.Vom 9. Juli 1985 (KABl.-EKiBB S. 94) – § 2 gestrichen durch Rechtsverordnung
Rechtsverordnung zu § 15a des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes
Vom 9. Juli 1985 (KABl.-EKiBB S. 94) – § 2 gestrichen durch Rechtsverordnung
vom 22. März 1988
(KABl.-EKiBB S. 61)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat aufgrund des § 15a Abs. 5 des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Diese Rechtsverordnung gilt für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes an Kirchenbeamte, die für eine Tätigkeit als Lehrkräfte an Evangelischen Schulen eingestellt worden sind.
#§ 2
aufgehoben
#§ 3
(
1
)
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach der in § 1 genannten Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn ihr Umfang mindestens sechs Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) pro Woche entspricht.
(
2
)
1 Teilzeitbeschäftigung wird jeweils nur für mindestens ein volles Schuljahr bewilligt. 2 Die Bewilligung setzt voraus, dass der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor dem Beginn des Schuljahres gestellt wird, für das die Teilzeitbeschäftigung begehrt wird oder mit dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll. 3 Soweit durch die erstmalige Bewilligung, die sich aus § 15a Abs. 3 und 4 ergebende Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht ausgeschöpft ist, kann der Kirchenbeamte einmal eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen; eine erneute Bewilligung ist davon abhängig, dass die sich aus § 15a des in § 1 genannten Kirchengesetzes und dieser Rechtsverordnung ergebenden Voraussetzungen vorliegen.
#§ 4
Pflichtstundenermäßigungen nach anderen Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft.