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Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren

Vom 28. Oktober 2017

(KABl. S. 226)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

( 1 ) 1Der Auftrag der Kirche ist die Verkündigung des Evangeliums zu allen Zeiten und an allen Orten. 2Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt durch Gott gerufen.
( 2 ) 1Der Verkündigungsdienst ist im allgemeinen Priestertum der getauften Glieder der Kirche begründet. 2Mit dem Verkündigungsdienst in Wort und Sakrament gibt die Gemeinde von der in Jesus Christus geschehenen Versöhnung durch Gottes rechtfertigendes Handeln Zeugnis (2. Kor. 5, 20). 3Auf dieser Grundlage beauftragt die Evangelische Kirche Gemeindeglieder zum geordneten Dienst als Prädikantinnen und Prädikanten sowie als Lektorinnen und Lektoren. 4Sie haben damit teil am Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Jedes geeignete und befähigte Gemeindeglied kann am Verkündigungsdienst teilhaben und als Lektorin oder Lektor sowie Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.
( 2 ) 1Der Verkündigungsdienst setzt die Befähigung zum Ältestenamt voraus. 2Die Beauftragung als Lektorin oder Lektor sowie Prädikantin oder Prädikat endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres, ausnahmsweise ist eine weitere Beauftragung möglich.
( 3 ) 1Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten werden in ihrem Dienst von der Kirchengemeinde und vom Kirchenkreis unterstützt und gefördert. 2Berät ein Gemeindekirchenrat Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes, beteiligt er sie in geeigneter Weise.
( 4 ) Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten sind zu regelmäßiger Fortbildung im Rahmen der Erfordernisse ihres Dienstes verpflichtet und werden darin von Kirchengemeinde und Kirchenkreis unterstützt.
( 5 ) 1Der Lektoren- und Prädikantendienst ist ein Ehrenamt und geschieht ohne Vergütung. 2Eine berufliche Tätigkeit in der Kirche ist kein Hindernis zur Übernahme dieses Ehrenamtes.
( 6 ) 1Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen notwendigerweise für ihren Dienst entstehenden Aufwendungen. 2Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 3Diese kann Pauschalierungen vorsehen und Regelungen zum Kostenträger treffen.
( 7 ) Die Aufsicht über die Prädikantinnen und Prädikanten sowie die Lektorinnen und Lektoren nach § 2 Nummer 2 führt die Superintendentin oder der Superintendent, die Aufsicht über die Lektorinnen und Lektoren nach § 2 Nummer 1 führt der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat.
( 8 ) Der Gemeindekirchenrat hat den Auftrag, Gemeindeglieder zu gewinnen, die für den Lektoren- und Prädikantendienst geeignet sind, und sie anzuregen, sich auf den Dienst vorzubereiten.
( 9 ) Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren steht unter dem Schutz und der Aufsicht der Kirche.
( 10 ) Die Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant oder als Lektorin oder Lektor nach § 2 Nummer 2 schließt eine Tätigkeit als freie Kasualrednerin oder freier Kasualredner aus.
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Abschnitt 1
Dienst der Lektorinnen und Lektoren

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§ 2
Begriffsbestimmung

Lektorinnen und Lektoren sind Gemeindeglieder, die
  1. durch Lesen biblischer und anderer liturgischer Texte an der Gestaltung von Gottesdiensten teilhaben (Lektorendienst) oder
  2. mit Lesepredigten selbstständig Gottesdienste leiten (erweiterter Lektorendienst).
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§ 3
Aufgaben und Dienst der Lektorin oder des Lektors nach § 2 Nummer 1 (Lektorendienst)

( 1 ) Lektorinnen und Lektoren nach § 2 Nummer 1 werden für ihren Dienst durch die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer vorbereitet und vom Gemeindekirchenrat beauftragt.
( 2 ) 1Der Gemeindekirchenrat führt eine Liste der Lektorinnen und Lektoren in seinem Bereich. 2Er übermittelt diese Liste sowie die jeweiligen Aktualisierungen an den Kirchenkreis. 3Kirchenkreis und Amt für Kirchliche Dienste (AKD) bieten regelmäßige Fortbildungen an.
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§ 4
Aufgaben der Lektorin oder des Lektors
nach § 2 Nummer 2 (erweiterter Lektorendienst)

