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Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus

Vom 14. Juni 2019

(KABl. S. 163)

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Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Präambel

Mit dem 1. Januar 2020 bilden Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg und alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Cottbus den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus. Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.
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§ 1
Kreissynode

( 1 ) Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2020.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren. In Wahlbereichen
mit bis zu 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 2.001 bis 3.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
mit mehr als 3.000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder
der Kreissynode gewählt. Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Dezember 2018.
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§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst sind Mitglieder der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung. Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode

Vor der Neubildung der Kreissynode werden durch den Kreiskirchenrat bis zu acht Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) gewählt. Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode

Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
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§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
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§ 7
Kreiskirchenrat

( 1 ) Die erste reguläre Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
( 2 ) Mindestens drei Mitglieder des Kreiskirchenrates müssen zum 31. Dezember 2019 Mitglieder des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg gewesen sein. Das Präsidium der Kreissynode stellt durch die Gestaltung des Wahlverfahrens die Anforderung aus Satz 1 sicher.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
  • der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
  • bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
  • bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung,
  • sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
( 4 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter der Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
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§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
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§ 9
Übergangsregelungen

( 1 ) Bis zur Neukonstituierung der Kreissynode nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben der Kreissynode wahr.
( 2 ) Bis zur Neukonstituierung des Kreiskirchenrats nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im erweiterten Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben des Kreiskirchenrats wahr.
( 3 ) Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode treten an die Stelle der Kreiskirchlichen Ausschüsse die um die Mitglieder der kreiskirchlichen Ausschüsse des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzten kreiskirchlichen Ausschüsse. Der Vorsitz wird von den bisherigen Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt bis zum 30. April 2024 eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung.
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Anlage

Wahlbereiche des Kirchenkreises Cottbus
  1. Evangelische Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche
  2. Kirchengemeinde Döbern, Kirchengemeinde Eichwege, Evangelische Kirchengemeinde Groß Kölzig, Kirchengemeinde Hornow
  3. Evangelische Kreuzkirchengemeinde Spremberg, Kirchengemeinde Groß Luja, Kirchengemeinde Graustein
  4. Evangelische Michaels-Kirchengemeinde Spremberg, Evangelische Kirchengemeinde Klein Döbbern
  5. Evangelische Auferstehungsgemeinde Spremberg
  6. Kirchengemeinde Welzow, Kirchengemeinde Proschim, Kirchengemeinde Lieske, Kirchengemeinde Greifenhain, Kirchengemeinde Neupetershain, Kirchengemeinde Ressen
  7. Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus
  8. Kirchengemeinde Briesen, Kirchengemeinde Fehrow
  9. Kirchengemeinde Burg
  10. Kirchengemeinde Cottbus-Süd, Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus, Kirchengemeinde Groß Gaglow, Kirchengemeinde Hänchen, Evangelische Kirchengemeinde Kahren-Komptendorf
  11. Kirchengemeinde Dissen, Kirchengemeinde Sielow
  12. Kirchengemeinde Peitz, Kirchengemeinde Drachhausen
  13. Kirchengemeinde Jänschwalde, Kirchengemeinde Drewitz, Kirchengemeinde Heinersbrück, Kirchengemeinde Tauer
  14. Evangelische Klosterkirchengemeinde Cottbus
  15. Kirchengemeinde Kolkwitz, Kirchengemeinde Gulben
  16. Kirchengemeinde Papitz, Kirchengemeinde Krieschow
  17. Lutherkirchengemeinde Cottbus
  18. Kirchengemeinde Werben
  19. Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz)
  20. Evangelische Kirchengemeinde Region Guben