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Verwaltungsbestimmung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ausführungsbestimmung Gemeindekirchgeldgesetz – AGemKiGG ev.)

Vom 9. November 2010

(KABl. S. 225)

Das Konsistorium hat aufgrund von § 8 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.) vom 15. November 2008 (KABl. S. 205) die folgende Verwaltungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Zu § 1 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Ob eine Kirchengemeinde Gemeindekirchgeld erhebt, obliegt allein der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates. Auch sofern die Kreissynode eine verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle gemäß § 5 Absatz 2 GemKiGG ev. erlassen hat, verpflichtet dies die einzelne Kirchengemeinde nicht zur Erhebung von Gemeindekirchgeld. Die Kirchengemeinden sind jedoch gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. November 2005 (KABl. S. 176) gehalten, sämtliche Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Der Verzicht auf die Erzielung möglicher Einnahmen kann daher bei der Entscheidung über die Bewilligung beantragter Zuschüsse Berücksichtigung finden.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Gemeindekirchgeld im Sinne des GemKiGG ev. ist von dem dem Steuerbegriff unterfallenden besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2009 (KABl. S. 212) und vom (allgemeinen) Kirchgeld im Sinne der staatlichen Kirchensteuergesetze zu unterscheiden. Das Gemeindekirchgeld ist eine kirchenspezifische Abgabe im Sinne des Artikel 100 Absatz 2, 2. Alt. Grundordnung und wird neben der Kirchensteuer erhoben. Zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 4 Absatz 2 GemKiGG ev. vgl. § 3.
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§ 2
Zu § 2 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Mitglied einer Gemeindekirchgeld erhebenden Kirchengemeinde ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde hat und nicht zu einer anderen Kirchengemeinde umgemeindet ist. Erhoben werden kann das Gemeindekirchgeld auch von denjenigen, die zu der erhebenden Kirchengemeinde umgemeindet worden sind. Erhebungszeitraum ist das im Kirchgeldbeschluss gemäß § 5 Absatz 1 GemKiGG ev. näher zu bestimmende Kalenderjahr.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Endet die Mitgliedschaft in der erhebenden Kirchengemeinde durch Tod, Wegzug, Umgemeindung oder Austritt innerhalb des Erhebungszeitraumes, besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Erstattung bereits gezahlten Gemeindekirchgeldes. Ist das Gemeindekirchgeld zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch nicht erhoben oder gezahlt worden, soll auf eine anteilige Nacherhebung verzichtet werden.
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§ 3
Zu § 4 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Das Muster einer Gemeindekirchgeldtabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Die dort enthaltenen Zahlen in der Einnahmestaffelung und bei den Monats- bzw. Jahresbeträgen verstehen sich als Empfehlungen. Ihre Festlegung obliegt, soweit nicht die Kreissynode gemäß § 5 Absatz 2 GemKiGG ev. eine verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle beschließt, dem einzelnen Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Geeignete Unterlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist beispielsweise eine auszugsweise Kopie des Steuerbescheides für das Vorjahr. Da sich aus Gründen des Steuergeheimnisses ein Anspruch auf Vorlage des Steuerbescheides nicht begründen lässt, reicht im Zweifel auch die schriftliche Versicherung des Gemeindemitgliedes über die Höhe der gezahlten Kirchensteuer aus. Das Muster eines Antrages ist als Anlage 5 beigefügt. Die Bewilligung des Antrages ist dem Gemeindemitglied auf einem Antragsdoppel zu bestätigen. Liegt ein Anrechnungsantrag vor und ist die Zahlung von Kirchensteuer nachgewiesen, muss eine Anrechnung in beantragter Höhe erfolgen. Ein Ermessensspielraum der Kirchengemeinde besteht nicht. Ein Antrag kann daher nur abgelehnt werden, wenn eine Kirchensteuerzahlung nicht oder nicht in der beantragten Höhe nachgewiesen ist. Die Ablehnung ist zu begründen. Wird im Gemeindekirchgeldbeschluss festgelegt, dass es eines Antrages nicht bedarf, kann das Gemeindemitglied in gewissenhafter Selbsteinschätzung (§ 6 Absatz 2 GemKiGG ev.) im Vorjahr gezahlte Kirchensteuer mit dem sich für ihn ergebenden Gemeindekirchgeld verrechnen und nur das nach Anrechnung etwaig noch verbleibende Gemeindekirchgeld zahlen.
