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Wahlordnung der Evangelischen Fachhochschule Berlin, Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik – Körperschaft des öffentlichen Rechts –

Vom 24. Juni 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 15); geändert am 29. April 1992 (KABl.-EKiBB S. 166, KABl.-EKiBB 1993 S. 18); § 3 Abs. 2 Ziffer 4 geändert
am 15. Januar 2001

(KABl.-EKiBB S. 202)

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Wahlordnung gilt für alle Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Fachhochschule.
(2) Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. Briefwahl ist zulässig, jedoch nicht für die Wahlen des Rektors und Prorektors.
(3) Die kollegial verfassten Selbstverwaltungsorgane setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen. Die Mitglieder jeder Gruppe (Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Studenten, sonstige hauptberufliche Mitarbeiter) wählen Vertreter aus ihrer Mitte. Die Vertreter sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Amtszeit gewählter Vertreter der kollegial verfassten Selbstverwaltungsorgane beginnt am 1. Juni des Wahljahres und endet am 31. Mai des letzten Jahres der Amtszeit. Scheidet ein Vertreter im Lauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt. In der Gruppe der Studenten rückt für den verbleibenden Wahlzeitraum der Kandidat nach, der die nächsthöhere Stimmenzahl in der jeweiligen Liste bei der vorangegangenen Wahl erhalten hat.
(5) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Sitze in den kollegial verfassten Selbstverwaltungsorganen Bruchteile von Zahlen, bleiben diese unberücksichtigt.
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§ 2
Wahlsystem

(1) Ist nur ein Vertreter zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) Sind mehrere Vertreter einer Gruppe zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt) aufgrund von Listen. Jeder Wähler kann seine Stimme den innerhalb einer Liste aufgeteilten Kandidaten unabhängig von der Reihenfolge der Aufstellung geben. Die Platzfolge der Kandidaten einer Liste richtet sich nach der Anzahl der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidaten einer Liste entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlages (Listenplatz).
(3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufung zugunsten eines Kandidaten ist unzulässig.
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§ 3
Wahlberechtigung

(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Fachhochschule.
(2) Mitglieder der Fachhochschule sind
  1. Hochschullehrer,
  2. Lehrbeauftragte,
  3. eingeschriebene Studenten,
  4. sonstige hauptberufliche Mitarbeiter.
(3) Bei Beurlaubungen, die länger als sechs Monate dauern, ruht das Wahlrecht.
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§ 4
Wahlausschuss

(1) Der Senat bildet einen Wahlausschuss.
(2) Mitarbeiter des Wahlausschusses sind
  1. ein Hochschullehrer als Vorsitzender,
  2. ein Student,
  3. ein sonstiger Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat für die Dauer von zwei Jahren berufen.
(4) Der Rektor veröffentlicht die Zusammensetzung des Wahlausschusses in der Fachhochschule.
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§ 5
Aufgaben und Arbeit des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der Wahlen des Rektors und Prorektors sowie der Wahlen zum Senat und Konzil verantwortlich. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Wahlordnung. Vom Wahlauschuss können Wahlhelfer bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist ehrenamtlich. Sie schränkt das aktive und passive Wahlrecht nicht ein.
(3) Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Wahlausschuss entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 6
Vorbereitung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitraum, in dem Wahlen durchzuführen sind. Diese haben spätestens drei Wochen vor Ablauf der entsprechenden Amtszeiten stattzufinden. Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag wird der Zeitraum hochschulöffentlich bekannt gemacht.
(2) Wahlen sollen höchstens zwei Tage dauern.
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§ 7
Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlausschuss stellt mit Unterstützung durch die Verwaltung der Fachhochschule eine in Gruppen zu gliedernde Liste der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf. Das Wählerverzeichnis muss den Namen und Vornamen des Wahlberechtigten enthalten. Das Wählerverzeichnis ist fünf Tage vor dem Beginn der Wahlen hochschulöffentlich auszulegen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses entscheidet über Berichtigungen des Wählerverzeichnisses. Berichtigungen können bis zum Schluss der Wahl vorgenommen werden.
(3) Das Wählerverzeichnis ist nach Ablauf der Beschwerdefrist zu vernichten, sofern nicht Beschwerde eingelegt wurde. Für den Fall einer Beschwerde ist das Wählerverzeichnis erst nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vernichten.
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§ 8
Briefwahl

(1) Im Fall der Briefwahl sind beim Wahlausschuss anzufordern
  1. Stimmzettel,
  2. der Wahlumschlag,
  3. der Wahlbriefumschlag,
  4. der Wahlschein.
(2) Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Wahlschein) können bis zum Beginn der Wahlhandlung beim Wahlausschuss abgeholt werden. Sollen die Unterlagen dem Wahlberechtigten zugeschickt werden, so ist der Antrag auf Briefwahl spätestens zehn Tage vor Beginn der Wahlhandlung beim Wahlausschuss schriftlich zu stellen. Der Wahlausschuss hat die Briefwahlunterlagen innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Ende der Antragsmöglichkeit auf Briefwahl als gewöhnlichen Brief zur Post aufzugeben. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(3) Die Rücksendung von Briefwahlunterlagen erfolgt entweder auf dem Postweg an den Wahlausschuss oder durch Abgabe an die vom Wahlausschuss im Wahlausschreiben zur Annahme von Briefwahlunterlagen berechtigten Personen. Nach Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlunterlagen bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlausschuss abgegeben werden.
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§ 9
Wahlvorschläge

