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Beschluss über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter)

vom 10. November 2000

(KABl.-EKiBB S. 151)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat Folgendes beschlossen:
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§ 1
Beihilfeberechtigter Personenkreis

( 1 ) Die von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg oder einer ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder sonstigen Körperschaften beschäftigten und unter den Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – fallenden Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren kirchliches Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember 2000 begründet wurde, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und mit den sich daraus und aus § 61 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabsatz 2 KMT ergebenden Einschränkungen Beihilfen in entsprechender Anwendung der für die Kirchenbeamtinnen und -beamten der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geltenden Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Beihilfevorschriften für Kirchenbeamtinnen und -beamte sind die Beihilfeverordnung vom 26. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 203) in Verbindung mit den darin genannten Beihilfevorschriften des Bundes.
( 2 ) Die Stichtagsvoraussetzung des Absatz 1 Satz 1 ist auch erfüllt, wenn dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein vor dem 1. Dezember 2000 zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg begründetes unter den KMT gefallenes Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung vorausging. Die Beihilfeberechtigung gilt auch bei demselben Arbeitgeber nur so lange, als das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht; sie erstreckt sich nicht auf ein später begründetes, nicht unmittelbar an das bisherige anschließendes neues Arbeitsverhältnis. Wird die Stichtagsvoraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Beihilfeanspruch.
( 3 ) Unter den sich aus den Beihilfevorschriften des Bundes ergebenden näheren Voraussetzungen können im Rahmen der folgenden Bestimmungen Beihilfen auch für den beim Ortszuschlag berücksichtigten Ehegatten und für die im Ortszuschlag oder beim Sozialzuschlag berücksichtigten Kinder gewährt werden, sofern diese Angehörigen keinen eigenen Beihilfeanspruch aus einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis haben und dies nicht allein darauf beruht, dass ein solcher Anspruch wegen der nach diesem Beihilfebeschluss bestehenden Beihilfeberechtigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausgeschlossen worden ist. Im Falle von Arbeiterinnen oder Arbeitern hängt die Beihilfeberechtigung für Aufwendungen des Ehegatten davon ab, ob der Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag im Ortszuschlag bestehen würde, wenn die oder der Beihilfeberechtigte im Angestelltenverhältnis stünde. Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, sind nur dann beihilfefähig, wenn der Ehegatte
  1. im zweitletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages keine in ihrem Gesamtbetrag über 35.000 Deutsche Mark hinausgehenden Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Dezember 2000 geltenden Fassung und
  2. im letzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages keine in ihrem Gesamtbetrag über 35.000 Deutsche Mark hinausgehenden (Brutto-)Bezüge aus nicht selbstständiger Arbeit, aus einer Zusatzversorgung des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes oder einer sonstigen betrieblichen Altersversorgung, aus Krankengeld, Renten der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder aus einem sonstigen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
hatte.
( 4 ) Die Beihilfeberechtigung besteht erst nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses und nur, wenn und solange die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes erhält oder im Falle der Erkrankung im Sinne von § 57 Abs. 1 KMT die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Fristen für die Fortzahlung von Krankenbezügen oder Krankengeld fortbesteht.
( 5 ) Eine Beihilfe kann nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30 Deutsche Mark betragen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens 10 Deutsche Mark beträgt.
( 6 ) Von der Beihilfegewährung ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen beschäftigt werden und unter die Sonderregelungen der Anlage 2h zum KMT fallen.
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§ 2
Beihilfen für krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind auf die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse verwiesen. Eine Beihilfe im Rahmen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Beihilfevorschriften und unter den darin festgelegten Voraussetzungen kann nur gewährt werden zu den Aufwendungen
  1. für Zahnersatz, beschränkt auf Kronen, Brücken und Prothesen,
  2. anlässlich der Geburt eines Kindes für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung,
  3. beim Todesfall des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eines orts- oder sozialzuschlagsberechtigenden Kindes für die Bestattung und die sonstigen in § 12 Abs. 1 und 2 der Beihilfevorschriften des Bundes genannten Kosten.
In den Fällen der Nummer 1 und 3 sind die Aufwendungen insoweit nicht beihilfefähig, als ein realisierbarer Schadensersatzanspruch besteht.
( 2 ) Die Beihilfegewährung setzt im Falle von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 voraus, dass die Krankenkasse die Notwendigkeit der Aufwendungen für Zahnersatz anerkannt und die gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehene Sachleistung in Höhe des von ihr zu tragenden Anteils (Zuschusses) erbracht hat. Von den danach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind
  • das Honorar des Zahnarztes zu 100 vom Hundert,
  • die Material- und Laborkosten zu zwei Dritteln,
  • die Kosten von Edelmetall und gegebenenfalls Keramikverblendung zu 50 vom Hundert
