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§ 4
§ 5
§ 6
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg
Vom 16. Oktober 2015
(KABl. S. 196)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Kreissynode
(
1
)
1 Die Amtszeit der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2016. 2 Sie endet im Jahr 2020.
(
2
)
1 Abweichend von Artikel 43 der Grundordnung besteht sie aus den Mitgliedern der Kreissynoden des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg und des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam. 2 Ausscheidende Synodale werden von den entsendenden Gremien ersetzt.
###§ 2
Kreiskirchenrat
(
1
)
Die Kreissynode wählt auf ihrer Sitzung im Herbst 2016 den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung.
(
2
)
Der Kreiskirchenrat setzt sich zusammen aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
- den zwei stellvertretenden Superintendentinnen oder stellvertretenden Superintendenten,
- drei Pfarrerinnen oder Pfarrern, wovon eine oder einer aus dem Kirchenkreis Berlin-Schöneberg und zwei aus dem Kirchenkreis Tempelhof stammen,
- zwei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung, wovon eine oder einer aus dem Kirchenkreis Berlin-Schöneberg und eine oder einer aus dem Kirchenkreis Tempelhof stammt,
- sowie zehn Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind, wovon vier aus dem Kirchenkreis Berlin-Schöneberg und sechs aus dem Kirchenkreis Tempelhof stammen.
§ 3
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 6 der Grundordnung werden zwei stellvertretende Mitglieder gewählt, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig werden. 2 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 und 5 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das bei einer Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds seiner jeweiligen Gruppe tätig wird.
###§ 4
Superintendentenamt, Sitz, Stellvertretung im Superintendentenamt
(
1
)
Die Kreissynode wählt im Jahr 2016 einen Superintendenten oder eine Superintendentin.
(
2
)
Der Sitz der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg ist Götzstraße 24 b, 12099 Berlin.
(
3
)
Für die Stellvertretung im Superintendentenamt wählt die Kreissynode auf ihrer Sitzung im Herbst 2016 zwei Personen gemäß Artikel 57 der Grundordnung.
###§ 5
Übergangsregelungen
- der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg und des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam; scheidet eine Person aus dem Präsesamt aus, übt die oder der verbleibende Präses das Amt alleine aus,
- des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg und des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam,
- des Kreiskirchenrats gemäß Artikel 45 der Grundordnung die Kreiskirchenräte des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg und des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam. 2 In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 übernimmt die Superintendentin des Kirchenkreises Tempelhof den Vorsitz, der Präses des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg übernimmt den stellvertretenden Vorsitz. 3 Ab April 2016 bis zum Dienstantritt der nach § 4 Absatz 1 gewählten Superintendentin oder des nach § 4 Absatz 1 gewählten Superintendenten übernimmt der amtierende Superintendent des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg den Vorsitz, der Präses des Kirchenkreises Tempelhof übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
(
2
)
Das Superintendentenamt im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg nehmen abweichend von Artikel 55 der Grundordnung bis zur Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten nach § 4 der amtierende Superintendent des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg sowie die Superintendentin des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam wahr.
(
3
)
Bis zur Wahl nach § 4 Absatz 3 bleiben die Personen für die Stellvertretung im Superintendentenamt im Amt.
(
4
)
1 Bis zur Sitzung der Kreissynode im Herbst 2016 treten an die Stelle der Kreiskirchlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen die Kreiskirchlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg und des Kirchenkreises Tempelhof gemeinsam. 2 Der Vorsitz wird von den bisherigen Vorsitzenden abwechselnd wahrgenommen; bei der ersten Sitzung entscheidet das Los.
(
5
)
Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung gehören zur Vorschlagskommission zur Besetzung des Superintendentenamtes die Generalsuperintendentin sowie vier von der Kirchenleitung benannte Personen sowie drei von den Kreissynoden des Kirchenkreises Tempelhof und zwei des Kirchenkreises Berlin-Schöneberg gewählte Personen, darunter jeweils ein ordiniertes Mitglied.
###§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. 2 Sie tritt spätestens aber am 31. Oktober 2020 außer Kraft.