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Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung – EBBVO)

Vom 29. August 2014 (KABl. S. 158); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 18. Februar 2022

(KABl. Nr. 50 S. 57)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 Nummern 6, 8, 9 und 11 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 23), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Abschnitt I
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüsse.
( 2 ) Sie ist sinngemäß auch auf selbständige kirchliche Werke, Anstalten und Einrichtungen anzuwenden, sofern nicht durch deren Satzungen Abweichungen bedingt sind, gestattet werden oder handels- und steuerrechtliche Sondervorschriften nach § 62 Absatz 2 HKVG für sie gelten.
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§ 2
Grundsätze

( 1 ) Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten.
( 2 ) Die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden erfolgt gesondert für jede kirchliche Körperschaft. Sofern mehrere kirchliche Körperschaften einen gemeinsamen Haushalt bewirtschaften, erfolgt die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden für diese kirchlichen Körperschaften gemeinsam.
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Abschnitt II
Inventur

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§ 3
Grundsätze der Inventur

( 1 ) Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind vollständig zu erfassen. Die Erfassung hat klar und nachprüfbar zu erfolgen.
( 2 ) Die Vermögensgegenstände sind einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Folgende Ausnahmen sind möglich:
  1. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts bilanziell nicht erfasst werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 800 Euro nicht übersteigen; die Verpflichtung zur Inventarisierung bleibt davon unberührt.
  2. Bilden mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter eine Sachgesamtheit und beträgt der Wert der Sachgesamtheit mehr als 800 Euro (netto), sind sie abweichend von § 2 Absatz 1 als Sachgesamtheit und bilanziell zu erfassen, sofern sie nicht einzeln erfasst wurden. Als Sachgesamtheit können erfasst werden:
    1. sakrale und liturgische Gegenstände,
    2. Kunstwerke,
    3. Informationstechnik (Hard- und Software),
    4. Noten und Bücher sowie
    5. Möbel.
  3. Festbewertung und Gruppenbewertung, wenn die Voraussetzungen von § 68 Absatz 3 und 4 HKVG erfüllt sind.
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§ 4
Durchführung der Inventur

( 1 ) Die von der Leitung der Körperschaft mit der Inventurleitung beauftragte Person koordiniert, überwacht und kontrolliert die Inventur.
( 2 ) Die Bestandsaufnahme erfolgt durch eine körperliche Inventur anhand von Erfassungslisten oder durch eine Buchinventur. Dabei sind folgende Vermögenswerte im Einzelnen getrennt voneinander zu erfassen:
  1. Immaterielle Vermögensgegenstände (§ 7),
  2. Sachanlagevermögen (§§ 8 bis 11),
  3. Finanzanlagen (§§ 12 und 13),
  4. Vorräte,
  5. Forderungen (§ 15),
  6. Liquide Mittel,
  7. Schulden sowie
  8. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften.
( 3 ) Die körperliche Inventur ist spätestens im Abstand von sechs Jahren zu wiederholen. Die Inventur soll innerhalb der letzten vier Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Das erfasste Inventar ist auf den Bilanzstichtag vorzuschreiben beziehungsweise zurückzurechnen.
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§ 5
Aufstellung des Inventars

Die ausgefüllten Erfassungslisten sind von der mit der Inventurleitung beauftragten Person und von der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter auf Vollständigkeit, formelle Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und zu unterschreiben. Das zuständige Leitungsorgan der Körperschaft beschließt bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung das aufgestellte Inventar. Die Verwaltung übernimmt die Daten der Erfassungslisten in die Anlagenbuchhaltung.
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§ 6
Änderungen des Bestandes

Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter gibt Zu- und Abgänge von Vermögenswerten zwischen den Inventuren der Anlagenbuchhaltung unverzüglich schriftlich bekannt. Diese sind im Inventar zu vermerken. Der Beleg über den Veränderungsvorgang ist als Bestandteil der Rechnungsunterlagen in der Anlagenbuchhaltung aufzubewahren.
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Abschnitt III
Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden

