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Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
Berlin Mitte-West

Vom 5. Juli 2023

(KABl. Nr. 152 S. 259)

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§ 1 Grundsatz

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf und der Evangelische Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
( 3 ) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
( 4 ) Der Verband führt ein Dienstsiegel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West (KVA).
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Verwaltungsaufgaben wahr. Von den in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften können dem KVA weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Das KVA kann gemäß § 9 Absatz 5 VÄG Verwaltungsaufgaben für andere Verbände, Kirchenkreise und Einrichtungen übernehmen.
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§ 3
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende. Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
( 3 ) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich. Entsprechendes gilt für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke.
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§ 4
Organe des Verbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder berufen. Er besteht aus einer oder mehreren Personen, die zugleich berufliche Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes sind. Die Berufung kann befristet werden. Erneute Berufung ist zulässig. Eine Abberufung, mit der eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einhergeht, bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Im Fall einer befristeten Berufung eines Mitgliedes des Vorstandes bedarf die Abberufung der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter des/der Vorsitzenden.
( 2 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt der Verwaltungsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung nebst einem Geschäftsverteilungsplan, der auch festlegt, bei wem der Vorsitz sowie die Stellvertretung liegen.
( 3 ) Vor der Berufung ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende(n) Person(en) herzustellen. Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
( 4 ) Für die Vertretung des Vorstands einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung bestellt auf dessen Vorschlag der Verwaltungsrat Vertretungen.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat des Verbandes besteht aus neun Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent der beteiligten Kirchenkreise,
  2. die Vorsitzenden der Haushaltsausschüsse der beteiligten Kirchenkreise,
  3. je zwei weitere Mitglieder aus jedem Kirchenkreis, die auf Vorschlag der jeweiligen Kreiskirchenräte von der Kreissynode gewählt werden,
  4. eine mit den Geschäften kirchlicher Verwaltungen vertraute externe Person, die vom Verwaltungsrat berufen wird.
Für die Mitglieder nach Nr. 2 und 3 wird personengebunden je eine Stellvertretung durch die zuständige Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrats gewählt.
( 2 ) Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden. Sofern ein Mitglied oder eine Stellvertretung des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, erfolgt die erforderliche Nachwahl gemäß Absatz 1 für die verbleibende Amtszeit.
( 3 ) Gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Ziffer 3 können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreiskirchenrates ihres Kirchenkreises abgewählt werden.
( 4 ) Das berufene Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 4 kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates (ohne Mitwirkung des berufenen Mitglieds) abberufen werden.
( 5 ) Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. Im Übrigen wählen die Kreissynoden auf Vorschlag der Kreiskirchenräte für die weiteren Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieser Satzung im Verwaltungsrat je eine Stellvertretung. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie ein Mitglied aus einem anderen Kirchenkreis für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 7 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens viermal jährlich. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 8 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstands einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstands, sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, der auch festlegt, bei wem der Vorsitz sowie die Stellvertretung liegen,
  3. den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
  4. Grundsätze der Vermögensanlage,
  5. die Satzung des Kirchlichen Verwaltungsamtes und deren Änderung, vorbehaltlich der Regelung in § 3 Absatz 3 VÄG, sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige weitere Standorte,
  6. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 9 Absatz 4 VÄG,
  7. die Zustimmung zur Übernahme von Auftragsarbeiten gemäß § 1 Absatz 3 VÄG,
  8. die Gebührenordnung § 10 Absatz 2 und 4 VÄG,
  9. Investitionsmaßnahmen außerhalb des festgestellten Investitionsplans gemäß Nr. 3 mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
  10. den Erwerb, die Veräußerung sowie die Vermietung, Verpachtung von Grundstücken des Verbandes sowie die Bestellung grundstücksgleicher Rechte oder ihre Belastung mit Grundschulden,
  11. die Aufnahme von Krediten oder Darlehen von über 100.000 € für den Verband,
  12. die Zustimmung zur Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten des Verbandes,
  13. Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands.
( 9 ) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden.
( 10 ) Der Verwaltungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, um seine Tagungen vorzubereiten. Dem Ausschuss gehören der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie die Superintendentinnen oder Superintendenten der den Verband bildenden Kirchenkreise an. Er muss mindestens aus drei Personen bestehen. Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  6. Führung von Baukassen,
  7. Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Immobilienverwaltung,
  9. Personalangelegenheiten,
  10. Bearbeitung des Meldewesens,
  11. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden fallen,
  12. Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber den Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit den Tätigkeiten der Nr. 1 bis 11 zusammenhängt,
  13. Leistungen der Nr. 1 bis 12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
( 2 ) Weitere Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 sind:
  1. Die Verwaltung von Friedhöfen und damit zusammenhängende Verwaltungsleistungen,
  2. die Verwaltung von Kindertagesstätten und damit zusammenhängende Verwaltungsleistungen.
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§ 8
Verpflichtende Aufgaben

( 1 ) Dem KVA werden gemäß § 1 Absatz 2 VÄG die bauliche Betreuung kirchlicher Gebäude gemäß § 10a Kirchenbaugesetz (Instandhaltung und Sanierung) sowie die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO 2e -Emmissionsdaten nach § 2 Absatz 1 der DigErfVO als verpflichtende Auftragsaufgaben für seine beiden Kirchenkreise übertragen.
( 2 ) Sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Wahrnehmung der Aufgabe der Immobilienentwicklung für die beiden Kirchenkreise durch Synodenbeschlüsse auf den Kirchenkreisverband als verpflichtende Auftragsaufgabe übertragen werden.
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§ 9
Freiwillige Auftragsaufgaben (§ 1 Absatz 3 VÄG)

Der Kirchenkreisverband kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Leistungen und deren Finanzierung werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchenkreisverband erhält als Grundfinanzierung Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts.
( 2 ) Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der verpflichtenden Auftragsaufgaben wird durch haushaltsdeckenden Zuschuss der beteiligten Kirchenkreise finanziert.
( 3 ) Die Verwaltung der Friedhöfe und Kindertagesstätten wird durch Gebühren finanziert. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
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§ 11
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaft in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
( 3 ) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin, mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
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§ 12
Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-West muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, durch haushaltsdeckende Zuschüsse, Gebühren und Entgelte in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 2 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 13
Änderung der Satzung

Über Änderungen beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der beteiligten Kreiskirchenräte und unter Beachtung der Regelung in § 3 Absatz 3 VÄG. Sie bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Zustimmung der in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium1# zum 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West vom 1. August 2015 (KABl S. 142) außer Kraft.
( 2 ) Bis zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt und nehmen dessen Aufgaben wahr. Sollte nach Inkrafttreten die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder auf ordentlichen Synoden nicht zeitnah erfolgen, können diese Synoden die Kreiskirchenräte ermächtigen, für die Zeit bis zur ordentlichen Wahl die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Ziffer 3 sowie deren Stellvertretungen zu bestimmen.

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1 ↑ Die vorstehende Satzung wurde am 11. September 2023 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtich genehmigt.