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§ 4
Zu § 5 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Der Gemeindekirchgeldbeschluss soll durch den Gemeindekirchenrat im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes gefasst und muss alle zwei Jahre überprüft werden. Ein Muster für den Beschluss ist als Anlage 2 beigefügt. Als Fälligkeitszeitpunkt wird der 31.12. eines jeden Jahres empfohlen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Kreissynode kann eine verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle nach dem Muster der Anlage 1 (vgl. dazu § 3 Absatz 1) beschließen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Macht sie von ihrem Recht Gebrauch, bedarf ein von der durch die Kreissynode festgelegten Einnahmestaffelung abweichender oder die festgelegten Monats-/Jahresbeträge übersteigender Gemeindekirchgeldbeschluss der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat oder die Leiterin/den Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes, sofern die Genehmigungsbefugnis durch den Kreiskirchenrat auf sie/ihn übertragen wurde. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Beschluss schwebend unwirksam und der Vorgängerbeschluss anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist zu berücksichtigen, ob sachliche Gründe bei der vorlegenden Kirchengemeinde eine Abweichung von der einheitlichen Handhabung gebieten.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die zwingend vorzunehmende Bekanntmachung soll grundsätzlich durch Aushang und/oder Veröffentlichung im Gemeindeblatt erfolgen.
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§ 5
Zu § 6 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Das Muster einer schriftlichen Aufforderung ist als Anlage 3, das einer öffentlichen Bekanntmachung als Anlage 4 beigefügt. Von ihnen soll nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse abgewichen werden. Auch in diesem Fall müssen schriftliche Aufforderung oder öffentliche Bekanntmachung die Pflichtangaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GemKiGG ev. enthalten. Dies sind Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Erhebungszeitraum, zum Maßstab der Gemeindekirchgelderhebung gemäß § 3 GemKiGG ev., zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren, zur Fälligkeit sowie die durch den Gemeindekirchgeldbeschluss beschlossene Gemeindekirchgeldtabelle, Namen und Anschrift der erhebenden Kirchengemeinde, bei Erhebung durch das Kirchliche Verwaltungsamt auch dessen Namen und Anschrift, die Zahlstelle und schließlich Namen und Anschrift des zur Zahlung von Gemeindekirchgeld Verpflichteten bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung des Adressdatenkreises.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Auf Antrag ist dem Gemeindemitglied eine Zuwendungsbestätigung über das gezahlte Gemeindekirchgeld auszustellen. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Aufforderung oder öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Dies gilt nicht für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Kirchengemeinden, da dort das Gemeindekirchgeld als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG anerkannt wird.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die haushaltsmäßige Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes ist gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 8 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), geändert durch Kirchengesetz vom 16. September 2006 (KABl. S. 158), eine kostenbeitragsfreie Regelaufgabe. Die Übertragung des Erhebungsverfahrens als solches – also insbesondere der Bescheiderteilung, sofern die Erhebung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt – ist hingegen eine kostenbeitragspflichtige Auftragsaufgabe gemäß § 10 VÄG, über die eine Vereinbarung abzuschließen ist.
( 4 ) Zu Absatz 4:
Das Gemeindekirchgeld ist keine Steuer im Sinne der staatlichen Steuergesetze. Zahlt daher ein Gemeindemitglied nicht, sollte die Zahlung einmalig angemahnt werden. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Beitreibung sowie eine Überprüfung der Angemessenheit des gezahlten Gemeindekirchgeldes der Höhe nach sind ausgeschlossen.
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§ 6
Zu § 7 GemKiGG ev.

