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Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.1#

Vom 25. April 2005

(KABl. 2006 S. 23)

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Präambel

Die kirchlichen Gustav-Adolf-Werke der beiden früheren Regionen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg haben sich 1993 wieder zusammengeschlossen. Sie knüpfen damit an die gemeinsame Geschichte des 1844 gegründeten Hauptvereins der Evangelischen Gustav-Adolf-Stiftung für Berlin und die Provinz Brandenburg an. Nachdem die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz ab 1. Januar 2004 gemeinsam die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gebildet haben und die Kirchenleitung am 17. Dezember 2004 die Satzung der Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 11. November 1996 mit Wirkung zum 1. Juni 2005 aufgehoben hat, führen die vereinigten Gustav-Adolf-Werke den Namen „Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.“.
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§ 1
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Eingedenk des apostolischen Wortes: „Solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen“ (Gal 6,10) will das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. – im Folgenden Gustav-Adolf-Werk genannt – evangelischen Gemeinden in der Diaspora und deren Gliedern durch geistliche und materielle Hilfe in ihren Nöten beistehen und die Gemeinschaft des Glaubens mit den evangelischen Minderheiten in aller Welt pflegen. Es erfüllt diesen Zweck insbesondere durch Sammlungen, Spendenwerbung und Verbreitung von Informationen über seine Arbeit und die Situation der evangelischen Diaspora in aller Welt. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung kirchlicher Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Gustav-Adolf-Werk ist ein Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne des Teils 4 Abschnitt 6 ihrer Grundordnung.
( 3 ) Das Gustav-Adolf-Werk ist eine Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes e.V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Gustav-Adolf-Werk dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 (BGBl. I 1976 Seite 613).
Gemeinnützige und kirchliche Zwecke werden insbesondere im Wege der missionarischen Arbeit der evangelischen Kirche erfüllt, zum Beispiel durch Förderung des Gemeindeaufbaus, des Kirchbaus, der Bildung und Erziehung, einschließlich Studentenhilfen, der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Altenfürsorge und anderes.
Mildtätige Zwecke werden zum Beispiel erfüllt durch Förderung sozial-diakonischer Projekte für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, Katastrophenhilfen und anderes.
( 2 ) Das Gustav-Adolf-Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Gustav-Adolf-Werkes.
( 3 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Gustav-Adolf-Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3
Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Das Gustav-Adolf-Werk hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 2 ) Es hat seinen Sitz in Berlin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Gustav-Adolf-Werkes sind natürliche und juristische Personen, die durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen worden sind.
( 2 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihre Kirchenkreise haben das Recht, durch Erklärung gegenüber dem Vorstand Mitglied des Gustav-Adolf-Werkes zu werden. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, können sie jeweils einen Vertreter mit beratender Stimme in die Mitgliederversammlung entsenden.
( 3 ) Die Mitglieder können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schriftlich ihren Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres erklären.
( 4 ) Ein Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
( 5 ) Die Mitglieder leisten einen Beitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
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§ 5
Organe

Die Organe des Gustav-Adolf-Werkes sind die Mitgliederversammlung – §§ 5 und 6 – und der Vorstand – §§ 7 bis 9.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung
  • entscheidet über die Grundsätze der Arbeit;
  • wählt den Vorstand;
  • nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;
  • bestimmt zwei Personen zur Rechnungsprüfung, jeweils für die Dauer von drei Jahren;
  • nimmt die Jahresrechnung ab und entlastet den Vorstand.
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§ 7
Tätigkeit der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes ein Zusammentreten verlangt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist, wenn mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen worden ist und diese Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Geheime Abstimmung findet statt bei Wahlen sowie in den Fällen, in denen dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Über den Gang der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem oder der Vorsitzenden und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet wird und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
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§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern sowie kraft Amtes der Leiterin der Gustav-Adolf-Frauenarbeit und ihrer Stellvertreterin.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
( 3 ) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder endet außer durch Zeitablauf oder Rücktritt mit Vollendung des 75. Lebensjahres; dies gilt nicht für die Mitglieder kraft Amtes. Eine Nachwahl für die ausgeschiedenen Mitglieder gilt für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gustav-Adolf-Werkes im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze der Arbeit. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben.
( 2 ) Der Vorstand stellt alljährlich einen Wirtschaftsplan auf und legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor.
( 3 ) Er entscheidet über Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
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§ 10
Tätigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Der oder die Vorsitzende muss zu einer Sitzung einladen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Geheime Abstimmung findet statt in den Fällen, in denen dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Ausnahmsweise kann der oder die Vorsitzende schriftlich oder fernmündlich abstimmen lassen. Wird von einem Mitglied widersprochen, so bleibt die Erledigung der nächsten Sitzung vorbehalten. Über das Ergebnis der Abstimmung ist zu berichten.
( 5 ) Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, so kann der oder die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied eine Entscheidung treffen. Diese wird in der nächsten Sitzung vom Vorstand bestätigt, abgeändert oder aufgehoben.
( 6 ) Der Vorstand kann für seine Wahlperiode Ehrenmitglieder berufen, die beratende Stimme haben.
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§ 11
Geschäftsstelle, Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle errichten und eine oder mehrere Personen zum Geschäftsführer oder zur Geschäftsführerin bestellen. Einzelheiten über die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Tätigkeit der Geschäftsführung können in einer Dienstordnung geregelt werden.
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§ 12
Satzungsänderung, Auflösung

( 1 ) Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Soll in der Sitzung eine Satzungsänderung beschlossen werden, ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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§ 13
Vermögensanfall

Bei Auflösung des Gustav-Adolf-Werkes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an das Gustav-Adolf-Werk e.V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Es darf ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und im Sinne von § 1 dieser Satzung verwendet werden.

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1 ↑ Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. April 2005 verabschiedet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25. Oktober 2005.