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§ 7
Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktiviert. Die Abschreibung erfolgt linear.
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§ 8
Immobiles Sachanlagevermögen

( 1 ) Grundstücke des realisierbaren Sachanlagevermögens sind mit den Anschaffungskosten abzüglich der mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten zu aktivieren.
( 2 ) Grundstücke, die zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen gehören, sind mit einem Euro zu aktivieren. Die Zugehörigkeit eines unbebauten Grundstückes zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen setzt den unmittelbaren Funktions- oder Nutzungszusammenhang zu bebautem nicht realisierbaren Sachanlagevermögen voraus.
( 3 ) Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.
( 4 ) Für Grundstücke mit einer behördlichen oder gesetzlichen Auflage zur Beseitigung einer Altlast, ist über die Höhe der zu erwartenden Beseitigungskosten eine Rückstellung zu bilden.
( 5 ) Gebäude sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß der DIN 276 Kostengruppen (nachfolgend Kostengruppen genannt) 300, 400, 500 und 700 entsprechend dem Anteil der vorgenannten Kostengruppen zu bewerten. Handelt es sich bei der Kostengruppe 500 um aufwendige Maßnahmen oder übersteigen die Kosten einen Anteil von 5 vom Hundert der Gesamtmaßnahme, ist die Kostengruppe 500 und die Kostengruppe 700 entsprechend dem Anteil an der Kostengruppe 500 als Freianlage zu betrachten und entsprechend zu aktivieren. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Baulastverpflichtungen durch Vereinbarung.
( 6 ) Plätze, Freianlagen und Friedhöfe einschließlich des darauf befindlichen Aufwuchses und der Aufbauten, sofern es sich nicht um Gebäude handelt, sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Kostengruppe 500 und der Kostengruppe 700 entsprechend dem Anteil an der Kostengruppe 500 zu aktivieren.
( 7 ) Gebäude, Plätze, Freianlagen und Friedhöfe werden entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, abgeschrieben.
( 8 ) Ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück und Erbbaurechte werden mit einem Erinnerungswert von einem Euro aktiviert. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe der Baulastverpflichtungen, bei der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen für bauliche Anlagen oder die Verpflichtung zur Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage für bauliche Anlagen dauerhaft rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen werden.
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§ 9
Mobiles Sachanlagevermögen

( 1 ) Mobiles Sachanlagevermögen ist mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren.
( 2 ) Die Abschreibung erfolgt linear und entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. Bei ersatzlosem Wegfall eines Vermögensgegenstandes kann die hierfür gebildete Substanzerhaltungsrücklage dem Haushalt der haushaltsführenden Stelle zugeführt werden.
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§ 10
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen

Glocken, Orgeln sowie die mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, abzuschreiben.
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§ 11
Kulturgüter und Kunstwerke

( 1 ) Kulturgüter und Kunstwerke, insbesondere sakrale und liturgische Gegenstände, werden mit einem Euro aktiviert.
( 2 ) Kulturgüter und Kunstwerke, für die eine dauerhafte Einzelversicherung abgeschlossen wurde oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, sind im Anhang zur Bilanz aufzuführen.
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§ 12
Finanzanlagen

