.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Zossen-Fläming
Vom 19. November 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming hat am 19. November 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2 Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3 Die Personalkostenanteile verbleiben gemäß § 10 der Finanzordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 %.
(
4
)
1 Der Kirchenkreis stellt Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben und zur Deckung der Sachkosten des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd zur Verfügung, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen des Kirchenkreises bemisst. 2 Diese Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises bemessen und vereinbart.
(
5
)
1 Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. 2 Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1 Der Kirchenkreis bildet einen Klimaschutzfonds. 2 Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 3 Die Vergabe der Mittel regelt eine vom Kirchenkreis beschlossen Richtlinie.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 FVO (2) S 1 + 2).
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
1 Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen die folgenden Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich:
98 % der Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse sollen der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Pflichtrücklage zugeführt werden. 2 Somit werden 2 % der Mieteinnahmen bzw. der Mietüberschüsse der Anrechnungspflicht zugeführt.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die am 5. November 2016 beschlossene und seit 1. Januar 2017 gültige Finanzsatzung außer Kraft.