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Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung – 2013

Vom 14. Juni 2013 (KABl. S. 137); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 4. September 2015

(KABl. S. 170)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 3 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Teil 1: Grundsätze, Vorbereitung der Prüfung

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§ 1
Prüfungsziel

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten zu einer auftragsgemäßen professionellen Amtsführung als ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge. Dabei soll eine Vertiefung der im Studium gewonnenen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten und deren Überführung in die pastorale Praxis sowie die Herausbildung einer pastoralen Identität nachgewiesen werden.
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§ 2
Prüfungsarten

Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung besteht aus drei praktischen Prüfungen (§§ 7 bis 9), einer Klausur (§ 10) und sechs mündlichen Prüfungen (§ 11).
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§ 3
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes nimmt im Auftrag des oder der Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes den Vorsitz in der Prüfungskommission wahr. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes bildet die Prüfungsausschüsse. Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss setzt die Mitgliedschaft im Theologischen Prüfungsamt voraus. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus der Prüferin oder dem Prüfer, einer oder einem Vorsitzenden und einer Protokollantin oder einem Protokollanten.
( 2 ) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der jeweilige Prüfungsausschuss.
( 3 ) Über jedes Prüfungsgespräch im Rahmen der praktischen Prüfungen und über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die erteilte Note festgehalten wird. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Meldung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist berechtigt, wer am Vorbereitungsdienst der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen ordnungsgemäß teilgenommen hat.
( 2 ) Das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung anderer Kandidatinnen und Kandidaten genehmigen, sofern diese eine entsprechende Vorbildung nachweisen.
( 3 ) Verfahrensentscheidungen im Prüfungsablauf trifft die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt zum 1. Dezember des zweiten Jahres im Vorbereitungsdienst. Der Meldung sind beizufügen:
  1. eine Ergänzung des Lebenslaufes seit der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung,
  2. die Anmeldung zur Gottesdienstprüfung (§ 9),
  3. die Mitteilung, welches Handlungsfeld Gegenstand der mündlichen Wahlpflichtprüfung (§ 11 Abs. 7) sein soll sowie
  4. eine Erklärung, ob und wenn ja, wo bereits ein Versuch unternommen worden ist, die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung zu bestehen.
( 2 ) Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Unterlagen. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Mitteilung über die Zulassung.
( 3 ) Die Zulassung zur Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingegangen sind. Der oder dem Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt.
( 4 ) Die in § 7 genannte Prüfung ist in der Regel vor der Zulassung zur Prüfung abgenommen. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes ein Abweichen von der Reihenfolge der Prüfungsleistungen festlegen.
( 5 ) Zeiten für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen sollen in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden.
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§ 6
Rücktritt von der Prüfung

Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die praktischen Prüfungen, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, anerkannt werden. Die Prüfung findet zum nächstmöglichen Prüfungstermin statt; die Anmeldung gemäß § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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Teil 2: Durchführung der Prüfung

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§ 7
Religionspädagogische Prüfung

