzow, Kirchengemeinde Proschim, Kirchengemeinde Lieske, Kirchengemeinde Greifenhain, Kirchengemeinde Neupetershain, Kirchengemeinde Ressen
- Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus
- Kirchengemeinde Briesen, Kirchengemeinde Fehrow
- Kirchengemeinde Burg
- Kirchengemeinde Cottbus-Süd, Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus, Kirchengemeinde Groß Gaglow, Kirchengemeinde Hänchen, Evangelische Kirchengemeinde Kahren-Komptendorf
- Kirchengemeinde Dissen, Kirchengemeinde Sielow
- Kirchengemeinde Peitz, Kirchengemeinde Drachhausen
- Kirchengemeinde Jänschwalde, Kirchengemeinde Drewitz, Kirchengemeinde Heinersbrück, Kirchengemeinde Tauer
- Evangelische Klosterkirchengemeinde Cottbus
- Kirchengemeinde Kolkwitz, Kirchengemeinde Gulben
- Kirchengemeinde Papitz, Kirchengemeinde Krieschow
- Lutherkirchengemeinde Cottbus
- Kirchengemeinde Werben
- Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz)
- Evangelische Kirchengemeinde Region Guben