.Vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Anlage 1:
Anlage 2:
Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO2e-Emissionsdaten (DigErfVO)
Vom 24. April 2020 (KABl. S. 91), geändert durch Rechtsverordnung
vom 28. April 2023
(KABl. Nr. 74 S. 134)
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zu erfassende Gebäudedaten
- Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer) und Bezeichnung des Flurstücks,
- Nutzungsart (Kirche, Kapelle, Kindertagesstätte, Gemeindehaus, Gemeindezentrum, Verwaltung, Wohnhaus, Pfarrhaus, Gästehaus, Außenanlage, Schule, Werkstatt, Tageseinrichtung, stationäre Einrichtung, Krankenhaus, Gewerbegebäude und Sonstiges); bei mischgenutzten Gebäuden sind alle Nutzungsarten mit dem jeweiligen Anteil der Brutto-Grundfläche separat zu erfassen;
- Flächenangaben, die im Rahmen der Erfassung der Gebäudedaten nach Bewertungsverordnung (EBBVO) erhoben wurden (siehe Anlage 1),
- Baulastträger/Baulastträgerin,
- Baujahr,
- von der jeweiligen Immobilienverwaltungsstelle eindeutig zuordenbare Kennziffer des Gebäudes (verwaltungsseitig definierter Objektcode),
- Denkmalstatus.
2 Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf das einzelne Gebäude bezogene Änderungen sind spätestens im Folgejahr im Erfassungssystem einzupflegen.
- Mengendaten des Energieverbrauchs,
- Marktlokations-ID (Bio- oder Erdgas, Fernwärme, Strom),
- Energieträger/Brennstoffart/Produktart (z. B. bundesdeutscher Strommix oder Ökostrom) laut Rechnung des Versorgers,
- THG-Emissionsfaktoren nach Angaben des Versorgers falls nicht in der Anlage zum KlSchG benannt (insbesondere bei Fernwärme und Biogas bzw. Biomethan zu beachten),
- anteilige Zuordnung der Lieferstelle(n) gemäß nachstehender Reihenfolge
- tatsächlicher Verbrauch laut Unterzähler, Wärmemengenzähler oder
- vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kosten (z. B. analog zur Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung) oder
- Schätzung; näherungsweise kann die anteilige Zuordnung der (Teil-)Verbräuche durch Multiplikation der jeweiligen Flächenanteile mit den nutzungsspezifischen Korrekturfaktoren gemäß Anlage 2 ermittelt werden.
2 Von der Erhebung der Energiedaten ausgenommen sind Gebäude, die nicht beheizt sind oder für die weniger Strom als 250 kWh im Vorjahr verbraucht wurde.
#§ 2
Aufgaben aller kirchlichen Stellen; Nutzung der Daten
(
1
)
1 Die kirchlichen Stellen lesen die nach § 1 zu erhebenden Daten ihrer Gebäude bis zum 30. April des folgenden Jahres in das Erfassungssystem (§ 3 Absatz 1) ein. 2 Die kirchlichen Stellen können diese Aufgabe dem für sie zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt als verpflichtende Auftragsaufgabe gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. 3 Soweit kirchliche Stellen die zu erhebenden Daten nicht rechtzeitig eingelesen haben, kann das Konsistorium die Daten schätzen. 4 Das Konsistorium kann mit Zustimmung des Trägers des jeweils zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamts die Schätzung der Daten auf dieses übertragen.
(
2
)
Im Rahmen seiner zweijährlichen Begehungen entsprechend der Vorschriften des kirchlichen Baurechts prüft das Leitungsgremium der kirchlichen Stelle (oder von ihm Beauftragte) neben dem baulichen Zustand insbesondere die energetische Situation.
(
3
)
Die Energiekennwerte können für die Planung und Bewirtschaftung des Gebäudebestandes genutzt werden.
(
4
)
Die Kirchenkreise können die nach § 1 erhobenen Daten für die Gebäudeplanung nutzen.
#§ 3
Aufgaben des Konsistoriums
(
1
)
Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:
- es stellt das IT-System für die strukturierte Datenerfassung und -auswertung zur Verfügung,
- es ist für die fortlaufende Auswertung der Daten verantwortlich und bietet den kirchlichen Stellen Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der relevanten Daten ihrer Liegenschaften (z. B. Ampelsystem).
(
2
)
Das Konsistorium kann die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells nutzen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
#Anlage 1:
Umrechnungsfaktoren der Flächenmaße von Nutzungsfläche
auf Brutto-Grundfläche
Anlage zu § 1 Absatz 1 Nr. 3: Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche
Nutzungsart | Faktoren zur Umrechnung von Nutzungsfläche in Brutto-Grundfläche |
Gemeindehaus | 1,7 |
Kirche | 1,5 |
Pfarrhaus | 1,6 |
Tageseinrichtung | 1,4 |
Verwaltung | 1,7 |
Wohnhaus | 1,6 |
Zur Errechnung der Brutto-Grundfläche wird die Nutzungsfläche mit dem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert.
#Anlage 2:
Korrekturfaktoren nach Nutzungsarten
Anlage zu § 1 Absatz 2 Nr. 5: Korrekturfaktoren zur Ermittlung des Energiebedarfs anhand der Brutto-Grundfläche für verschiedene Nutzungsarten
Nutzungsart x | Korrekturfaktor K Strom | Korrekturfaktor K Heizenergie |
Gästehäuser | 1,6 | 1,0 |
Gemeindehäuser | 1,1 | 1,0 |
Gemeindezentren | 0,8 | 1,1 |
Kitas | 1,9 | 1,0 |
Kirchen (< 10 MWh/a Heizenergie) | 0,8 | 0,1 |
Kirchen (10-100 MWh/a Heizenergie) | 0,8 | 0,9 |
Kirchen (> 100 MWh/a Heizenergie) | 0,8 | 2,2 |
Pfarrhäuser | 1,8 | 1,3 |
Verwaltung | 3,3 | 0,9 |
Wohnhäuser | 0,6 | 1,0 |
Die Berechnung der anteiligen Verbräuche wird wie folgt durchgeführt:
E x : | Energiebedarf der Nutzung x in kWh pro Jahr |
E gesamt : | Gesamtenergiebedarf des Gebäudes in kWh pro Jahr |
A x : | Fläche, die auf die Nutzungsart x entfällt, in m² |
K x : | Korrekturfaktor für die Nutzungsart x |
Die (anteiligen) Verbräuche für Strom und Heizenergie sind jeweils gesondert zu berechnen.