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Rechtsverordnung über den Aufwendungsersatz für Lektorinnen und Lektoren im erweiterten Dienst sowie Prädikantinnen und Prädikanten
Vom 12. Januar 2018
(KABl. S. 58)
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 1 Absatz 6 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren vom 28. Oktober 2017 (KABl. S. 226) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Lektorinnen und Lektoren nach § 4 des Kirchengesetzes sowie Prädikantinnen und Prädikanten haben gegenüber der Kirchengemeinde, die den Prädikanten- oder den erweiterten Lektorendienst in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Ersatz der ihnen notwendigerweise für ihren Dienst entstehenden Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 2 bemisst. 2 Eine Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos erfolgt nicht.
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2
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1 Für die in § 1 Abs. 1 genannten Personen übernimmt der Kirchenkreis die Reisekosten nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Ergänzend erhalten die in § 1 Abs. 1 genannten Personen die durch den Dienst entstehenden Fahrtkosten, auch für den Aufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort, in Höhe der jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelung erstattet.
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3
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Eine Kostenerstattung nach § 1 Abs. 1 bedarf eines schriftlichen Antrages, der
- im Falle von Einzelabrechnungen innerhalb von sechs Monaten ab Verauslagung gestellt sein muss,
- im Falle einer Pauschale innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Abrechnungszeitraums gestellt sein muss.
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4
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1 Eine Kostenerstattung nach § 1 Abs. 2 bedarf eines schriftlichen Antrages. 2 Soweit hierfür Antragsformulare vorgehalten werden, sind diese zu verwenden.
#§ 2
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1
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1 Erstattungsfähig sind die notwendigerweise für den Dienst entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kosten für den Erwerb von Literatur, Druckerpatrone, sonstige Materialien, Kommunikationskosten, Prädikantentalar. 2 Die notwendigerweise für den Dienst entstandenen Aufwendungen sind nachzuweisen.
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2
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1 Die Kirchengemeinde, die den Prädikanten- oder den erweiterten Lektorendienst in Anspruch nimmt, kann durch Beschluss festlegen, dass bei der Tätigkeit von voraussichtlich mindestens 15 Gottesdiensten im Kalenderjahr der Aufwendungsersatz nach der in der Anlage beigefügten Tabelle pauschaliert wird. 2 In diesem Falle bestehen darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche auch auf Nachweis nicht. 3 Ausgenommen ist die Anschaffung eines Prädikantentalars; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
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3
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Kirchenkreise können Regelungen schaffen, die eine finanzielle Mitbeteiligung des Kirchenkreises an den gemeindlichen Kosten des ehrenamtlichen Verkündigungsdienstes je nach Bedarf vorsehen.
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4
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Abrechnungszeitraum für pauschalen Aufwendungsersatz ist das Kalenderjahr.
#§ 3
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1
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Haben die in § 1 Abs. 1 genannten Personen vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits Ersatz von ihnen notwendigerweise für ihren Dienst entstehende einmalige Aufwendungen erhalten, gilt § 2 Abs. 2 im Hinblick auf einmalige Anschaffungen nicht für sie.
(
2
)
Haben die in § 1 Abs. 1 genannten Personen für das Jahr 2018 bereits einen nicht einmaligen Aufwendungsersatz erhalten, mindert sich der pauschalierte Aufwendungsersatz um ebendiesen Betrag.
#§ 4
Die Rechtsverordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
#Anlage | |||||
Tabelle zur Berechnung | |||||
Einmalige Aufwendungen | Laufende Aufwendungen | ||||
Dienst der Verkündung | Pauschale für Anschaffungen | Anschaf fungen gegen Nachweis | Betrag im Jahr | Pauschale bei monatlicher Zahlung | Pauschale bei Zahlung pro Gottesdienst |
Erweiterter Lektorendienst | 300,00 € | 0,00 € | 210,00 € | 17,50 € | 14,00 € |
Prädikantendienst | 300,00 € | Talar: 500,00 € | 240,00 € | 20,00 € | 16,00 € |