( 1 ) Für neu zugehende Finanzanlagen sind die Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Gebühren sind Ausgaben im Jahr des Entstehens und Boni sind Einnahmen im Jahr der Anschaffung. Stückzinsen sind sofort ergebniswirksam zu buchen. Finanzanlagen sind mit dem Marktwert, höchstens jedoch zum Marktwert zum Zeitpunkt des Zugangs zu bilanzieren. Finanzanlagen sind einzeln zu bewerten. Wertpapiere mit identischen Wertpapierkennnummern sind mit dem arithmetischen Mittel zusammen zu fassen. Finanzanlagen, die in Vermögensverwaltungen oder Spezialfonds fremd verwaltet werden, sind jeweils zusammen zu fassen und zum Bilanzstichtag in einer Summe zum Marktwert bis zur Höhe der Anschaffungskosten zu bewerten.
( 2 ) Finanzanlagen, bei denen der Emittent zum Zeitpunkt der Fälligkeit einen Rückzahlungsanspruch garantiert hat, sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren. Die Werthaltigkeit dieser Garantien ist am Bilanzstichtag anhand der Ratings zu überprüfen und zu dokumentieren. Beim Kauf eines solchen Wertpapiers zu einem den Rückzahlungsbetrag überschreitenden Kaufpreis wird die Differenz zwischen Kaufpreis und garantiertem Rückzahlungsbetrag in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt und über die Laufzeit ergebnisrelevant aufgelöst. Beim Kauf eines solchen Wertpapiers zu einem den Rückzahlungsbetrag unterschreitenden Kaufpreis kann die Differenz zwischen garantiertem Rückzahlungsbetrag und Kaufpreis in den Passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt und über die Laufzeit ergebnisrelevant aufgelöst werden. Das Wahlrecht nach Satz 4 ist einheitlich auszuüben. Geringe Abweichungen unter 5 vom Hundert des Rückzahlungsbetrags bis zu 50.000 Euro werden im Jahr des Zugangs ergebniswirksam gebucht.
( 3 ) Unterschreitet bei Finanzanlagen ohne garantierten Rückzahlungsanspruch am Bilanzstichtag der Marktwert den Buchwert, ist dieser Differenzbetrag in den Korrekturposten für Wertschwankungen einzustellen. Unterschreitet bei einzelnen Finanzanlagen am Bilanzstichtag der Marktwert den Buchwert um weniger als 1 vom Hundert, kann dies unterbleiben. Das Wahlrecht nach Satz 2 ist einheitlich auszuüben. Steigt nach der Einstellung in den Korrekturposten für Wertschwankungen der Marktwert zu den folgenden Bilanzstichtagen wieder, ist der Korrekturposten bis zur Höhe der aktuellen Differenz zwischen Marktwert und ursprünglichem Buchwert ergebniswirksam aufzulösen. Tritt eine nachhaltige Wertminderung ein, ist auf den Marktwert abzuschreiben und der dazugehörige Korrekturposten für Wertschwankungen aufzulösen. Eine nachhaltige Wertminderung wird unterstellt, wenn drei Jahre in Folge der Marktwert jeweils um mehr als 5 vom Hundert unter dem Buchwert zum jeweiligen Bilanzstichtag liegt.
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§ 13
Abbildung von gemeinsam verwalteten Finanzanlagen (Poolverwaltung)

( 1 ) Die poolverwaltende Körperschaft weist die gemeinsam verwalteten Finanzanlagen in der entsprechenden Bilanzposition aus und passiviert sie als Verbindlichkeit gegenüber den anlegenden Körperschaften beziehungsweise im Falle von § 2 Absatz 2 Satz 2 gegenüber den anlegenden Rechtsträgern. Der Korrekturposten für Wertschwankungen wird bei der poolverwaltenden Körperschaft gebildet. Gewinne und Verluste stehen den Poolmitgliedern im Verhältnis ihres Anteils an den verwalteten Finanzanlagen zu. Die Poolmitglieder sind über Gewinne und Verluste jährlich zu informieren.
( 2 ) Körperschaften beziehungsweise im Fall von § 2 Absatz 2 Satz 2 Rechtsträger, die der Poolverwaltung angeschlossen sind, weisen ihre Forderungen gegenüber dem Poolvermögen im Umlaufvermögen aus.
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§ 14
Beteiligungen

( 1 ) Beteiligungen sind einzeln zu erfassen und zu bewerten.
( 2 ) Beteiligungen aus kirchlichem Interesse sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
( 3 ) Im Falle einer nachhaltigen Wertminderung im Sinne von § 12 Absatz 3 ist eine Wertberichtigung vorzunehmen.
( 4 ) Beteiligungen mit dem Zweck der Vermögensanlage sind entsprechend den Regelungen in § 12 zu bewerten.
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§ 15
Forderungen