beihilfefähig. Auf die sich ergebende Summe sind als Krankenversicherungsleistung unabhängig von deren tatsächlicher Höhe 65 vom Hundert des Betrages anzurechnen, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Die Beihilfe darf jedoch die Höhe des Eigenanteils der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Zahnersatzkosten nicht überschreiten. Hat die Krankenkasse aufgrund der Härtefallregelung des § 61 Sozialgesetzbuch V (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – auch den nach § 30 Abs. 2 SGB V von der oder dem Versicherten zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen, wird keine Beihilfe gewährt.
( 3 ) Als Beihilfe werden bei Vollbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gewährt
  1. bei Zahnersatz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) der sich aus dem nach Anrechnung der Krankenversicherungsleistung gemäß Absatz 2 Satz 3 verbleibenden beihilfefähigen Betrag bei Anwendung des sich aus dem folgenden Absatz 4 ergebenden Beihilfebemessungssatzes errechnende anteilige Betrag,
  2. bei der Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) ein Pauschalbetrag von 250 Deutsche Mark,
  3. im Todesfalle (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3),
1.
wenn weder ein Sterbegeld der Krankenversicherung oder aus einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 2.000 Deutsche Mark noch ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zusteht eine Kostenerstattung
bis zu 1.300 Deutsche Mark,
beim Tode eines Kindes, für das Friedhofsgebühren nach dem Tarif für Kinderbestattungen festgesetzt wurden,
bis zu 850 Deutsche Mark,
2.
wenn ein Sterbegeld oder ein Schadensersatzanspruch von mindestens 2.000 Deutsche Mark, aber weniger als 4.000 Deutsche Mark zusteht, eine Kostenerstattung
bis zu 650 Deutsche Mark,
beim Tode eines Kindes, für das Friedhofsgebühren nach dem Tarif für Kinderbestattungen festgesetzt wurden,
bis zu 425 Deutsche Mark.
Bei einem Sterbegeld oder Schadensersatzanspruch von mindestens 4.000 Deutsche Mark kann keine Beihilfe gewährt werden.
( 4 ) Der Beihilfebemessungssatz für die Feststellung der Beihilfe für Zahnersatzkosten gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a beträgt für
1.
die Beihilfeberechtigten selbst
50
vom Hundert,
2.
den berücksichtigungsfähigen Ehegatten
70
vom Hundert,
3.
berücksichtigungsfähige Kinder jeweils
80
vom Hundert
der beihilfefähigen (berücksichtigungsfähigen) Aufwendungen.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach Satz 1 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
( 5 ) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Beträgen den Anteil, der dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu der einer Vollbeschäftigung entsprechenden Arbeitszeit entspricht (§ 61 Unterabs. 2 KMT).
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§ 3
Beihilfen für nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die freiwillig in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten Beihilfen unter denselben Voraussetzungen und zu den gleichen Aufwendungen wie krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 2 dieses Beschlusses gilt insoweit entsprechend. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllen und am 30. November 2000
  1. bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. spätestens seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung als Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
können über die in § 2 vorgesehenen Leistungen hinaus auch Beihilfen zu den Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gewährt werden; für Aufwendungen, die aus Anlass einer vor dem 1. Dezember 2000 begonnenen stationären Behandlung entstanden sind, gelten diese Einschränkungen nicht. § 2 Abs. 1 Satz 3 findet auch im Falle der Wahlleistungen entsprechende Anwendung.
( 2 ) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden zu den in § 2 Abs. 1 genannten Aufwendungen Beihilfen in der sich aus § 2 Abs. 2 bis 5 ergebenden Höhe gewährt. Für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung kann zu den Kosten, die nach Abzug des sich bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Beihilfevorschriften des Bundes errechnenden Betrages verbleiben, eine Beihilfe in der Höhe gewährt werden, die sich bei Anwendung des zutreffenden Beihilfebemessungssatzes aus § 2 Abs. 4 ergibt.
( 3 ) Für die Beihilfegewährung an die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle des Zahnersatzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und der Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (Abs. 1 Satz 3) die Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung auf die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder nach dem vorstehenden Absatz 2 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen in voller Höhe angerechnet wird. Übersteigt der Beitrag für die private Krankenversicherung den Beitrag, der bei Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre, sind jedoch die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur in dem Verhältnis anzurechnen, in dem der tatsächliche Beitrag zum Beitrag bei Krankenversicherungspflicht steht. Bei Aufwendungen für Zahnersatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird als Versicherungsleistung mindestens der Betrag zugrunde gelegt, der bei einer Versicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 als Krankenversicherungsleistung angerechnet werden würde.
( 4 ) Soweit für nach § 1 Abs. 3 berücksichtigungsfähige Angehörige Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung entstehen, sind diese Aufwendungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 beihilfefähig, wenn die oder der Angehörige am 30. November 2000 die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
( 5 ) Soweit nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 des 1. KMT-Änderungstarifvertrages vom 29. August 1994 (KABl.-EKiBB 1995 S. 57) fielen, seit August 1994 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses keinen Beitragszuschuss erhalten haben, werden ihnen, solange sie weiterhin keinen Beitragszuschuss erhalten, – unbeschadet des § 61 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabsatz 2 KMT – Beihilfen in demselben Umfange gewährt wie Kirchenbeamtinnen und -beamten.
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§ 4
Beihilfen für Saisonmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