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die für die Gemeindekirchgeldbearbeitung erforderlichen Meldedaten können aus den in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gebräuchlichen Meldewesenprogrammen ausgelesen werden.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zu beachten ist insbesondere das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 46), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 99).
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsbestimmung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Anlage 1

Zu § 3 Absatz 1: Muster einer Gemeindekirchgeldtabelle
Gemeindekirchgeldtabelle
Monatsbetrag
Jahresbetrag
Monatliche Einnahmen
bis
374,99 €
0,50 €
6,00 €
375,00 €
bis
499,99 €
1,00 €
12,00 €
500,00 €
bis
624,99 €
2,50 €
30,00 €
625,00 €
bis
749,99 €
2,75 €
33,00 €
750,00 €
bis
874,99 €
3,00 €
36,00 €
875,00 €
bis
999,99 €
3,25 €
39,00 €
1.000,00 €
bis
1.124,99 €
3,50 €
42,00 €
1.125,00 €
bis
1.249,99 €
3,75 €
45,00 €
1.250,00 €
bis
1.374,99 €
4,00 €
48,00 €
1.375,00 €
bis
1.499,99 €
4,25 €
51,00 €
1.500,00 €
bis
1.624,99 €
4,50 €
54,00 €
1.625,00 €
bis
1.749,99 €
4,75 €
57,00 €
1.750,00 €
bis
1.874,99 €
5,00 €
60,00 €
1.875,00 €
bis
1.999,99 €
5,50 €
66,00 €
2.000,00 €
bis
2.124,99 €
6,00 €
72,00 €
2.125,00 €
bis
2.249,99 €
6,50 €
78,00 €
2.250,00 €
bis
2.374,99 €
7,00 €
84,00 €
2.375,00 €
bis
2.499,99 €
7,50 €
90,00 €
über
2.500,00 €
0,3 % der monatlichen/jährlichen Einnahmen
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Anlage 2

Zu § 4 Absatz 1: Muster eines Gemeindekirchgeldbeschlusses
(Evangelische) Kirchengemeinde ...........................................................
Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.) vom 15. November 2008 (KABl. S. 205) fasst die (Evangelische) Kirchengemeinde ............… folgenden
Gemeindekirchgeldbeschluss
für das Jahr
§ 1
Die (Evangelische) Kirchengemeinde ... erhebt von allen Gemeindemitgliedern, die zu Beginn des Jahres ... das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt eigene Einnahmen im Sinne des § 3 GemKiGG ev. haben, im Jahr ... Gemeindekirchgeld.
§ 2
Die Höhe des Gemeindekirchgeldes richtet sich nach der nachstehenden Gemeindekirchgeldtabelle:
Monatliche Einnahmen
Monatsbetrag
Jahresbetrag
bis
über
... % der monatlichen/jährlichen Einnahmen
§ 3
Das Gemeindemitglied kann im Vorjahr bezahlte Kirchensteuer auf das Gemeindekirchgeld anrechnen. Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht.1#
Oder:
Auf Antrag des Gemeindemitgliedes ist im Vorjahr bezahlte Kirchensteuer auf das Gemeindekirchgeld anzurechnen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizufügen.2#
§ 4
Das Gemeindekirchgeld wird durch öffentliche Bekanntmachung3# oder: durch schriftliche Aufforderung4# bei den Gemeindemitgliedern erhoben. Es ist am ... fällig.
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Anlage 3

Zu § 5 Absatz 1: Muster5# einer schriftlichen Aufforderung
  • auf Kopfbogen der Kirchengemeinde6#
    oder:
  • auf Kopfbogen des Kirchlichen Verwaltungsamtes7#
Adressfeld:
Frau
Erika Mustermann
Musterstr. 33
000 Musterstadt
Gemeindekirchgelderhebung für das Jahr …8#
oder
Gemeindekirchgelderhebung für die (Evangelische) Kirchengemeinde …, …straße in … für das Jahr …9#
Sehr geehrte Frau Mustermann,
unsere Kirchengemeinde10# oder die (Evangelische) Kirchengemeinde11# ... erfüllt den kirchlichen Auftrag in vielfältiger Weise. So bieten wir z. B. ...12# oder: So bietet sie z. B. ...13# Um auch zukünftig ein umfassendes Angebot aufrecht erhalten zu können, sind wir14# oder: ist die Kirchengemeinde15# zusätzlich zu den uns16# oder: ihr17# zustehenden Kirchensteuereinnahmen auf Ihre Gemeindekirchgeldzahlung dringend angewiesen. Es handelt sich um eine freiwillige Abgabe neben der Kirchensteuer und fließt unmittelbar unserer Kirchengemeinde18# oder: der (Evangelischen) Kirchengemeinde ...19# zu.