( 1 ) Forderungen sind vollständig zu erfassen und realistisch einzeln zu bewerten. Pauschalwertberichtigungen sind nicht zulässig. Zweifelhafte Forderungen sind gesondert auszuweisen. Eine Einzelwertberichtigung ist entsprechend dem Ausfallrisiko vorzunehmen.
( 2 ) Niedergeschlagene oder erlassene Forderungen sind abzuschreiben.
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§ 16
Rücklagen

Rücklagen sind mit ihrem Bestand zum Bilanzstichtag einzeln zu erfassen.
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§ 17
Sonderposten

Sonderposten sind mit dem Buchwert zum Bilanzstichtag einzeln zu erfassen.
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§ 18
Rückstellungen

( 1 ) Rückstellungen sind vollständig zu erfassen und einzeln zu bewerten.
( 2 ) Rückstellungen sind nur zu bilden, wenn sie von finanziell erheblicher Bedeutung sind.
( 3 ) Die Höhe der Rückstellungen der Landeskirche für Versorgung und Beihilfe in der Ruhestandszeit ist entsprechend der Ansprüche der Beschäftigten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch versicherungsmathematische Gutachten zu ermitteln. Dabei können pauschalierte Annahmen, insbesondere hinsichtlich der Höhe eines anzusetzenden Rechnungszinses, durch das Konsistorium festgelegt werden.
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§ 19
Schulden

Schulden sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zum Bilanzstichtag einzeln zu erfassen.
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§ 20
Vermögensänderungen

( 1 ) Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften werden entsprechend Abschnitt IV dieser Rechtsverordnung bewertet und aktiviert.
( 2 ) Bei Instandsetzungen an Gebäuden ist eine nachträgliche Aktivierung nur vorzunehmen, wenn entsprechend den vom Konsistorium veröffentlichten Grundsätzen gemäß § 36 Absatz 3 eine Entnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage und bei Investitionen erfolgt. Eine Aktivierung hat zu erfolgen, wenn es sich um eine bauliche Erweiterung oder um einen Neubau handelt.
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§ 21
Zuordnung der Vermögenswerte

Die Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zur Bilanzgliederung erfolgt gemäß Anlage I HKVG.
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§ 22
Saldierungsverbot

Aktiv- und Passivposten der Bilanz dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
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§ 22a
von § 72 Absatz 6 HKVG abweichende Regelungen für Kindertagesstätten

( 1 ) Die Höhe der zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage für Kindertagesstätten im Land Berlin muss mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höhe betragen. Der verbleibende Rest der gesetzlich vorgesehenen Höhe ist dem Korrekturposten des Vermögensgrundbestandes zuzuführen.
( 2 ) Bei Kindertagesstätten kann die Substanzerhaltungsrücklage bei dem jeweiligen Träger der Einrichtung gebildet werden, sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen kirchlichen Körperschaft besteht, dass der Träger die kirchliche Baulast für das für diesen Zweck genutzte Gebäude oder Gebäudeteil zu tragen hat. Tragen für ein Gebäude mehrere Verpflichtete die kirchliche Baulast gemeinsam, sind in die Vereinbarung Regelungen über die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben aufzunehmen.
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§ 22b
von § 72 Absatz 6 HKVG abweichende Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage bei Kreiskirchlicher Gebäudeplanung

