.Verordnung mit Gesetzeskraft
Verordnung mit Gesetzeskraft
über Dienst- und Werkdienstwohnungen
Vom 21. Mai 1999
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft zur Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO – der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 beschlossen:
####§ 1
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1
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Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stimmt der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458) zu.
(
2
)
Die Pfarrdienstwohnungsverordnung ist für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg nach Maßgabe des § 2 zum 1. Juli 1999 in Kraft zu setzen.
#§ 2
1 Abweichend von § 6 der Pfarrdienstwohnungsverordnung wird nach § 10 des Kirchengesetzes betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 27) anstelle der Dienstwohnungsvergütung vorerst ein Dienstwohnungsabschlag vom Grundgehalt vorgenommen, dessen Höhe sich aus der Anlage zur Pfarrbesoldungsordnung ergibt. 2 Der Dienstwohnungsabschlag erhöht sich um den Betrag, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Ehegattenanteil des Familienzuschlags gemäß § 11 der Pfarrbesoldungsordnung zusteht.
#§ 3
1 Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Dienstwohnungsverhältnisse für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie die privatrechtlichen Werkdienstwohnungsverhältnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestellten- oder im Lohnarbeitsverhältnis durch entsprechende Anwendung der Pfarrdienstwohnungsverordnung regeln. 2 Dabei kann sie für die Werkdienstwohnungsverhältnisse von § 6 der Pfarrdienstwohnungsverordnung abweichende Bestimmungen über die höchste Dienstwohnungsvergütung treffen und die Verteilung der Nebenkosten abweichend von den Bestimmungen für die öffentlich-rechtlichen Dienstwohnungsverhältnisse regeln.
#§ 4
Ausführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 5
1 Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. 2 Das Kirchengesetz über Dienstwohnungen vom 25. Juni 1978 (KABl.-EKiBB 1979 S. 119) tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
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1 ↑ Genehmigt von der Landessynode am 19. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2).
1 ↑ Genehmigt von der Landessynode am 19. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2).