.Verbandssatzung für den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verbandssatzung für den
Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz
Vom 1. Dezember 2022
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Schlesische Oberlausitz bilden gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einen Kirchenkreisverband. 2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Lausitz“.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Cottbus.
(
3
)
Standorte des Kirchlichen Verwaltungsamts sind Cottbus, Görlitz und Lübben (Spreewald).
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4
)
Über die Errichtung und die Auflösung von Standorten entscheidet der Verwaltungsrat durch Satzungsänderung (§ 7).
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5
)
Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
#§ 2
Zweck
1 Zweck des Kirchenkreisverbands ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Lausitz. 2 Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben und weitere Verwaltungsaufgaben wahr.
#§ 3
Vorstand
(
1
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt wird durch den Vorstand geleitet. 2 Der Vorstand besteht aus einer Person. 3 In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht. 4 In diesem Fall ist festzulegen, wer den Vorsitz ausübt.
(
2
)
Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat berufen und abberufen.
(
3
)
Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
(
4
)
1 Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband sowie das Kirchliche Verwaltungsamt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. 2 Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide einzeln vertretungsbefugt.
(
5
)
Bei der Begründung von unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Vorstand verpflichtet, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorab zu informieren und das Besetzungsverfahren zu vereinbaren.
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6
)
Im Übrigen gilt das Verwaltungsämtergesetz.
#§ 4
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines seiner Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz. 2 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr gegenüber dem Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes jeweils einzeln.
(
2
)
1 Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet durch seinen Kreiskirchenrat zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2 Stellvertretung ist möglich.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2 Er berät und beschließt über:
- die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich aller damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- die Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und weiterer Standorte,
- Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000,00 €,
- Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 €,
- Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
- Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
(
4
)
Der Verwaltungsrat kann einzelne, dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen von seiner Zustimmung abhängig machen.
(
5
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. 4 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5 Von den Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten vorgelegt werden. 6 In der Regel nimmt der Vorstand und seine Stellvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
#§ 5
Eilkompetenz der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bis zum Zusammentreten des Verwaltungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
#§ 6
Finanzierung
Die Finanzierung des Kirchenkreisverbandes erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 7
Änderung der Verbandsatzung des Kirchenkreisverbandes
1 Der Verwaltungsrat des Kirchenkreisverbandes beschließt die Verbandssatzung. 2 Diese bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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