.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geschäftsordnung des Konsistoriums
Vom 6. September 2024
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 93 Absatz 1 Satz 3 der Grundordnung dem Konsistorium die folgende Geschäftsordnung gegeben:
####§ 1
Abteilungsgliederung
1 Das Konsistorium gliedert sich in Abteilungen. 2 Die Anzahl und die allgemeinen Aufgabengebiete der Abteilungen bestimmt die Kirchenleitung in Abstimmung mit dem Konsistorium.
#§ 2
Leitung des Konsistoriums
(
1
)
Die Präsidentin oder der Präsident
- leitet das Konsistorium (Artikel 93 Absatz 2 der Grundordnung),
- ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums und übt die allgemeine Dienstaufsicht aus,
- ist dafür verantwortlich, dass das Konsistorium seine Aufgaben nach den Grundsätzen einer zeitgemäßen Organisation und Mitarbeiterführung sachgerecht erfüllt,
- erlässt nach Beratung im Kollegium Anordnungen zur allgemeinen Organisation des Konsistoriums, soweit sie nicht durch Weisungen der Landessynode oder der Kirchenleitung festgelegt sind,
- regelt nach Beratung im Kollegium die Geschäftsverteilung,
- kann Geschäftsanweisungen für den geordneten Arbeitsablauf erlassen,
- vertritt das Konsistorium im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Der Pröpstin oder dem Propst obliegt die theologische Leitung im Konsistorium (Artikel 93 Absatz 2 der Grundordnung). 2 Sie oder er hat insbesondere darauf zu achten, dass geistliche Gesichtspunkte die Arbeit des Konsistoriums maßgeblich bestimmen.
(
3
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst sorgen dafür, dass die Entscheidungen des Konsistoriums in der Kirchenleitung zur Geltung gebracht werden. 2 Sie unterrichten die Bischöfin oder den Bischof über wichtige Themen aus der Arbeit des Konsistoriums.
#§ 3
Kollegialverfassung, Zusammensetzung des Kollegiums, Vorsitz
(
1
)
Das Konsistorium ist kollegial verfasst.
(
2
)
Das Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Pröpstin oder dem Propst sowie den von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident. 2 Sie oder er wird durch die Pröpstin oder den Propst vertreten; bei Verhinderung beider übernimmt das Mitglied des Kollegiums nach Artikel 93 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung die Vertretung.
#§ 4
Zuständigkeiten des Kollegiums
(
1
)
Dem Kollegium des Konsistoriums ist vorbehalten,
- Vorlagen für die Kirchenleitung zu beschließen,
- über die Erledigung der von der Kirchenleitung dem Konsistorium gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Grundordnung übertragenen Aufgaben zu beschließen,
- die zur Ausführung von Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen,
- über die Bildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden zu beschließen (Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung),
- Pfarrstellen in Kirchengemeinden zu errichten und aufzuheben (Artikel 37 Absatz 1 der Grundordnung) sowie über die Genehmigung kreiskirchlicher Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen zu entscheiden (Artikel 61 der Grundordnung),
- Berufungen, Stellenübertragungen und Bestätigungen aufgrund des Pfarrstellenbesetzungsrechtes vorzunehmen,
- über die Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte sowie die weiteren in Artikel 92 Absatz 4 der Grundordnung bezeichneten Aufsichtsmittel zu beschließen,
- die in Abberufungs- oder Versetzungsverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und in Disziplinarverfahren dem Konsistorium obliegenden Entscheidungen zu treffen,
- Beschwerden gegen Abteilungsentscheidungen abzuhelfen, wenn die Abteilungen ihnen nicht selbst abhelfen,
- wiederkehrende Unterstützungszahlungen zu bewilligen.
(
2
)
Darüber hinaus berät und beschließt das Kollegium über Angelegenheiten,
- die zwischen den Abteilungen mangels Einigung nicht geregelt werden können,
- die grundsätzliche Bedeutung haben oder wegen ihres Gegenstandes und ihrer Tragweite von besonderer Wichtigkeit sind,
- die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Pröpstin oder dem Propst dem Kollegium zugewiesen werden.
(
3
)
Das Kollegium berät grundlegende Themen der Organisation und der Arbeit des Konsistoriums.
(
4
)
Die Sitzungen des Kollegiums dienen dem Informationsaustausch.
#§ 5
Sitzungstermine
(
1
)
1 Ordentliche Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel alle zwei Wochen statt. 2 Den Sitzungstag bestimmt das Kollegium.
(
2
)
1 Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn es die Präsidentin oder der Präsident oder mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 2 Die Zeit bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.