( 1 ) Für die religionspädagogische Prüfung reicht die Kandidatin oder der Kandidat zu dem vom Theologischen Prüfungsamt genannten Zeitpunkt einen Entwurf als eine schriftliche Arbeit ein. Das Thema soll sich aus der Praxis der Lehr- und Lernzusammenhänge ergeben und wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor formuliert. Näheres über zeitliche Abläufe und inhaltliche Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsphasen legt das Theologische Prüfungsamt fest.
( 2 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu sieben Tage verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen.
( 3 ) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
( 4 ) Der Umfang ist auf 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zuzüglich Anhang begrenzt. Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs.
( 5 ) Nach der Durchführung der Sichtstunde findet ein bis zu 30 Minuten dauerndes Gespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Ausschuss und der Kandidatin oder dem Kandidaten statt. Das Gespräch konzentriert sich auf Theorie und Praxis der schriftlich konzipierten und durchgeführten Unterrichtsstunde. Die Kandidatin oder der Kandidat soll sich in der Lage zeigen, eigenes pädagogisches Handeln im Zusammenhang mit der in der Planung skizzierten religionspädagogischen Konzeption zu begründen, didaktisch zu reflektieren und durch das Aufzeigen von Alternativen weiterzuführen. Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen der Sichtstunde und des Nachgespräches berücksichtigt. Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Sichtstunde und Nachgespräch ergibt die Gesamtnote der religionspädagogischen Prüfung. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses sollte nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
( 6 ) Ist der schriftliche Entwurf nicht mindestens „ausreichend“ benotet, so kann die schriftliche Leistung einmal wiederholt werden. Bei einem nicht mindestens „ausreichend“ benoteten Entwurf ist die Durchführung der Sichtstunde nicht möglich. Wird die Durchführung der Sichtstunde mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss nur die Durchführung wiederholt werden.
( 7 ) Die religionspädagogische Prüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung bereits abgelegt wurde. Handelt es sich dabei um die Prüfung, die zur endgültigen Lehrerlaubnis für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt, wird die Gesamtnote dieser Prüfung mit einem entsprechenden Vermerk in das Zeugnis übernommen.
( 8 ) Die religionspädagogische Prüfung kann in vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Ausnahmefällen unter Maßgabe der Absätze 1 bis 5 gemeindepädagogisch durchgeführt werden.
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§ 8
Das Gemeindepädagogische Praxisprojekt

( 1 ) Mit der Ausarbeitung eines Gemeindepädagogischen Projekts soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit theologisch, humanwissenschaftlich und konzeptionell zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen mit Blick auf die weitere Gemeindearbeit auf wissenschaftlichem Niveau auszuwerten.
( 2 ) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt einen Entwurf aus dem Bereich gemeindepädagogischer Arbeitsfelder, der im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin gewählt wird, an. Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. Die Kandidatin oder der Kandidat reicht zu dem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin einen Themenvorschlag mit Begründung ein. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes setzt das Thema fest.
( 3 ) Das Gemeindepädagogische Praxisprojekt vollzieht sich in den drei Phasen der Konzeption, der Durchführung und der Reflexion. Die Konzeption ist in einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitraum von drei Wochen durch eine schriftliche Arbeit darzulegen und dem Theologischen Prüfungsamt in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. Die Reflexion erfolgt nach Durchführung des Projekts zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt durch eine schriftliche Arbeit, die die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll; sie ist dem Theologischen Prüfungsamt in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. Der Umfang der Konzeption darf 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen), Konzeption und Reflexion zusammen dürfen den Umfang von 96.000 Zeichen nicht überschreiten.
( 4 ) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
( 5 ) Der Bearbeitungszeitraum beträgt insgesamt vier Wochen. Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs.
( 6 ) Konzeption und Reflexion werden von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Die Durchführung des Projekts fließt nicht in die Wertung ein.
( 7 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes die Frist für die Abgabe der Arbeit bis zu sieben Tage verlängern. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden.
( 8 ) Im Erkrankungsfalle ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Abgabefrist der Arbeit wird um die Dauer der Erkrankung verlängert. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von sieben Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
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§ 9
Gottesdienstprüfung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes wählt für den gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) geplanten Sonntag aus einer der Predigtreihen den Text aus.
( 2 ) Die Gottesdienstprüfung wird mit einer schriftlichen Arbeit vorbereitet, die Ablauf des Gottesdienstes und Predigt umfasst; ihr Umfang ist auf 84.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) begrenzt. Die Ausarbeitung ist in einer Druckfassung und in einer elektronischen Form einzureichen. Als Abgabetag gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Empfangs. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 14 Tage. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 7 und 8 entsprechend. Überschreitet die Dauer der Erkrankung den Zeitraum von vier Kalendertagen, ist eine erneute Themenstellung erforderlich.
( 3 ) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
( 4 ) Nach dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gehaltenen Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Beim Gottesdienstnachgespräch sollen Entscheidungen hinsichtlich der Gottesdienstgestaltung sowie dieser selbst erörtert und von der Kandidatin oder dem Kandidaten begründet werden. Bei der Bewertung der Leistung werden zu gleichen Teilen einerseits die Bewertungen der schriftlichen Vorarbeit und andererseits die Bewertungen der Leistungen des Gottesdienstes und des Nachgespräches berücksichtigt. Der Mittelwert aus der Note der Gutachten und der Note von Gottesdienst und Nachgespräch ergibt die Gesamtnote der Gottesdienstprüfung. Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet. Mindestens eine Person des Prüfungsausschusses sollte nach Möglichkeit kontinuierlich die verschiedenen Prüfungsteile begleiten.
( 5 ) Wird die Durchführung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so muss die Gottesdienstprüfung wiederholt werden.
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§ 10
Projektklausur

