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Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam

Vom 16. November 2024

Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 16. November 2024 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

(1) 1Als Vorwegabzug werden 2 % der Finanzanteile für die Finanzierung der Regelaufgaben des Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg verwendet. 2Der Kirchenkreis stellt haushaltsdeckende Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben des Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg zur Verfügung.
(2) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
(3) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
(4) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
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§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen

1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 3
Klimaschutzfonds

Die Gemeinden übernehmen den auf sie entfallenden Anteil der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds in der für sie festgesetzten Höhe nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums im Wege des Abzugs von ihren Finanzanteilen für Bau und Bauunterhaltung.
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§ 4
Pfarrdienstwohnungen

1In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von 80.000 Euro für Pfarrdienstwohnungen eingestellt. 2Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen. 3Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat. 4Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen.
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§ 5
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

(1) Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
(2) 1Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises. 2Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
(3) 1Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt. 2Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet.
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§ 6
Jahresrechnung

(1) 1Die Kreissynode legt für die Dotierung bestimmter Rücklagen für die Dienstbereiche Arbeit mit geflüchteten Menschen, Kirchenmusik, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtkirchenarbeit einen Sockelbetrag (Sockelrücklagen) von jeweils 40.000 Euro fest. 2Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird ein Haushaltsüberschuss, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den kreiskirchlichen Sockelrücklagen bis zur Auffüllung des Sockelbetrages zugeführt. 3Reichen die Haushaltsreste nicht aus, alle Rücklagen zu dotieren, erfolgt die Zuführung so, dass die relativen Verhältnisse zwischen den Rücklagen erhalten bleiben.
(2) Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird der verbleibende Rest aus § 6 Absatz 1, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird und darin Einnahmen enthalten sind, die tatsächlich befristet sind oder die einer regelmäßigen Prüfung unterliegen, die zu Änderungen führen kann, einer Rücklage zum Erwerb von Grundvermögen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zugeführt.
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§ 7
Baupflege und Umweltberatung

1Für die Aufwendung der Baupflege und der Umweltberatung wird eine Rücklage aus den Baukostenzuweisungen des Kirchenkreises gebildet. 2Die Obergrenze der Rücklage darf die Höhe von 79.000 Euro nicht überschreiten.
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§ 8
Untergrenzen bei wirtschaftlicher Nutzung des Grundvermögens

1Für nicht durch kirchliche Aufgaben genutztes Grundvermögen im Bereich Gewerbe und Wohnen kann der Kreiskirchenrat Untergrenzen für Vermietung und Verpachtung festlegen. 2Ausnahmen sind mit Zustimmung des Kreisfinanzausschusses und des Kreiskirchenrates möglich.
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§ 9
Inkrafttreten

1Diese Finanzsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung in Kraft.1# 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 6. Mai 2023 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 26. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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