#§ 6
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
(
1
)
1 An den Sitzungen des Kollegiums nehmen die Mitglieder des Kollegiums teil. 2 Ist eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter an der Teilnahme verhindert, nimmt die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter teil. 3 Sie oder er übt das Stimmrecht aus, sofern sie oder er nicht selbst stimmberechtigt ist. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist an Weisungen der oder des Vertretenen gebunden.
(
2
)
Ist für eine Sitzung oder einen Sitzungsteil nicht die Vertraulichkeit festgelegt (Absatz 4),
- nehmen an der Sitzung teil und können das Wort ergreifen die Direktorin oder der Direktor des Berliner Missionswerkes und die Direktorin oder der Direktor des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesischer Oberlausitz e. V.,
- können an der Sitzung auch teilnehmen und das Wort ergreifen die oder der Länderbeauftragte, die persönliche Referentin oder der persönliche Referent der Bischöfin oder des Bischofs, die Leiterin oder der Leiter der Pressestelle und die Referatsleiterinnen und Referatsleiter.
- Sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Konsistoriums kann die Präsidentin oder der Präsident zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
(
3
)
Weiteren Personen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium die Teilnahme gestatten, wenn sie sachdienlich ist.
(
4
)
1 Das Kollegium kann die Teilnahme auf seine Mitglieder und die Mitglieder der Kirchenleitung beschränken. 2 In Disziplinarangelegenheiten berät und entscheidet das Kollegium ausschließlich im Kreis seiner Mitglieder. 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
5
)
Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kollegiums bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
#§ 7
Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren
(
1
)
1 Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Zahl der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer größer ist als die Hälfte der Zahl der Mitglieder. 2 Mehr als eine Stimme kann nicht geführt werden.
(
2
)
1 Das Kollegium soll bestrebt sein, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. 2 Kommt keine Übereinstimmung zustande, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. 3 Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5 Bei Wahlen gilt Artikel 23 Absatz 6 der Grundordnung entsprechend.
(
3
)
1 Das Kollegium kann seine Sitzungen als Video- oder notfalls als Telefonkonferenzen abhalten. 2 Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. 3 Die Entscheidung darüber trifft das Kollegium, im Eilfall oder, bei außerordentlichen Sitzungen, die Präsidentin oder der Präsident.
#§ 8
Vorbereitung der Sitzungen
(
1
)
1 Die Tagesordnung setzt die Präsidentin oder der Präsident nach Fühlungnahme mit der Pröpstin oder dem Propst fest. 2 Anmeldungen zur Tagesordnung samt den Unterlagen sollen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am 5. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. 3 Dabei ist mitzuteilen, ob eine Beratung des Tagesordnungspunktes für notwendig gehalten wird.
(
2
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Tagesordnung den regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden (§ 3 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2) mit; sie soll ihnen spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen. 2 Die Tagesordnung wird nebst Anlagen elektronisch versandt oder zur Verfügung gestellt an oder für die Mitglieder des Kollegiums, die Bischöfin oder den Bischof und den weiteren regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2). 3 Die Mitglieder der Kirchenleitung erhalten die Tagesordnung sowie die weiteren Sitzungsunterlagen. 4 Vertrauliche Unterlagen (vgl. § 6 Absatz 4) sowie Personalunterlagen erhalten nur die Mitglieder des Kollegiums und die Bischöfin oder der Bischof; die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten erhalten die Personalunterlagen vorab zur Kenntnis.
#§ 9
Vorlagen für das Kollegium
(
1
)
Beschlusssachen sollen mit beschlussreifen Vorlagen eingebracht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die Präsidentin oder der Präsident nichts anderes anordnet.
(
2
)
1 Die schriftlichen Vorlagen sollen in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. 2 Die Vorlage muss in der Regel enthalten:
- den Namen des federführenden Mitglieds des Kollegiums und, falls abweichend, der oder des Vortragenden,
- den Entwurf eines Beschlusses,
- eine Begründung des Vorschlags, ggf. mit Alternativen,
- einen Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit beraten und entschieden werden muss,
- einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags, die Deckungsmöglichkeit sowie den mit dem Vorschlag verbundenen Verwaltungsmehraufwand,
- einen Vermerk, welche anderen Organe bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen sind,
- eine Einschätzung über die erforderliche Dauer der Beratung,
- die Anmeldung als Beschluss- (B), Aufruf- (A) oder Strategie- und Beratungspunkt (S).
(
3
)
Vorlagen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden.