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine Klausur zu schreiben.
( 2 ) Für die Klausur ist ein Bearbeitungszeitraum von acht Stunden vorzusehen. Sie umfasst einen Textvergleich, einen Essay und eine praktische Ausarbeitung.
( 3 ) Der Kandidat oder die Kandidatin hat nachzuweisen, dass er oder sie in der Lage ist, eine praktische Ausarbeitung sachlich und formal in einer begrenzten Zeit angemessen zu bearbeiten. Es ist ein soziologisch-praktisches oder ein biblisch-praktisches Thema zu behandeln. Für die Klausur wird je ein Thema in Verbindung mit einem alttestamentlichen und einem neutestamentlichen Text in der Übersetzung Martin Luthers zur Auswahl gestellt. Lexika und Vergleichstexte werden ausgehändigt
( 4 ) Die Themenstellung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 11
Handlungsfeldprüfungen

( 1 ) Das Prüfungsgespräch in den einzelnen kirchlichen Handlungsfeldern geht von den Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten aus, die in den verschiedenen Vikariats-abschnitten gemacht worden und im Vikariatsbericht niedergeschrieben sind. Dieser berichtet über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst und ist nach den Handlungsfeldern (Absatz 3) gegliedert. Er ist drei Monate vor dem Termin der ersten mündlichen Prüfung einzureichen.
( 2 ) In den Prüfungsgesprächen soll das Handlungsfeld in dreifacher Hinsicht reflektiert werden:
  1. Die Kandidatin oder der Kandidat soll den Gegenstand deskriptiv vorstellen, Probleme benennen und in den aktuellen praktisch-theologischen, ökumenischen und diakonischen Kontext einordnen.
  2. Theologische Grundentscheidungen der Kandidatin oder des Kandidaten sollen dabei zur Sprache kommen.
  3. Sie oder er soll auf der einen Seite das kirchliche Handeln biblisch, historisch und systematisch begründen und auf der anderen Seite historische und systematische Kenntnisse und Urteile dem eigenen Handeln zugrunde legen.
( 3 ) Die Prüfungsgespräche finden in folgenden Handlungsfeldern statt:
  1. Gottesdienst und Theologie,
  2. Bildung: Gemeinde- und Religionspädagogik,
  3. Seelsorge,
  4. Gestalt und Ordnung der Kirche,
  5. Biblicum sowie
  6. Wahlpflichtbereich.
Die Dauer der Prüfung im Handlungsfeld beträgt – mit Ausnahme der Seelsorge – 15 bis 20 Minuten.
( 4 ) Für das Handlungsfeld „Seelsorge“ reicht die Kandidatin oder der Kandidat zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen der oder dem Prüfenden ein Verbatim ein. Die Ausarbeitung darf eine Seite nicht überschreiten. Das Gespräch soll darauf bezogen Seelsorge in Theorie und Praxis reflektieren. Es soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Im „Biblicum“ weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er in der Lage ist, einen zentralen biblischen Text zu erfassen, ihn in den biblischen Horizont einzuordnen und seine Beziehung zu gegenwärtigen gemeindlichen, kirchlichen oder gesellschaftlichen Fragestellungen aufzuweisen. Textgrundlage ist die Übersetzung Martin Luthers.
( 6 ) Im Wahlpflichtbereich wird das Gespräch über einen der nachstehend genannten Bereiche geführt, den die Kandidatin oder der Kandidat benannt und begründet hat (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c). Es bestehen folgende Wahlpflichtbereiche:
  1. Gemeindeaufbau und Mission,
  2. Kirche und neue pädagogische Fragestellungen,
  3. Diakonie,
  4. Ökumene,
  5. Christentum und andere Religionen,
  6. Kirche und Kunst, Kirchenbau,
  7. Kirche und Medien, kirchliche Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Kirche und Musik,
  9. Regionalkirchengeschichte.
( 7 ) Das Ergebnis wird nach dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben und begründet.
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Teil 3: Bewertung und Ergebnis der Prüfung