( 1 ) Wird eine Kirche oder Kapelle im Sinne von § 2 Kirchenbaugesetz in der Gebäudeplanung nach § 8 Absatz 1 Kirchenbaugesetz als nicht mehr dauerhaft zu erhaltender Standort ausgewiesen, kann die die kirchliche Baulast tragende Körperschaft durch Beschluss die jährlich zuzuführende Substanzerhaltungsrücklage auf 30 % des Betrages nach § 72 Absatz 6 HKVG reduzieren.
( 2 ) Wird eine entwidmete Kirche oder Kapelle im Sinne von § 2 Kirchenbaugesetz dauerhaft nicht mehr genutzt, kann die die kirchliche Baulast tragende Körperschaft anstelle der jährlich zuzuführenden Substanzerhaltungsrücklage einen einmaligen Betrag von 15 Euro pro Quadratmeter überbaute Fläche in eine zweckgebundene Rücklage zur Verkehrssicherung und Rückbau des Gebäudes zuführen. Nach vollständigem Verbrauch hat eine erneute Zuführung zu erfolgen.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind eine zukünftige Förderung der Gebäude aus landeskirchlichen Förderprogrammen sowie werterhöhende Baumaßnahmen und die große Bauunterhaltung im Sinne von § 4 Kirchenbaugesetz ausgeschlossen.
( 4 ) Abweichungen von Absatz 3 sind mit Zustimmung des Kreiskirchenrates nur dann möglich, wenn
  1. die die kirchliche Baulast tragende Körperschaft die durch eine bisherige Anwendung der Absätze 1 oder 2 ersparte Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage in voller Höhe nachträglich zugeführt hat, wobei erbrachte Substanzerhaltungsleistungen nach § 72 Absatz 7 HKVG von dem Betrag abgesetzt werden können, soweit sie nicht aus der vorhandenen Substanzerhaltungsrücklage geleistet wurden,
    oder
  2. die Finanzierung der geplanten Maßnahme ausschließlich durch Drittmittel erfolgt und die kirchliche Körperschaft im Stande ist, die damit verbundenen Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.
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§ 22c
von § 72 Absatz 6 HKVG abweichende Zuführungen
zur Substanzerhaltungsrücklage für Friedhöfe

Werden auf Friedhofsgelände liegende Außenanlagen, insbesondere Wege, Plätze und andere Freianlagen, dauerhaft nicht mehr genutzt und sind diese Außenanlagen durch entsprechende Absperrungen oder Einfriedungen für den Publikumsverkehr nicht mehr zugänglich, so kann die die kirchliche Baulast tragende Körperschaft auf die jährliche Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage für diese Außenanlagen verzichten.
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Abschnitt IV
Regelungen für die Erfassung und Bewertung zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögens

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§ 23
Grundstücke

( 1 ) Bei Friedhöfen ist die Belegungsfläche mit einem Erinnerungswert von einem Euro zu bewerten. Die Bewertung der übrigen Flächen erfolgt nach der jeweiligen Nutzungsart.
( 2 ) Grundstücke, die zum realisierbaren Sachanlagevermögen gehören, sind entsprechend ihrer im Kataster ausgewiesenen Nutzungsart wie folgt zu bewerten:
1.
Bauland wird mit dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung aktuellen Bodenrichtwert bewertet. Ist das zu bewertende Bauland keiner Bodenrichtwertzone zuzuordnen oder liegt es außerhalb dieser, so ist es mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen zu bewerten.
2.
Acker
a)
Flächen mit einer Bodenwertzahl unter 25
0,20 Euro je m²,
b)
Flächen mit einer Bodenwertzahl zwischen 25 und 40
0,25 Euro je m²,
c)
Flächen mit einer Bodenwertzahl über 40
0,30 Euro je m²,
3.
Grünland
0,18 Euro je m²,
4.
Forst und Wald
0,30 Euro je m²,
5
Wege, Straßen- und Wasserflächen
0,10 Euro je m²,
6.
Gartenland und Grünflächen
0,50 Euro je m²,
7.
Gartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I. S. 210)
4,00 Euro je m²,
8.
Unland
0,10 Euro je m².
Wertbeeinflussende Faktoren, insbesondere die Überbauung eines Grundstückes durch Dritte oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, finden keine Berücksichtigung.
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§ 24
Gebäude

Unabhängig von der Zuordnung der Gebäude zum nicht realisierbaren oder zum realisierbaren Sachanlagevermögen erfolgt die Bewertung für Gebäude bis zum Bilanzstichtag durch ein Pauschalverfahren für den jeweiligen Gebäudetyp gemäß § 36 Absatz 1.
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§ 25
Plätze, Freiflächen und Friedhöfe

Unabhängig von der Zuordnung zum nicht realisierbaren oder zum realisierbaren Sachanlagevermögen erfolgt die Bewertung des Aufwuchses auf Plätzen, Freiflächen und Friedhöfen durch ein Pauschalverfahren gemäß § 36 Absatz 1.
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§ 26
Atypische Anlagen