Saisonmitarbeiterinnen und -mitarbeitern im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a der Sonderregelungen 2d zum KMT (SR 2d KMT) erhalten die in § 2 genannten Beihilfen nur, wenn sie in den unmittelbar vorausgegangenen drei Kalenderjahren bei demselben kirchlichen Arbeitgeber insgesamt mindestens 18 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden haben, Beihilfen zu den Aufwendungen für Zahnersatz jedoch nur, wenn sie in den unmittelbar vorausgegangenen fünf Kalenderjahren insgesamt mindestens 30 Monate in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in Arbeitsverhältnissen gestanden haben.
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§ 5
Ausschlussfrist

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) der Tag der Geburt und für Aufwendungen aus Anlass eines Todesfalles (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) der Sterbetag maßgebend.
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§ 6
Zuständigkeit

Zuständig für Beihilfeangelegenheiten ist das Konsistorium. Für die Antragstellung und -bearbeitung gelten § 2 Abs. 5 und 6 der Beihilfeverordnung vom 26. November 1999 und die gegebenenfalls vom Konsistorium erlassenen ergänzenden Ausführungsbestimmungen.
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§ 7
Aufbringung der Mittel und Zahlung der Beihilfe

( 1 ) Die nach diesem Beschluss zu gewährenden Beihilfen sind Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Unbeschadet dieser Feststellung werden die Beihilfen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden (Orts- und Personalgemeinden, nicht jedoch Anstaltsgemeinden) und Kirchenkreise sowie der Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbände mit Ausnahme der in den im folgenden Absatz genannten Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar von der Landeskirche aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln gewährt. Die Zahlung der Beihilfe durch das Konsistorium oder die von diesem beauftragte Beihilfeabrechnungsstelle erfolgt zur Erfüllung des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis und mit befreiender Wirkung für den betroffenen kirchlichen Arbeitgeber.
( 2 ) Für die in Kindertagesstätten, auf Friedhöfen und in anderen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führenden und im Wesentlichen aus Zuwendungen staatlicher oder sonstiger öffentlicher Stellen oder aus anderen Drittmitteln finanzierten Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beihilfekosten von der betroffenen kirchlichen Körperschaft aus den Mitteln der Einrichtung oder sonstigen Eigenmitteln aufzubringen. Die Beihilfe wird in diesen Fällen durch die Beihilfestelle des Konsistoriums oder die von diesem beauftragte Beihilfeabrechnungsstelle berechnet und festgesetzt und entweder unmittelbar durch den kirchlichen Arbeitgeber oder zu dessen Lasten von der Abrechnungsstelle gezahlt.
( 3 ) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3 trägt die Landeskirche auch die an die beauftragte Beihilfeabrechnungsstelle für deren Dienstleistungen zu zahlenden Entgelte (Fallpauschalen) und zu erstattenden sonstigen Kosten. Soweit gemäß Absatz 2 die Beihilfekosten von den kirchlichen Körperschaften als Arbeitgeber selbst zu tragen sind, sind auch die an die Beihilfeabrechnungsstelle zu zahlenden Entgelte oder zu erstattenden sonstigen Kosten von der die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter beschäftigenden Körperschaft aus den Mitteln der Einrichtung oder sonstigen Eigenmitteln aufzubringen.
( 4 ) Ergänzend zu den vorstehenden Absätzen gelten die im Rahmen der haushalts- und sonstigen finanzordnungsrechtlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen, insbesondere über die Abführung pauschaler Kostenabgeltungssätze durch die kirchlichen Körperschaften.
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§ 8
Übergangsbestimmung

Für beihilfefähige Aufwendungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entstanden sind, richten sich die Beihilfemöglichkeiten weiterhin nach den §§ 5 bis 9 des Beschlusses der Kirchenleitung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 10. Dezember 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 (KABl.-EKiBB S. 55); dies gilt für die Zeit ab dem 1. März 2000 ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss durch § 9 der Beihilfeverordnung vom 26. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 203) außer Kraft gesetzt worden ist. Beihilfen können innerhalb der in § 5 genannten Ausschlussfrist jedoch auch unter Berufung auf diesen Beschluss beantragt werden.
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§ 9
Änderungsvorbehalt

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Beihilfemöglichkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass sie durch künftige Änderung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Beihilfevorschriften oder dieses Beschlusses eingeschränkt werden oder entfallen können.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 in Kraft.