.Kapitel 12
###§ 66
Gesetz über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin – Auszug –
Vom 22. Januar 2021
(GVBl. S. 75, 86)
#Kapitel 12
Justizgebühren- und Justizkostenrecht
###§ 66
Gebührenfreiheit
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Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
- Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
- Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
- Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
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1 Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, sind von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2 Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronisch geführten Registern. 3 Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
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Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
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Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.