Der Gemeindekirchenrat unserer Kirchengemeinde20# oder: der (Evangelischen) Kirchengemeinde …21# hat auf der Grundlage von § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.) vom 15. November 2008 (KABl. S. 205) in seiner Sitzung vom ... beschlossen, für das Jahr … von allen Gemeindemitgliedern, die am 1. Januar ... Mitglied unserer Kirchengemeinde sind22# oder: Mitglied der (Evangelischen) Kirchengemeinde ...23# sind und zu diesem Zeitpunkt eigene Einnahmen haben, Gemeindekirchgeld zu erheben. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 3 GemKiGG ev. die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und sonstigen Einnahmen. Die Höhe des von Ihnen zu entrichtenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach der nachstehenden Gemeindekirchgeldtabelle:
Monatliche Einnahmen
Monatsbetrag
Jahresbetrag
bis
über
... % der monatlichen/jährlichen Einnahmen
Wir bitten Sie, das entsprechend Ihren Einnahmen auf Sie entfallende Gemeindekirchgeld bis zum ... auf das Konto Nr. ... bei der ..., Verwendungszweck HHst. ..., zu überweisen oder es während der Sprechzeiten der Küsterei24# oder: des Kirchlichen Verwaltungsamtes25# (Öffnungszeiten: ...) bar einzuzahlen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin erfolgt nicht.
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, können Sie bei der Ermittlung der Höhe des von Ihnen zu entrichtenden Gemeindekirchgeldes die im vergangenen Jahr gezahlte Kirchensteuer auf das Gemeindekirchgeld dieses Jahres anrechnen.26#
Oder:
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, kann die im vergangenen Jahr gezahlte Kirchensteuer auf Antrag auf das Gemeindekirchgeld angerechnet werden. In diesem Fall bitten wir Sie, den beigefügten Antrag an den Gemeindekirchenrat27# oder: das Kirchliche Verwaltungsamt ...28# zu richten und Unterlagen beizufügen, aus denen die Höhe der erfolgten Kirchensteuerzahlung hervorgeht.29#
Sie können das gezahlte Gemeindekirchgeld steuerlich geltend machen. Sofern Sie die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung30# über die von Ihnen gezahlten Gemeindekirchgeldbeträge wünschen, bitten wir Sie, dies der Küsterei oder: uns mittels des anhängenden Vordruckes mitzuteilen.
Wir danken Ihnen für die Unterstützung der kirchengemeindlichen Arbeit, stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
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Anlage 4

Zu § 5 Absatz 1: Muster31# der Gemeindekirchgelderhebung durch öffentliche Bekanntmachung
  • auf Kopfbogen der Kirchengemeinde32#
    oder:
  • auf Kopfbogen des Kirchlichen Verwaltungsamtes33#
An alle Mitglieder der (Evangelischen) Kirchengemeinde ... die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eigene Einnahmen verfügen
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeindekirchgelderhebung für das Jahr …34#
oder
der Gemeindekirchgelderhebung durch die (Evangelische) Kirchengemeinde ...,
...straße in ... für das Jahr ...35#
Sehr geehrte Gemeindemitglieder,
liebe Schwestern und Brüder,
unsere Kirchengemeinde36# oder: die (Evangelische) Kirchengemeinde ...37# erfüllt den kirchlichen Auftrag in vielfältiger Weise. So bieten wir z. B. ...38# oder: So bietet sie z. B. ...39# Um auch zukünftig ein umfassendes Angebot aufrecht erhalten zu können, sind wir40# oder: ist die Kirchengemeinde41# zusätzlich zu den uns42# oder: ihr43# zustehenden Kirchensteuereinnahmen auf Ihre Gemeindekirchgeldzahlung dringend angewiesen. Es handelt sich um eine freiwillige Abgabe neben der Kirchensteuer und fließt unmittelbar unserer Kirchengemeinde44# oder: der (Evangelischen) Kirchengemeinde ...45# zu.
