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Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz

Vom 16. November 20181#; geändert am 16. November 2019

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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Anlagevermögens im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Kirchengemeinden weitergegeben.
( 4 ) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [§ 3 Absatz 2 Finanzverordnung].
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§ 3
Anlageimmobilien

( 1 ) Kirchengemeinden können nicht nach dem Kirchenbaugesetz gewidmete Gebäude des realisierbaren Anlagevermögens (Anlageimmobilien) als Selbstabschließer verwalten. In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
( 2 ) Für Anlageimmobilien sollen Substanzerhaltungsrücklagen in Höhe des doppelten nach § 72 Absatz 6 HKVG in Verbindung mit der Bewertungsverordnung Erforderlichen vorgehalten werden.
( 3 ) In den Haushalt der Kirchengemeinde einfließende Entnahmen aus den Erträgen der Anlageimmobilien unterliegen zu 50 % der Anrechnung zum Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 FinanzG i. V. m. § 5 FinVO).2#
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§ 3a
Finanzausgleich

Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 3 und 4 FinanzO unterliegen nicht dem Finanzausgleich gemäß § 6 FinanzG, soweit sie ausschließlich für Baumaßnahmen für gewidmete Gebäude im Sinne des Kirchenbaugesetzes verwendet werden. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die zu diesen Zwecken aufgenommen wurden.
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§ 4
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

( 1 ) Grundlage der Stellenplanung in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
( 2 ) Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
( 3 ) Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
( 4 ) Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
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§ 5
Kindertagesstätten

( 1 ) Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
( 2 ) Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
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§ 6
Zuwendungsempfänger

( 1 ) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz und Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
( 2 ) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
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§ 7
Befristung

Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
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2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
Entnahme aus Erträgen der Anlageimmobilien78.000,00 EUR
anrechnungsfrei gem. § 3 Absatz 3 der Satzung (50 %)39.000.00 EUR
dem Finanzausgleich unterliegen39.000,00 EUR
Anrechnungssatz 30 % f. d. KK11.700,00 EUR