.Satzung des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung des
Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde
Vom 30. Juni 2016
(KABl. S. 157)
####§ 1
Kirchenkreisverband
(
1
)
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235), einen Kirchenkreisverband. 2 Dieser trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Eberswalde“.
(
2
)
Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Eberswalde.
(
3
)
Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenkreise.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft für das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde. 2 Das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. 2 Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
#§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Kirchenkreisverbandes, die nicht dem Verwaltungsrat zugeordnet sind. 2 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreisverbandes. 3 Der Vorstand besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist.
(
2
)
Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die sonstigen Mitarbeitenden des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
(
3
)
Die Vertretung des Kirchenkreisverbandes im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wird durch den Vorstand wahrgenommen. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
4
)
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Anlageausschusses teil, wenn der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis entsendet je drei Vertreter, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der kollegialen Leitung. 2 Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden sowie je ein Mitglied zur 1. Stellvertretung und eines für die 2. Stellvertretung. 2 Diese vertreten den Verwaltungsrat jeweils einzeln gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat kann einen Anlageausschuss wählen, wobei der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates stets Mitglied ist. 2 Dem Anlageausschuss sollen außerdem zwei weitere Vertreter des Verwaltungsrates angehören. 3 Er berät den Vorstand in allen Fragen der Vermögensanlage gemäß Absatz 4 Ziffer 3 und bereitet diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsrates vor.
(
4
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. 2 Er berät und beschließt über:
- die Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Kirchenkreisverbandes, die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Grundsätze der Vermögensanlage und Einzelanlagen ab einem Betrag von 300.000 €,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen, den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und eventuelle weitere Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- Bauvorhaben des Kirchenkreisverbandes mit einem Volumen von mehr als 20.000 €,
- die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 8 Absatz 2 VÄG,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie ihre Belastung,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband sowie
- Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9a Absatz 1 VÄG.
(
5
)
Die Begründung und Beendigung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.
(
6
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
#§ 6
Satzung und Satzungsänderungen
1 Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. 2 Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 23. April 2002, kirchenaufsichtlich genehmigt am 18. Juni 2002, veröffentlicht im KABl. Nr. 7/2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 15. September 2014, veröffentlicht im KABl. Nr. 1/2015, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.