Der Gemeindekirchenrat unserer Kirchengemeinde46# oder: der (Evangelischen) Kirchengemeinde ...47# hat auf der Grundlage von § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.) vom 15. November 2008 (KABl. S. 205) in seiner Sitzung vom ... beschlossen, für das Jahr ... von allen Gemeindemitgliedern, die am 1. Januar ... Mitglied unserer Kirchengemeinde48# oder: Mitglied der (Evangelischen) Kirchengemeinde …49# sind und zu diesem Zeitpunkt eigene Einnahmen haben, Gemeindekirchgeld zu erheben. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 3 GemKiGG ev. die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und sonstigen Einnahmen. Die Höhe des von Ihnen zu entrichtenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach der nachstehenden Gemeindekirchgeldtabelle:
Monatliche
Monatsbetrag
Jahresbetrag
Einnahmen
bis
über
... % der monatlichen/jährlichen Einnahmen
Wir bitten Sie, das entsprechend Ihren Einnahmen auf Sie entfallende Gemeindekirchgeld bis zum ... auf das Konto Nr. ... bei der ..., Verwendungszweck HHst. ..., zu überweisen oder es während der Sprechzeiten der Küsterei50# oder: des Kirchlichen Verwaltungsamtes51# (Öffnungszeiten: ...) bar einzuzahlen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin erfolgt nicht.
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, können Sie bei der Ermittlung der Höhe des von Ihnen zu entrichtenden Gemeindekirchgeldes die im vergangenen Jahr gezahlte Kirchensteuer auf das Gemeindekirchgeld dieses Jahres anrechnen.52#
Oder:
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, kann die im vergangenen Jahr gezahlte Kirchensteuer auf Antrag auf das Gemeindekirchgeld angerechnet werden. In diesem Fall bitten wir Sie, den zu den Sprechzeiten der Küsterei53# oder: des Kirchlichen Verwaltungsamtes54# sowie bei ... erhältlichen Antrag an den Gemeindekirchenrat55# oder: das Kirchliche Verwaltungsamt ...56# zu richten und Unterlagen beizufügen, aus denen die Höhe der erfolgten Kirchensteuerzahlung hervorgeht.57#
Sie können das gezahlte Gemeindekirchgeld steuerlich geltend machen. Sofern Sie die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung58# über die von Ihnen gezahlten Gemeindekirchgeldbeträge wünschen, bitten wir Sie, dies der Küsterei59# oder: dem Kirchlichen Verwaltungsamt60# mittels des dort oder: bei ... erhältlichen Vordruckes mitzuteilen.
Wir danken Ihnen für die Unterstützung der kirchengemeindlichen Arbeit, stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
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Anlage 5

An die
(Evangelische) Kirchengemeinde …61#
An das Kirchliche Verwaltungsamt …62#
  1. 63#Über das von mir auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung oder: der schriftlichen Aufforderung der Gemeindekirchgelderhebung der (Evangelischen) Kirchengemeinde ...64# oder: des Kirchlichen Verwaltungsamtes … für die (Evangelische) Kirchengemeinde ...65# vom ... für das Jahr 20.. gezahlte Gemeindekirchgeld erbitte ich nach vollständiger Zahlung eine Zuwendungsbestätigung über Zuwendungen für kirchliche Zwecke. ...66#
  2. 67#Ich habe im Jahr ... Kirchensteuer in Höhe von ... € gezahlt. Eine auszugsweise Kopie meines Kirchensteuerbescheids/................................. füge ich zum Nachweis bei. Ich beantrage, die gezahlte Kirchensteuer auf das von mir im Jahr ... zu zahlende Gemeindekirchgeld in Höhe von ... € anzurechnen.68#
Name:
................................................................................................