( 1 ) 1Die Lektorin oder der Lektor leitet Gottesdienste nach der in der Gemeinde gültigen Gottesdienstordnung. 2Für die Predigt werden geeignete Predigtvorlagen verwendet. 3Dabei können Änderungen an den Vorlagen vorgenommen werden, um sie im Zuspruch und Anspruch der konkreten Gemeinde verständlich zu machen. 4Zur Gestaltung des Gottesdienstes gehört auch die sorgfältige Vorbereitung der Gebete, die Dank, Bitte, Fürbitte und weitere Anliegen vor Gott bringen.
( 2 ) Der konkrete Einsatz und zeitliche Umfang wird von dem zuständigen Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer und der Lektorin oder dem Lektor vereinbart; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat.
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§ 5
Ausbildung für den erweiterten Lektorendienst, Berufung und Einführung

( 1 ) Die Ausbildung und Fortbildungsmaßnahmen für den erweiterten Lektorendienst werden durch die Kirchenkreise zur Verfügung gestellt; die Kirchenkreise werden dabei durch das Amt für Kirchliche Dienste unterstützt.
( 2 ) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausbildung ist ein Votum eines Gemeindekirchenrates, der das Gemeindeglied für den erweiterten Lektorendienst einzusetzen beabsichtigt.
( 3 ) 1Nach Abschluss der Ausbildung können Gemeindeglieder auf Empfehlung ihres Gemeindekirchenrates und nach einem Gespräch mit der Superintendentin oder mit dem Superintendenten durch Beschluss des Kreiskirchenrates für den erweiterten Lektorendienst in einer oder mehreren Kirchengemeinden oder im Kirchenkreis beauftragt werden. 2Sie werden in einem Gottesdienst nach geltender Agende eingeführt.
( 4 ) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die Beauftragung erhalten die Lektorinnen und Lektoren eine Urkunde, die der Kirchenkreis ausstellt.
( 5 ) 1Die Beauftragung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. 2Eine Wiederbeauftragung ist möglich. 3Die Lektorin oder der Lektor kann die Beauftragung zurückgeben. 4Der Kreiskirchenrat kann die Beauftragung aus wichtigem Grund zurücknehmen. 5Die Rücknahme ist zu begründen. 6Die Urkunde ist zurückzugeben. 7Zuvor soll ein Gespräch der Superintendentin oder des Superintendenten mit der Lektorin oder dem Lektor sowie einer Vertrauensperson des Lektors oder der Lektorin stattfinden.
( 6 ) In jedem Kirchenkreis ist eine Übersicht über die berufenen Lektorinnen und Lektoren zu führen.
( 7 ) Bei Beendigung des Dienstes wird die Lektorin oder der Lektor in einem Gottesdienst angemessen nach Agende verabschiedet.
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§ 6
Begleitung der Lektorinnen und Lektoren

( 1 ) Die zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind in der Regel Ansprechpersonen für die Lektorinnen und Lektoren. Lektorinnen und Lektoren nach § 2 Nummer 2 werden zusätzlich durch den Kirchenkreis und die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten begleitet.
( 2 ) 1Der Dienst der Lektorinnen und Lektoren innerhalb eines Kirchenkreises oder innerhalb mehrerer Kirchenkreise wird durch eine verantwortliche Pfarrerin oder einen verantwortlichen Pfarrer oder eine andere geeignete Person begleitet. 2Diese Person wird von dem Kreiskirchenrat oder den Kreiskirchenräten dazu beauftragt. 3Die oder der Verantwortliche lädt die Lektorinnen und Lektoren nach § 2 Nummer 2 regelmäßig zum Lektorenkonvent ein. 4Dieser wählt einen Konventsrat, der den Lektorenkonvent leitet. 5Ein oder mehrere Kirchenkreise können einen gemeinsamen Lektorenkonvent bilden. 6Im Lektorenkonvent werden Fragen des Dienstes der Lektorinnen und Lektoren beraten und Fortbildungen durchgeführt.
( 3 ) Lektorinnen und Lektoren tragen im Gottesdienst eine angemessene Kleidung.
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Abschnitt 2
Freie Wortverkündigung (Prädikantendienst)

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§ 7
Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten

1Prädikantinnen und Prädikanten sind im Rahmen ihrer Beauftragung zur freien Wortverkündigung und zur Verwaltung der Sakramente befähigte Gemeindeglieder. 2Sie werden durch die Landeskirche beauftragt und in einem Gottesdienst eingeführt.
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§ 8
Ausbildung

