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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde

Vom 30. Juni 2016

(KABl. S. 157)

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§ 1
Kirchenkreisverband

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Oberes Havelland und Uckermark bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235), einen Kirchenkreisverband. Dieser trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Eberswalde“.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Eberswalde.
( 3 ) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften im Zuständigkeitsbereich dieser Kirchenkreise.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft für das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde. Das Kirchliche Verwaltungsamt Eberswalde nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die im VÄG genannten Körperschaften übernehmen. Dafür werden mit der jeweils verwalteten Einrichtung Entgelte vereinbart.
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§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Kirchenkreisverbandes, die nicht dem Verwaltungsrat zugeordnet sind. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreisverbandes. Der Vorstand besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist.
( 2 ) Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die sonstigen Mitarbeitenden des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 3 ) Die Vertretung des Kirchenkreisverbandes im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wird durch den Vorstand wahrgenommen. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
( 4 ) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Anlageausschusses teil, wenn der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Jeder Kirchenkreis entsendet je drei Vertreter, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der kollegialen Leitung. Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden sowie je ein Mitglied zur 1. Stellvertretung und eines für die 2. Stellvertretung. Diese vertreten den Verwaltungsrat jeweils einzeln gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann einen Anlageausschuss wählen, wobei der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates stets Mitglied ist. Dem Anlageausschuss sollen außerdem zwei weitere Vertreter des Verwaltungsrates angehören. Er berät den Vorstand in allen Fragen der Vermögensanlage gemäß Absatz 4 Ziffer 3 und bereitet diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsrates vor.
( 4 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes. Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Kirchenkreisverbandes, die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Grundsätze der Vermögensanlage und Einzelanlagen ab einem Betrag von 300.000 €,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen, den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und eventuelle weitere Standorte,
  5. die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
  6. Bauvorhaben des Kirchenkreisverbandes mit einem Volumen von mehr als 20.000 €,
  7. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 8 Absatz 2 VÄG,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie ihre Belastung,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband sowie
  10. Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9a Absatz 1 VÄG.
( 5 ) Die Begründung und Beendigung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen durch den Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.
( 6 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
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§ 6
Satzung und Satzungsänderungen

Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 23. April 2002, kirchenaufsichtlich genehmigt am 18. Juni 2002, veröffentlicht im KABl. Nr. 7/2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Eberswalde vom 15. September 2014, veröffentlicht im KABl. Nr. 1/2015, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 13. September 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.