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Verordnung mit Gesetzeskraft
über Dienst- und Werkdienstwohnungen

Vom 21. Mai 1999

(KABl.-EKiBB S. 122)1#

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft zur Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO – der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stimmt der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458) zu.
( 2 ) Die Pfarrdienstwohnungsverordnung ist für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg nach Maßgabe des § 2 zum 1. Juli 1999 in Kraft zu setzen.
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§ 2

Abweichend von § 6 der Pfarrdienstwohnungsverordnung wird nach § 10 des Kirchengesetzes betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27) anstelle der Dienstwohnungsvergütung vorerst ein Dienstwohnungsabschlag vom Grundgehalt vorgenommen, dessen Höhe sich aus der Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung ergibt. Der Dienstwohnungsabschlag erhöht sich um den Betrag, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Ehegattenanteil des Familienzuschlags gemäß § 11 der Pfarrbesoldungsordnung zusteht.
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§ 3

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Dienstwohnungsverhältnisse für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie die privatrechtlichen Werkdienstwohnungsverhältnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestellten- oder im Lohnarbeitsverhältnis durch entsprechende Anwendung der Pfarrdienstwohnungsverordnung regeln. Dabei kann sie für die Werkdienstwohnungsverhältnisse von § 6 der Pfarrdienstwohnungsverordnung abweichende Bestimmungen über die höchste Dienstwohnungsvergütung treffen und die Verteilung der Nebenkosten abweichend von den Bestimmungen für die öffentlich-rechtlichen Dienstwohnungsverhältnisse regeln.
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§ 4

Ausführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 5

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Das Kirchengesetz über Dienstwohnungen vom 25. Juni 1978 (KABl.-EKiBB 1979 S. 119) tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

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1 ↑ Genehmigt von der Landessynode am 19. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2).