.

Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.)

Vom 15. November 2008 (KABl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 221)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Erhebungsrecht

( 1 ) Die Kirchengemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Gemeindemitgliedern ein freiwilliges Gemeindekirchgeld erheben.
( 2 ) Das Gemeindekirchgeld wird neben der Kirchensteuer erhoben.
#

§ 2
Erhebungsvoraussetzungen

( 1 ) Das Gemeindekirchgeld kann nach Maßgabe des § 6 von allen Gemeindemitgliedern erhoben werden, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt Mitglied der erhebenden Kirchengemeinde sind und über eigene Einnahmen verfügen. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Endet die Mitgliedschaft zur erhebenden Kirchengemeinde im Laufe des Erhebungszeitraumes, ist eine - auch anteilige - Erstattung bereits gezahlten Gemeindekirchgeldes ausgeschlossen.
#

§ 3
Bemessungsgrundlage

Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und aus sonstigen Einnahmen.
#

§ 4
Gemeindekirchgeldhöhe

( 1 ) Die Höhe des nach Maßgabe des § 6 zu erhebenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach einer durch Beschluss des Gemeindekirchenrates (Gemeindekirchgeldbeschluss) festzusetzenden Gemeindekirchgeldtabelle.
( 2 ) Im vorangegangenen Erhebungszeitraum gezahlte Kirchensteuer ist auf Antrag auf das Gemeindekirchgeld anzurechnen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizufügen. Im Gemeindekirchgeldbeschluss kann festgelegt werden, dass es eines Antrages nicht bedarf.
#

§ 5
Gemeindekirchgeldbeschluss

( 1 ) Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Erhebungszeitraum, zum Maßstab der Gemeindekirchgelderhebung, zur Höhe des Gemeindekirchgeldes (Gemeindekirchgeldtabelle), zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren und zur Fälligkeit enthalten.
( 2 ) Die Kreissynode kann für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises eine in Einnahmestaffelung und maximaler Höhe der Monats- und Jahresbeträge des Gemeindekirchgeldes verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle beschließen. Will eine Kirchengemeinde von den Vorgaben einer nach Satz 1 beschlossenen Gemeindekirchgeldtabelle abweichen, bedarf der Gemeindekirchgeldbeschluss der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Der Kreiskirchenrat kann seine Genehmigungsbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen.
( 3 ) Der Gemeindekirchgeldbeschluss ist in gemeindeüblicher Weise bekanntzumachen.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, den Gemeindekirchgeldbeschluss alle zwei Jahre zu überprüfen.
#

§ 6
Erhebungsverfahren

( 1 ) Das Gemeindekirchgeld soll bis zum 30. April eines jeden Jahres durch schriftliche Aufforderung oder durch öffentliche Bekanntmachung erhoben werden. Schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung müssen neben den Festlegungen des Gemeindekirchgeldbeschlusses gemäß § 5 Abs. 1 den Aussteller, im Falle des Absatz 3 zusätzlich den Namen der beauftragenden Kirchengemeinde und die Angabe der Zahlstelle, die schriftliche Aufforderung muss darüber hinaus auch den Adressaten, die öffentliche Bekanntmachung den Adressatenkreis enthalten. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
( 2 ) Auf der Grundlage der schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 1 ermittelt das Gemeindemitglied in gewissenhafter Selbsteinschätzung freiwillig die Höhe seiner Einnahmen gemäß § 3 und die daraus folgende Gemeindekirchgeldhöhe (§ 4) und zahlt das so ermittelte Gemeindekirchgeld zum mitgeteilten Fälligkeitszeitpunkt unaufgefordert an die angegebene Zahlstelle.
( 3 ) Die Erhebung des Gemeindekirchgeldes kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates auf seine Anforderung hin gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. In diesem Falle erhebt das kirchliche Verwaltungsamt das Gemeindekirchgeld im Auftrag der Kirchengemeinde.
( 4 ) Eine Titulierung oder Beitreibung sowie eine Überprüfung der nach Absatz 2 ermittelten Höhe des Gemeindekirchgeldes erfolgt nicht.
#

§ 7
Gemeindemitgliederdaten/Datenschutz

( 1 ) Die zur Durchführung des Erhebungsverfahrens erforderlichen Gemeindemitgliederdaten werden den Kirchengemeinden im Rahmen der Meldedatenübermittlung zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die mit der Gemeindekirchgelderhebung und -verwaltung befassten Personen sind zum Datenschutz nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
#

§ 8
Aus- und Durchführungsvorschriften

Das Konsistorium wird ermächtigt, Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes zu erlassen. Es kann dabei auch verbindliche Muster für die Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und die schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 1 vorgeben.
#

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Gemeindekirchgeld der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98) außer Kraft.