.Satzung des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung des
Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde
Vom 12. November 2024
(KABl. 2025 Nr. 5 S. 5)
Der Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde beschließt, mit der Genehmigung der Kreiskirchenräte der Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark gemäß § 6 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung des Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 30. Juni 2016 (KABI. S. 157), folgende Satzung:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABI-EKsOL 2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABI. Nr. 59 S. 118), einen Kirchenkreisverband. 2 Dieser trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Eberswalde“.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Eberswalde.
(
3
)
Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenkreise.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft für das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde. 2 Das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr. 3 Es hat seinen Sitz in Eberswalde.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. 2 Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
#§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Kirchenkreisverbandes, die nicht dem Verwaltungsrat zugeordnet sind. 2 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreisverbandes. 3 Der Vorstand besteht aus einer Person, die zugleich beruflicher Mitarbeiter bzw. berufliche Mitarbeiterin des Kirchenkreisverbandes ist. 4 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 5 Es gilt § 5 des Verwaltungsämtergesetzes.
(
2
)
Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Verwaltungsamtes.
(
3
)
1 Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchlichen Verwaltungsamtes. 2 Die Begründung und Beendigung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.
(
4
)
1 Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband Eberswalde und das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. 2 Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
5
)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Anlageausschusses teil, wenn der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis entsendet je drei Vertretende, darunter entweder den Superintendenten bzw. die Superintendentin oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin oder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der kollegialen Leitung des Kirchenkreises oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. 2 Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie je ein Mitglied zur ersten Stellvertretung und eines für die zweite Stellvertretung. 2 Diese vertreten den Verwaltungsrat jeweils einzeln gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat kann einen Anlageausschuss wählen, wobei der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsrates stets Mitglied ist. 2 Dem Anlageausschuss sollen außerdem zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates angehören. 3 Der Anlageausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Vermögensanlage gemäß Absatz 4 Ziffer 3 und bereitet diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsrates vor.
(
4
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. 2 Er berät und beschließt über:
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Kirchenkreisverbandes, die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Grundsätze der Vermögensanlage und Einzelanlagen über einem Betrag von 300.000 €,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen, den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und eventuelle weitere Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 3 (freiwillige Auftragsaufgaben) und 6 Absatz 2 Satz 1 (Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Mitglieder als eigene) VÄG,
- Bauvorhaben des Kirchenkreisverbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
- die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 4 VÄG,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie ihre Belastung,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 € sowie
- Gebührensatzungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 VÄG.
(
5
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. 4 Artikel 5 Absatz 3 der Grundordnung gilt entsprechend.
#§ 6
Satzung und Satzungsänderungen
1 Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. 2 Sie bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchenkreisverband erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
(
2
)
Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckende Zuschüsse der Kirchenkreise finanziert.
(
3
)
Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten wird durch Gebühren der diese regelnde Gebührensatzung finanziert.
(
4
)
Die gemäß § 1 Absatz 3 VÄG übernommenen Aufgaben werden durch zu vereinbarende Entgelte finanziert.
#§ 8
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag. 2 Im Übrigen gilt § 12 VÄG.
#§ 9
Inkrafttreten
(
2
)
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 30. Juni 2016, kirchenaufsichtlich genehmigt am 13. September 2016, veröffentlicht im KABI. Nr. 10/2016, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.