1Die Ausbildung vollzieht sich wie folgt:
  1. 1Der erste Teil besteht aus der theologischen Qualifikation, die die Vermittlung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden einschließt. 2Dies ist in der Regel der Kirchliche Fernunterricht (KFU). 3Der Kirchenkreis kann auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten übernehmen. 4Befürwortet der Kreiskirchenrat die Ausbildung, soll der Kirchenkreis einen Zuschuss zu den Kosten übernehmen.
  2. 1Der zweite Teil besteht aus einem Praxiskurs des Amtes für Kirchliche Dienste (AKD). 2Er bietet eine vertiefte Beschäftigung in Homiletik und Liturgik und bereitet auf die Darreichung der Sakramente vor. 3Während des Kurses werden die Teilnehmenden durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. 4Voraussetzungen für die Teilnahme am Praxiskurs sind:
    1. in der Regel der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des KFU. 5Das Konsistorium kann beschließen, dass vergleichbare Ausbildungen von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Abschlüsse, die zu vergleichbaren Qualifikationen führen, anerkannt werden. 6Das Erste Theologische Examen (auch Master of Divinity oder vergleichbare internationale Abschlüsse), ein Examen in der Gemeinde- oder Religionspädagogik, ein Abschluss einer Diakoninnen- oder Diakonenausbildung gelten als anerkannte vergleichbare Ausbildungen.
    2. 7Die Teilnahme am Praxiskurs bedarf der Zustimmung von Gemeinde- und Kreiskirchenrat, die vor Kursbeginn erfolgt.
    3. 8Die Zulassung durch das Amt für Kirchliche Dienste erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren des Amtes für Kirchliche Dienste.
2Für Mitarbeitende in kirchlichen Berufen können je nach Bedarf geeignete Formate des Praxiskurses angeboten werden. 3Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 9
Beauftragung

( 1 ) 1Die Beauftragung setzt eine schriftliche Einverständniserklärung zur Übernahme des Prädikantendienstes durch das Gemeindeglied voraus. 2Die Erklärung enthält die Bekenntnisbindung (lutherisch, reformiert, reformatorisch).
( 2 ) 1Die Beauftragung erfolgt durch das Konsistorium auf Antrag des Gemeindekirchenrates für die Dauer von sechs Jahren. 2Der Antrag bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates. 3Im Fall der Beauftragung für mehrere Kirchengemeinden ist die Zustimmung jedes Gemeindekirchenrats der betroffenen Kirchengemeinden erforderlich.
( 3 ) 1Die Beauftragung erfolgt für den Bereich einer Kirchengemeinde, mehrerer Kirchengemeinden oder eines Kirchenkreises. 2Sie kann auch für eine der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zugeordneten Einrichtung erfolgen. 3Die Beauftragung kann im Ausnahmefall auch über einen Kirchenkreis hinaus reichen; in diesem Fall regeln die Superintendentinnen und Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise in direkter Abstimmung die Verantwortung für die Aufsicht.
( 4 ) Über die Beauftragung stellt das Konsistorium eine Urkunde aus.
( 5 ) Eine von einer anderen Gliedkirche der EKD ausgesprochene Beauftragung zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant kann durch das Konsistorium auf Antrag nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes anerkannt werden und zu einer Beauftragung nach Absatz 2 bis Absatz 4 führen.
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§ 10
Verfahren der Wiederbeauftragung

( 1 ) 1Nach Ablauf des Beauftragungszeitraumes gemäß § 9 Absatz 2 kann eine Wiederbeauftragung erfolgen. 2Ist die Prädikantin oder der Prädikant zu einer Fortsetzung des Dienstes bereit, erfolgt mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 beauftragten ordinierten Person rechtzeitig vor Ablauf der Beauftragung ein Gespräch. 3Nach Vorlage der Voten können der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat die Prädikantin oder den Prädikanten zur Wiederbeauftragung vorschlagen.
( 2 ) Eine Wiederbeauftragung setzt den Nachweis über die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen voraus.
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§ 11
Einführung

( 1 ) Die Beauftragung wird mit der Einführung der Prädikantin oder des Prädikanten in einem Gottesdienst, in dem die Urkunde öffentlich verlesen und überreicht wird, wirksam.
( 2 ) Die Einführung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten unter Beteiligung der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers und des Gemeindekirchenrates oder der Gemeindekirchenräte.
( 3 ) 1Die Einführung erfolgt unter Handauflegung, Fürbitte und Segen nach der gültigen Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“. 2Die Prädikantin oder der Prädikant wird dabei für die Ausübung des ihr oder ihm erteilten Auftrags auf Schrift und Bekenntnis sowie die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verpflichtet.
( 4 ) 1Bei Wiederbeauftragung im bisherigen Dienstbereich findet keine erneute Einführung statt. 2Es erfolgt eine Bekanntgabe der Wiederbeauftragung im Zuständigkeitsbereich der Prädikantin oder des Prädikanten in angemessener Form.
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§ 12
Ausübung des Dienstes

