.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz
Vom 7. Mai 2022
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder am 7. Mai 2022 die folgende Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz beschlossen:
###§ 1
Verwendung der Finanzanteile
(
1
)
1 Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %. 2 Vor der Verteilung an die Kirchengemeinden werden die Personalausgaben der kirchengemeindlichen Pfarrstellen abgezogen, da eine buchungstechnische Zuordnung zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 3 Die Verteilung der restlichen Anteile erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 4,5 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 50 %. 2 Die Verteilung an die Kirchengemeinden erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
(
3
)
1 Für Sachausgaben werden 13,5 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %. 2 Die Verteilung erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
(
4
)
Für haushaltsdeckende Zuschüsse an den Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels sollen gemeinsam für die Unterhaltung der im Pfarrsprengel als Pfarrdienstwohnungen genutzten Wohnungen sorgen.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung vorhält, erhält einen für Unterhalt und Sicherung der Pfarrdienstwohnung zu verwendenden Ausgleichsbetrag aus den für Personalausgaben für die Kirchengemeinden bestimmten Finanzanteilen in Höhe des festgesetzten Mietwertes der jeweiligen Pfarrdienstwohnung. 2 Voraussetzung hierfür ist die tatsächliche Nutzung durch die Pfarrstelleninhaberin oder den Pfarrstelleninhaber.
#§ 3
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
1 Der Kirchenkreis verzichtet auf die Anrechnung der Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 Finanzverordnung beim Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises, soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
1 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkosten des Gemeindepfarrdienstes zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit Beginn des auf die Genehmigung durch das Konsistorium1# und der Bekanntmachung folgenden Jahres in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz vom 6. Mai 2017 außer Kraft.