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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Nauen-Rathenow

Vom 18. November 2023

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow hat am 18. November 2023 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Finanzgesetz1# in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet. Davon erhalten die Kirchengemeinden 50 % entsprechend der Gemeindegliederzahl.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 10 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 % anhand der Gemeindegliederzahlen.
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§ 2
Klimaschutzfonds

Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. Hiervon tragen die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis nach dem Verursacherprinzip 100 %. Die Beträge werden einmal jährlich eingezahlt, nach dem Erhalt des Bescheids vom Konsistorium.
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§ 3
Pfarrdienstwohnungen

Für den Erhalt der Pfarrdienstwohnungen und Diensträume sind die jeweiligen Gemeinden des pfarramtlichen Dienstbereiches zuständig. Die Substanzerhaltungsrücklagen und die durch die Klimaschutzabgabe verursachten Mehrkosten werden anteilig von den Gemeinden dieses pfarramtlichen Dienstbereiches erbracht und in voller Höhe zugeführt. Dem Umlageschlüssel sind die Gemeindegliederzahlen zugrunde zu legen. Der Kirchenkreis steuert auf Antrag der Kirchengemeinden einen Anteil als Baubeihilfe bei.
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§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

( 1 ) Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen Mieteinnahmen nach § 4 Nr. 2 Finanzverordnung, pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens nach § 4 Nr. 3 Finanzverordnung und wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreises nach § 4 Nr. 4 Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich.
( 2 ) Abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzverordnung unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden nur zu 40 % dem Finanzausgleich.
( 3 ) Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
( 4 ) Am Ende eines Haushaltsjahres werden nicht benötigte Mittel des Finanzausgleiches einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt die im übernächsten Haushaltsjahr zur Minderung der Finanzausgleichszahlungen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden eingesetzt wird.
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§ 5
Zuordnung der Personalkostenanteile

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemein-den unterbleibt. Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung zum 1. Januar 2024 in Kraft2#. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 5. November 2016 außer Kraft.

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1 ↑ Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229), www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 521
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 25. März 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.