.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oberes Havelland
Vom 5. März 2017
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland hat am 5.März 2017 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 und § 2 Absatz 1 Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#Präambel
1 Ziel dieser Satzung über Finanz- und Haushaltsfragen ist der verantwortliche Umgang mit den dem Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland anvertrauten finanziellen Mitteln. 2 Diese Finanzsatzung ist von dem Gedanken des solidarischen Teilens von Mitteln und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland geleitet und der Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 77 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet. 2 Der den Kirchengemeinden zustehende hälftige Anteil wird bis zur Inkraftsetzung einer Immobilienplanung entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden berechnet.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 11% der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten.
(
4
)
Für die Weiterbildung der im Kirchenkreis haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen wird ein Pfarrdienstwohnungsfonds des Kirchenkreises gebildet.
(
2
)
Der Pfarrdienstwohnungsfonds speist sich aus 10 % der eigenen Einnahmen jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises gemäß § 4 Finanzverordnung.
(
3
)
1 Für die Erhaltung einer genutzten Pfarrdienstwohnung erhält jede Kirchengemeinde aus diesem Fonds pro Jahr 5.000 €. 2 Genutzt ist eine Pfarrdienstwohnung, wenn in ihr eine Pfarrerin oder ein Pfarrer wohnt, die oder der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder einer kreiskirchlichen Pfarrstelle Dienst tut. 3 Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen zweckgebunden dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. 4 Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
(
4
)
Sofern diese Mittel dieses Fonds nicht ausreichen, werden die notwendigen Mittel aus dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden entnommen.
(
5
)
Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verwalteten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben.
(
6
)
Sofern notwendig, stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
#§ 3
Verwendung der Finanzausgleichbeträge
Die Finanzausgleichbeträge nach § 6 Absatz 3 Finanzverordnung zufließenden Beträge werden für die vom Kirchenkreis beschlossenen Zwecke jährlich mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zweckbestimmt.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan und Personalkosten
(
1
)
1 Die Personalkostenanteile verbleiben beim Kirchenkreis. 2 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 3 Die Personalkosten werden vom Kirchenkreis getragen. 4 Davon abweichend werden die Personalkosten für die technischen Kräfte, die bereits im bis zum 31.12.2012 gültigen Stellenplan aufgeführt waren, zu 50 % von den Anstellungsträgern und zu 50 % vom Kirchenkreis getragen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden zahlen jährlich 20 % der eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung an den Kirchenkreis zur Deckung der Personalkosten und zur Erweiterung der Personalkostenrücklage bis zur Höhe von 150 % der Jahrespersonalkosten.
(
3
)
Sofern die Mittel aus Zuweisungen und eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung zur Deckung der Personalkosten nicht ausreichen, werden die Zahlungen der Kirchengemeinden auf bis zu 50 % der eigenen Einnahmen im Sinne von § 4 Finanzverordnung erhöht.
(
4
)
Sofern die Mittel dennoch nicht ausreichen, wird die Personalkostenrücklage des Kirchenkreises in Anspruch genommen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt nach Veröffentlichung zum 1. Januar 2018 in Kraft und bedarf vorab der Genehmigung des Konsistoriums1#. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 10. November 2012 außer Kraft.