(
4
)
1 Auf der Vorlage ist zu vermerken, ob eine Beratung des Gegenstandes als Beschlusspunkt (B) oder als Strategie- und Beratungspunkt (S) für notwendig gehalten wird. 2 Die Anmeldung als Strategie- und Beratungspunkt soll insbesondere bei grundsätzlichen strategischen Überlegungen oder noch offenen Beratungsgegenständen erfolgen. 3 Eine Aussprache muss stattfinden, wenn ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt. 4 Tischvorlagen werden als (B) oder (S) aufgenommen und werden mit (T) gekennzeichnet.
#§ 10
Gang der Verhandlungen und Vertraulichkeit
1 Die Verhandlungen des Kollegiums sind vertraulich. 2 Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmern und über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Kollegiums zulässig.
#§ 11
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung des Kollegiums ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 3 Auf Antrag einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder eines stimmberechtigten Sitzungsteilnehmers sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
(
2
)
Das Protokoll hat anzugeben, dass es von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer verantwortet wird.
(
3
)
Das Protokoll soll mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden.
(
4
)
Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung.
#§ 12
Verbindlichkeit der Beschlüsse
(
1
)
Die Beschlüsse des Kollegiums sind für die Mitglieder und die Abteilungen verbindlich und von ihnen nach außen einheitlich zu vertreten.
(
2
)
Wenn eine für die Kirchenleitung bestimmte Vorlage vom Kollegium geändert wurde, ist das im Kollegium federführende Mitglied berechtigt, seine abweichende Meinung der Kirchenleitung vorzutragen.
#§ 13
Ausführung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Kollegiums geben die regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderliche Information.
#§ 14
Personalplanung
(
1
)
1 Die Personalplanung der Theologinnen und Theologen obliegt der Pröpstin oder dem Propst. 2 Sie oder er berät sich dazu in allen Fragen mit dem Kreis der mit Personalfragen befassten Mitglieder des Kollegiums und ihren Vertreterinnen und Vertretern.
(
2
)
1 Einmal jährlich oder nach Bedarf verantwortet die Pröpstin oder der Propst eine Klausurtagung des Kollegiums zur Personalplanung. 2 Dabei sind die kurz-, mittel- und langfristigen Planungen der Personalentwicklung und des Personaleinsatzes in der Landeskirche zu erörtern.
(
3
)
An der Kollegiumsklausur nehmen teil:
- das Kollegium,
- die theologischen und juristischen Referentinnen und Referenten der für den Pfarrdienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
- die Bischöfin oder der Bischof,
- die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten.
§ 15
Leitung der Abteilungen und Referate
(
1
)
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Abteilung und ihnen gegenüber weisungsbefugt. 2 Ihr oder ihm obliegt die innere Organisation der Abteilung und die Regelung der Arbeitsabläufe in der Abteilung. 3 Sie oder er kann sich die Endzeichnung von Schriftwechseln vorbehalten.
(
2
)
Die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind Vorgesetzte der ihnen jeweils unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gegenüber den ihnen jeweils unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt.
(
3
)
Der oder die Vorgesetze ist angehalten, jährlich mit den ihr oder ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils ein vertrauliches Orientierungsgespräch zu führen.
(
4
)
1 Die Abteilungen und Referate arbeiten mit verabredeten Schwerpunkten. 2 In komprimierter Form wird über Schwerpunktsetzungen und Ziele im Konsistorium gegenüber der Kirchenleitung berichtet.
#§ 16
Abteilungs- und Referatskonferenzen
1 Abteilungs- und Referatsleitende haben die Aufgabe, den Informationsfluss sicherzustellen. 2 Dem dienen Abteilungs- und Referatskonferenzen. 3 Diese haben die Funktion,
- die Arbeit der einzelnen Organisationseinheiten zu koordinieren,
- referatsübergreifende Themen und Fragestellungen zu koordinieren,
- Entwicklungen im Haus und in der Kirche zu kommunizieren,
- den Erfahrungs- und Informationsaustausch in der Abteilung sicherzustellen.
§ 17
Projektgruppen
1 Zur Vorbereitung von Entscheidungen oder Ausführung von Aufträgen kann das Kollegium Projektgruppen einsetzen, deren Arbeit ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt ist. 2 Das Kollegium legt Standards für Projekte fest.
#§ 18
Verbindung mit den Synodalausschüssen
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Landessynode, die für Arbeitsgebiete ihrer oder seiner Abteilung gebildet sind, teil und gibt den Ausschüssen die gewünschten oder erforderlichen Informationen aus ihrer oder seiner Abteilung. 2 Sie oder er kann sich durch die zuständige Referentin oder den zuständigen Referenten vertreten lassen.
#§ 19
Klausuren
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kollegiums sollen mindestens einmal jährlich in einer gemeinsamen Klausur über Fragen der Strategie, Führung, Organisation und Geschäftsabläufe des Konsistoriums beraten.
#§ 20
Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 2 Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.