(1) Zugleich mit der Bekanntmachung des Wahlzeitraums sind die Wahlberechtigten vom Wahlausschuss zur Abgabe von Wahlvorschlägen bis zum siebenten Tag vor dem Wahltag aufzufordern.
(2) Dem Wahlvorschlag ist außer im Fall des Selbstvorschlages die Zustimmung der Vorgeschlagenen beizufügen. Wahlvorschläge sollen maschinenschriftlich beim Wahlausschuss eingereicht werden. Die Zustimmungserklärungen sind vom Erklärenden persönlich und handschriftlich unter Beifügung der Anschrift zu unterzeichnen.
(3) Die Wahlvorschläge für Kandidaten müssen von mindestens vier Wahlberechtigten ihrer Gruppe schriftlich unterstützt werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben über den Bewerber enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum; bei Studenten Zeitpunkt des Studienbeginns. Der Wahlvorschlag kann ferner eine Angabe darüber enthalten, ob der Bewerber einer politischen Partei oder einer Gruppierung an der Fachhochschule angehört oder ob er unabhängig ist; auf Antrag des Vorgeschlagenen muss der Wahlvorschlag diese Angaben enthalten.
(5) Im Fall der Listenwahl kann jeder Bewerber nur in einer Liste genannt werden. Ist ein Bewerber mit seiner Zustimmung in mehreren Listen genannt, wird sein Name in allen Listen gestrichen.
(6) Listen können mit Zustimmung der auf ihnen verzeichneten Bewerber miteinander verbunden werden. Die Listenverbindung ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt dem Wahlausschuss schriftlich mitzuteilen, zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können.
(7) Im Falle der Mehrheitswahl werden die Namen der Bewerber vom Wahlausschuss in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Bei der Listenwahl entscheidet über die Reihenfolge der Liste das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(8) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Wahlvorschläge fest und gibt die Wahlvorschläge unverzüglich bekannt.
(9) Aufgrund der Vorschlagslisten werden nach Gruppen gesonderte Stimmzettel hergestellt. Bei der Listenwahl sind auf dem Stimmzettel die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Losnummern unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der Bewerber aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.
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§ 10
Wahlhandlung

(1) Die Wahlräume müssen so eingerichtet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Zu diesem Zweck trägt der Wahlausschuss dafür Sorge, dass Wahlzellen, Wahlurnen und Stimmzettel mit Wahlumschlägen zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der Fachhochschule stellt die erforderlichen Mittel bereit.
(2) Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Wahlhandlung sowie besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
(3) Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses im Wahlraum anwesend sein. Ein Mitglied des Wahlausschusses kann durch einen Wahlhelfer ersetzt werden.
(4) Bei dem Wahlvorgang wird zunächst der Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis festgestellt. Danach händigt der Protokollführer dem Wahlberechtigten Stimmzettel und Wahlumschlag aus und vermerkt dies in dem Wählerverzeichnis.
(5) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und steckt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
(6) Nach Beginn der Wahlhandlung prüft der Wahlausschuss den eingelegten Wahlschein und steckt den ungeöffneten Wahlumschlag in die Wahlurne.
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§ 11
Wahlergebnis

(1) Im Fall der Verhältniswahl wird das Wahlergebnis nach den Grundsätzen von d’Hondt ermittelt. Bei gleichen Höchstzahlen ist für die Zuteilung der Sitze die Reihenfolge der Liste maßgebend. Bei Listenverbindungen werden die Stimmenzahlen für die verbundenen Listen zusammengezählt. Nach Ermittlung der auf die verbundenen Listen entfallenden Gesamtmandatszahl wird diese nach den Grundsätzen von d’Hondt auf die verbundenen Listen verteilt (listeninterner Proporz); entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber auf der Liste vorhanden sind, so gilt für die Verteilung der restlichen Sitze die Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlags. Scheidet ein gewähltes studentisches Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so rückt für den verbleibenden Wahlzeitraum der Kandidat nach, der die nächsthöhere Stimmenzahl in der jeweiligen Liste bei der vorangegangenen Wahl erreicht hat. Ist dies nicht möglich, so finden Neuwahlen, in der Regel innerhalb von drei Monaten, statt.
(2) Im Fall der Mehrheitswahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt. Ist für eine Wahl eine qualifizierte Mehrheit erforderlich und wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, werden diese an die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen vergeben. Ein Nachrückverfahren findet nicht statt. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an oder scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so finden in der Regel innerhalb von drei Monaten Neuwahlen statt.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmzettel werden nicht gezählt. Das Gleiche gilt für Wahlbriefe, die nicht bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlausschuss eingegangen sind.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. er als Fälschung erkennbar ist,
  2. aus seiner Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei hervorgeht,
  3. mehr als eine Liste gekennzeichnet ist,
  4. der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält,
  5. er ein nicht vorgesehenes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(5) Im Übrigen entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit der Stimmzettel.
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§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Schluss der Wahlhandlung wird das Wahlergebnis vom Wahlausschuss festgestellt.
(2) Zum Wahlergebnis gehören
  1. die Feststellung der Wahlbeteiligung der einzelnen Gruppen,
  2. die Zahl der auf die einzelnen Listen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Feststellung der gewählten Bewerber.
(3) Das Wahlergebnis ist in der Fachhochschule öffentlich bekanntzumachen.
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§ 13
Widerspruch

Gegen die Beschlüsse des Wahlausschusses kann jeder Betroffene innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Wahlausschuss schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Widerspruch. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 14
Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Frist von drei Werktagen, nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren oder die Feststellung der Wahlergebnisse verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Kann sich der Verstoß nur auf eine Gruppe auswirken, so steht das Anfechtungsrecht nur einem Wahlberechtigten dieser Gruppe zu.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlausschuss einzulegen und zu begründen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist der Einspruch zulässig und begründet, so erklärt der Wahlausschuss die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Er ordnet an, ob die Wahl ganz oder teilweise wiederholt wird. Ist lediglich die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, stellt der Wahlausschuss das endgültige Wahlergebnis fest.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt mit der Bestätigung durch das Kuratorium und ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.