( 1 ) 1Die Prädikantin oder der Prädikant ist in der Ausübung ihres oder seines Dienstes an die geltenden kirchlichen Ordnungen gebunden. 2Die Aufsicht über den Dienst führt die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) 1Die Prädikantin oder der Prädikant darf einen Dienst im Bereich einer anderen Kirchengemeinde nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers tun. 2Wird die Zustimmung versagt, so kann sie oder er die Entscheidung des Gemeindekirchenrates herbeiführen. 3Gegen dessen Entscheidung kann der Kreiskirchenrat angerufen werden, der endgültig entscheidet.
( 3 ) Der Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten umfasst die Leitung des Gottesdienstes und die freie Wortverkündigung sowie die Verwaltung des Abendmahls im Rahmen der Beauftragung.
( 4 ) 1Amtshandlungen können von der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer in der Ausübung auf Prädikantinnen oder Prädikanten übertragen werden. 2Diese handeln dabei im Auftrag der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers.
( 5 ) Der konkrete Einsatz und zeitliche Umfang wird von dem zuständigen Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder dem zuständigen Gemeindepfarrer und der Prädikantin oder dem Prädikanten vereinbart; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat.
( 6 ) Die Prädikantin oder der Prädikant trägt in Ausübung ihres oder seines Dienstes angemessene Kleidung.
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§ 13
Begleitung, Beteiligung und Fortbildung

( 1 ) 1Der Kreiskirchenrat beauftragt eine oder mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer, die innerhalb des Kirchenkreises oder einer Region den Prädikantendienst begleiten, beraten und den gegenseitigen Austausch koordinieren. 2Sie tragen gemeinsam mit der Superintendentin oder dem Superintendenten für eine angemessene Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten Sorge. 3Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt für regelmäßige Hospitation im Gottesdienst, für kollegiale Beratung, in Konfliktfällen für Vermittlung und Begleitung sowie für regionale Prädikantenkonvente.
( 2 ) 1Prädikantinnen und Prädikanten werden mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Pfarrkonvent eingeladen. 2Dabei sollen die Arbeits- und Lebensverhältnisse für Ehrenamtliche in der Kirche berücksichtigt werden.
( 3 ) 1Der landeskirchliche Konvent der Prädikantinnen und Prädikanten ist ein Fortbildungs-, Austausch- und Beratungsgremium. 2Alle beauftragten Prädikantinnen und Prädikanten sind während ihrer Amtszeit Mitglied des Konvents. 3Ein vom Konvent gewählter Kreis von Sprecherinnen und Sprechern lädt jährlich einmal ein. 4Er vertritt den Prädikantenkonvent gegenüber den Organen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 14
Ende des Dienstes

( 1 ) Die Beauftragung endet,
  1. wenn die Beauftragungsfrist abgelaufen ist,
  2. wenn die Prädikantin oder der Prädikant schriftlich das Ende der Beauftragung erklärt,
  3. wenn die Prädikantin oder der Prädikant die Befähigung zum Ältestenamt verliert,
  4. wenn die Prädikantin oder der Prädikant nicht mehr Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist oder
  5. wenn das Konsistorium die Beauftragung zurücknimmt.
( 2 ) 1Die Beauftragung kann durch das Konsistorium aus wichtigem Grund zurückgenommen werden. 2Die Urkunde ist zurückzugeben. 3Vertreterinnen oder Vertreter des Konsistoriums und des Kirchenkreises führen mit der Prädikantin oder dem Prädikanten dazu ein Gespräch, zu welchem der Prädikant oder die Prädikantin eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
( 3 ) Bei Beendigung des Dienstes wird die Prädikantin oder der Prädikant in einem Gottesdienst angemessen verabschiedet.
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Schlussbestimmungen

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§ 15
Reformierte Kirchengemeinden

Dieses Kirchengesetz findet für Reformierte Kirchengemeinden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Superintendentin oder des Superintendenten und des Kreiskirchenrates das Moderamen zuständig ist.
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§ 16
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Das Konsistorium kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
( 2 ) Für Gemeindeglieder, die bereits im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zum Lektoren- oder Prädikantendienst beauftragt wurden, gilt, wenn der Auftrag nicht befristet wurde, das Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beginn der Beauftragung im Sinne der §§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Absatz 3 Satz 1.
( 3 ) Gemeindeglieder, die in anderen Gliedkirchen der EKD eine Beauftragung zur Prädikantin oder zum Prädikanten oder eine vergleichbare Beauftragung erhalten haben, können nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beauftragt werden.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischen Oberlausitz vom 21. April 2007 (KABI. S. 72) sowie die Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 6. April 2001 (KABl.-EKiBB S. 75) außer Kraft.

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