Anschrift:
................................................................................................
Datum/Unterschrift:
................................................................................................
Durch die Kirchengemeinde69# oder: das Kirchliche Verwaltungsamt70# auszufüllen:
  • 71#Dem Antrag zu 2) wird zugestimmt.
  • 72#Dem Antrag zu 2) wird nicht zugestimmt.73#
Begründung:
.......................................... .............................................................
Ort, Datum Unterschrift

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1 ↑ Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss eine Variante für den gesamten Erhebungszeitraum festschreiben.
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2 ↑ Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss eine Variante für den gesamten Erhebungszeitraum festschreiben.
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3 ↑ Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss eine Variante für den gesamten Erhebungszeitraum festschreiben.
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4 ↑ Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss eine Variante für den gesamten Erhebungszeitraum festschreiben.
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5 ↑ Von dem Muster kann sprachlich und gestalterisch abgewichen werden, sofern die Pflichtangaben (vgl. § 5 Absatz 1 AGemKiGG ev.) aufgenommen werden.
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6 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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7 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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8 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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9 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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10 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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11 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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12 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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13 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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14 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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15 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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16 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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17 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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18 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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19 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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20 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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21 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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22 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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23 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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24 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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25 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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26 ↑ Ist im Gemeindekirchgeldbeschluss auf einen Antrag im Zusammenhang mit der Anrechnung verzichtet worden, ist die Formulierungsvariante 3) zu wählen
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27 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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28 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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29 ↑ Ist im Gemeindekirchgeldbeschluss für die Anrechnung gezahlter Kirchensteuer ein Antrag des Gemeindemitgliedes vorgesehen, ist die Formulierungsvariante zu 4) zu wählen.
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30 ↑ Gilt nicht für die im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegnen Kirchengemeinden, da dort das Gemeindekirchgeld als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG anerkannt wird.
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31 ↑ Von dem Muster kann sprachlich und gestalterisch abgewichen werden, sofern die Pflichtangaben (vgl. § 5 Absatz 1 AGemKiGG ev.) aufgenommen werden.
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32 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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33 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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34 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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35 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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36 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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37 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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38 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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39 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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40 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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41 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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42 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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43 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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44 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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45 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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46 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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47 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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48 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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49 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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50 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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51 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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52 ↑ Ist im Gemeindekirchgeldbeschluss auf einen Antrag im Zusammenhang mit der Anrechnung verzichtet worden, ist die Formulierungsvariante 3) zu wählen.
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53 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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54 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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55 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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56 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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57 ↑ Ist im Gemeindekirchgeldbeschluss für die Anrechnung gezahlter Kirchensteuer ein Antrag des Gemeindemitgliedes vorgesehen, ist die Formulierungsvariante zu 4) zu wählen.
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58 ↑ Gilt nicht für die im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Kirchengemeinden, da dort das Gemeindekirchgeld als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG anerkannt wird
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59 ↑ Erlässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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60 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die öffentliche Bekanntmachung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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61 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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62 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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63 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen.
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64 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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65 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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66 ↑ Ziffer 1) entfällt bei den im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Kirchengemeinden, da dort das Gemeindekirchgeld als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG anerkannt wird.
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67 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen.
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68 ↑ Entfällt, wenn im Gemeindekirchgeldbeschluss auf einen Antrag im Zusammenhang mit der Anrechnung verzichtet worden ist.
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69 ↑ Erteilt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung selbst, ist die Formulierungsvariante 1) zu wählen.
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70 ↑ Lässt die Kirchengemeinde die schriftliche Aufforderung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erteilen, ist die Formulierungsvariante 2) zu wählen.
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71 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen.
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72 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen.
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73 ↑ Entfällt, wenn im Gemeindekirchgeldbeschluss auf einen Antrag im Zusammenhang mit der Anrechnung verzichtet worden ist.