. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Berlin
Vom 24. November 1971
(KABl.-EKiBB S. 115)
#### § 1
Name und Zweck
(
1
)
Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Zusammenschluss derjenigen Verbände, Werke und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche und der Freikirchen im Land Berlin, die in ihrer Arbeit an den die Familie betreffenden Fragen interessiert sind.
(
2
)
1 Zweck der Aktionsgemeinschaft ist die gemeinsame Beratung und Vertretung ethischer, sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen der Familienpolitik, die Förderung der Familienbildung und Familienberatung sowie der Familienerholung. 2 Sie will dadurch auf der Grundlage des Evangeliums einen Beitrag für eine gerechte und menschliche Sozialordnung leisten.
(
3
)
1 Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – fördert Koordination und Kooperation von Aktivitäten einzelner Mitglieder auf dem Gebiet der Familienarbeit. 2 Sie plant und führt gemeinsame Aktionen – unter anderem Praxisberatung und Weiterbildung von Mitarbeitern – durch und erarbeitet Stellungnahmen zu aktuellen Fragen.
# § 2
Zuordnung
(
1
)
1 Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne von Artikel 146 ff. Grundordnung.1# 2 Innerhalb der Grenzen der Artikel 146–150 Grundordnung2# gestaltet sie die Arbeit selbstständig.
(
2
)
1 Das Vermögen der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist ein Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. 2 Es darf nur für Ausgaben und Zwecke im Sinne von § 1 dieser Satzung verwendet werden.
(
3
)
Die EAF – Landesarbeitskreis Berlin – ist Mitglied der „Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen“ auf Bundesebene.
(
4
)
Mitgliedschaft in anderen Organisationen gleicher Zielrichtung ist möglich.
# § 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder können sein:
(
2
)
1 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. 2 Mitglieder nach Absatz 1b werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
(
3
)
Die Mitglieder können ihren Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklären.
(
4
)
Mitglieder kraft Amtes sind die beiden zuständigen Referenten des Evangelischen Konsistoriums.
# § 4
Organe
Die Organe der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – sind
#- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1a nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Vertreter wahr.
2 Die Ausübung mehrerer Stimmrechte durch eine Person ist unzulässig.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung kann bis zu acht weitere natürliche Personen als Sachverständige für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes hinzuwählen. 2 Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(
4
)
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(
5
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2 Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangt. 3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und von ihm geleitet.
(
6
)
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
# § 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
Der Mitgliederversammlung obliegt
- Wahl des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Abnahme der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
- Beratung und Beschlussfassung zu den in § 1 beschriebenen Aufgaben,
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen nach § 2 Abs. 4.
(
2
)
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse aus ihrer Mitte einsetzen, die ihr gegenüber verantwortlich sind. 2 Diese können jederzeit Sachverständige hinzuziehen.
# § 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- drei Beisitzern.
(
2
)
Der Vorstand vertritt die EAF – Landesarbeitskreis Berlin –.
(
3
)
1 Er wird für die Dauer von drei Jahren aus der Mitgliederversammlung gewählt. 2 Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser drei Jahre aus, findet eine Nachwahl statt.
(
4
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
5
)
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
# § 8
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(
2
)
Er sorgt für eine geordnete Geschäftsführung, stellt im Rahmen des Stellenplanes die hauptamtlichen Mitarbeiter an und führt die hierzu nach Artikel 150 Abs. 2 Grundordnung3# erforderlichen Bestätigungen der Kirchenleitungen oder des Konsistoriums herbei.
# § 9
Geschäftsführung
(
1
)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die ein Geschäftsführer leitet.
(
2
)
1 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes zu führen. 2 In diesem Rahmen ist er, unbeschadet des § 7 Abs. 2 der Satzung, zur Vertretung des Landesarbeitskreises Berlin berechtigt.
# § 10
Auflösung
(
1
)
Der Beschluss über die dauernde Einstellung der Tätigkeit der EAF – Landesarbeitskreis Berlin – bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder sowie der Zustimmung durch die Kirchenleitungen.
(
2
)
1 Das nach Auflösung des Werkes verbleibende Sondervermögen fällt an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in Berlin (West). 2 Die Kirche hat das Vermögen für gleichartige kirchliche Zwecke zu verwenden.
# § 11
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die Kirchenleitung am 1. Januar 1972 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
# § 12
Übergangsregelung
Die bisherige Mitgliederversammlung und der bisherige Vorstand nehmen alle Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung wahr.