.Verbandssatzung für den
§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
§ 8 
        
      Verbandssatzung für den
Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz
Vom 1. Dezember 2022
####§ 1 
Grundsatz
			(
			1
			)
		  1 Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Schlesische Oberlausitz bilden gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einen Kirchenkreisverband.  2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Lausitz“.
			(
			2
			)
		  1 Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.  2 Er hat seinen Sitz in Cottbus.
			(
			3
			)
		 Standorte des Kirchlichen Verwaltungsamts sind Cottbus, Görlitz und Lübben (Spreewald).
			(
			4
			)
		 Über die Errichtung und die Auflösung von Standorten entscheidet der Verwaltungsrat durch Satzungsänderung (§ 7). 
			(
			5
			)
		 Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
#§ 2 
Zweck
 1 Zweck des Kirchenkreisverbands ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Lausitz.  2 Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben und weitere Verwaltungsaufgaben wahr.
#§ 3 
Vorstand
			(
			1
			)
		  1 Das Kirchliche Verwaltungsamt wird durch den Vorstand geleitet.  2 Der Vorstand besteht aus einer Person.  3 In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht.  4 In diesem Fall ist festzulegen, wer den Vorsitz ausübt.
			(
			2
			)
		 Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat berufen und abberufen.
			(
			3
			)
		 Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes. 
			(
			4
			)
		  1 Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband sowie das Kirchliche Verwaltungsamt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten.  2 Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide einzeln vertretungsbefugt.
			(
			5
			)
		 Bei der Begründung von unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Vorstand verpflichtet, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorab zu informieren und das Besetzungsverfahren zu vereinbaren.
			(
			6
			)
		 Im Übrigen gilt das Verwaltungsämtergesetz.
#§ 4 
Verwaltungsrat
			(
			1
			)
		  1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines seiner Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz.  2 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr gegenüber dem Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes jeweils einzeln.
			(
			2
			)
		  1 Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet durch seinen Kreiskirchenrat zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten.  2 Stellvertretung ist möglich.
			(
			3
			)
		  1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands.  2 Er berät und beschließt über:
- die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich aller damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
 - die Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
 - Festlegung der Grundsätze der Vermögensanlage,
 - die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und weiterer Standorte,
 - Übernahme weiterer Aufgaben gemäß §§ 1 Absatz 3 und 6 Absatz 2 Satz 1 VÄG,
 - Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000,00 €,
 - Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
 - den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden,
 - die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Kirchenkreisverband von über 100.000 €,
 - Satzungen des Kirchenkreisverbandes,
 - Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
 
			(
			4
			)
		 Der Verwaltungsrat kann einzelne, dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen von seiner Zustimmung abhängig machen.
			(
			5
			)
		  1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr.  2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen.  4 Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  5 Von den Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten vorgelegt werden.  6 In der Regel nimmt der Vorstand und seine Stellvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
#§ 5 
Eilkompetenz der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bis zum Zusammentreten des Verwaltungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. 
#§ 6 
Finanzierung
Die Finanzierung des Kirchenkreisverbandes erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 7 
Änderung der Verbandsatzung des Kirchenkreisverbandes
 1 Der Verwaltungsrat des Kirchenkreisverbandes beschließt die Verbandssatzung.  2 Diese bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
#