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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung,
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt,
befriedigend
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht
ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
( 3 ) Die religionspädagogische Prüfung, die Klausur, das gemeindepädagogische Praxisprojekt und der Gottesdienstentwurf werden jeweils von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beurteilt. Stimmen diese in ihrer Bewertung nicht überein und ist eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen, so ist das arithmetische Mittel über die Endnote zu bilden; das Mittel wird gemäß Absatz 1 und 2 nach oben hin gerundet. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn eines der beiden Gutachten mit „nicht ausreichend“ bewertet ist. In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten eine Drittgutachterin oder ein Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
( 4 ) Die Bewertung der schriftlichen Vorarbeiten und die begründete Beurteilung der religionspädagogischen Prüfung und der Gottesdienstarbeit sowie die Gutachten des gemeindepädagogischen Praxisprojekts werden der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt.
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§ 13
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Vor den Handlungsfeldprüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Nachfrage die Bewertung der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
( 2 ) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen findet die Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt, an der mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen. Diese Sitzung ist nicht öffentlich und wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes geleitet.
( 3 ) Die Prüfungskommission legt aufgrund aller Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der unter § 12 genannten Noten fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Dabei zählen die Noten des religionspädagogischen Projektes, des gemeindepädagogischen Praxisprojekts, der Klausur sowie der Gottesdienstprüfung jeweils zweifach, die Noten der Handlungsfeldprüfungen jeweils einfach.
( 4 ) Die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 5 ) Für die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Bei einem Durchschnitt:
bis 1,5
=
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
=
gut,
über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend,
über 4,0
=
nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Der erzielte Durchschnitt ist in Klammern hinter der Gesamtnote zu notieren.
( 6 ) Über die Bewertung der Einzelleistungen und die Feststellung des Gesamtergebnisses wird ein Protokoll gefertigt, das von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterzeichnet wird.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt.
( 8 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
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§ 14
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wird eine der Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine Nachprüfung für diese Prüfungsleistung erforderlich. Diese ist mit Ausnahme der religionspädagogischen Prüfung (§ 7) nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen zu leisten. Wird bei einer Nachprüfung die Leistung als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Zweite Gemeindepädagogisches Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Werden zwei Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung können Projektprüfungen und schriftliche Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Der Termin der Wiederholung findet in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang statt; er wird vom Theologischen Prüfungsamt bestimmt.
( 3 ) Bei der Wiederholung der Zweiten Gemeindepädagogische Prüfung ist eine erneute Nachprüfung nicht zulässig.
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§ 15
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Wird ohne triftigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie die Prüfung fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.
( 3 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 4 ) Die Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die oder der zu Prüfende in Täuschungsabsicht benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgendeiner Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 17
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage zum kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 13. Mai 2005 (KABl. S. 90), gilt für alle Kandidatinnen und Kandidaten, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2013 begonnen hat, und tritt im Übrigen außer Kraft.