Können Anlagen nicht zugeordnet werden oder liegt ein Zustand vor, der wesentlich von einer einheitlichen Bewertung gemäß § 36 Absatz 1 abweicht, ist deren Bewertung im Einvernehmen mit dem Konsistorium vorzunehmen.
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§ 27
Mobiles Sachanlagevermögen

Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattung, kann nach einem Pauschalverfahren gemäß § 36 Absatz 2 erfasst und bewertet werden. Das Pauschalverfahren kann auf Einzelgegenstände und auf Sachgesamtheiten angewandt werden.
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§ 28
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandene Glocken, Orgeln sowie die mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen werden mit einem Erinnerungswert von jeweils einem Euro bewertet.
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§ 29
Kulturgüter und Kunstwerke

( 1 ) Kulturgüter und Kunstwerke, insbesondere sakrale oder liturgische Gegenstände, die bis einschließlich zum Bilanzstichtag im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen, werden mit einem Erinnerungswert von einem Euro bewertet. Kulturgüter und Kunstwerke, für die eine dauerhafte Einzelversicherung abgeschlossen wurde oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, sind im Anhang zur Bilanz aufzuführen.
( 2 ) Kulturgüter und Kunstwerke sind unbeschadet der Regelung in § 28 nicht gesondert zu bewerten, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind, nicht ohne zusätzliches Werkzeug oder nicht zerstörungsfrei entfernt werden können.
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§ 30
Vereinfachung für die erstmalige Inventur und
Bewertung des mobilen Sachanlagevermögens

( 1 ) Bei der Erfassung des mobilen Sachanlagevermögens können auch andere Kriterien (Fläche, Arbeitsplatz oder Zahl der Personen) zugrunde gelegt werden. Die Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu berücksichtigen. Einzelheiten können im Einvernehmen mit dem Konsistorium festgelegt werden.
( 2 ) Über die Erfassungsvereinfachungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 hinaus können bei der erstmaligen Inventur auch technische Geräte und Musikinstrumente, die in einem Gebrauchszusammenhang stehen, als Sachgesamtheit erfasst werden.
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§ 31
Finanzanlagen

Finanzanlagen sind mit dem Buchwert zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz entsprechend zu übernehmen. Sie sind nach §§ 12 und 13 zu bewerten.
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§ 32
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung

Im Falle einer bilanziellen Überschuldung der erstmaligen Eröffnungsbilanz ist auf der Aktivseite die Position A0 „Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung“ zu bilden.
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§ 33
Berichtigung von Werten

aufgehoben
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§ 34
Stichtage

( 1 ) Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 2 kann die Inventur zur erstmaligen Eröffnungsbilanz ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgen.
( 2 ) Die Übernahme der Finanzanlagen, der Schulden und der Sonderposten ins Vermögenssachbuch erfolgt bis zum 31. Dezember 2014.
( 3 ) Das für die Entlastung zuständige Leitungsorgan der Körperschaft bestätigt die Angaben der erstmaligen Eröffnungsbilanz durch entsprechenden Beschluss.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 35
Aufbewahrungsfristen

Die Erfassungslisten der jeweiligen Inventur sind bis zehn Jahre nach Abschluss der Inventur aufzubewahren, sofern in der Rechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung) vom 20. Oktober 1981 (KABl. S. 156) keine längere Frist bestimmt wird.
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§ 36
Ermächtigung zur Veröffentlichung einheitlicher Muster und Bewertungsvorlagen

( 1 ) Das Konsistorium kann Grundsätze für die Pauschalbewertung von Grundstücken und Gebäuden festlegen, bei der grundstücks- und gebäudespezifische Aspekte, der aktuelle Baukostenindex sowie bereits durchgeführte bauliche Maßnahmen berücksichtigt werden.
( 2 ) Das Konsistorium kann Grundsätze für die Pauschalbewertung des mobilen Sachanlagevermögens festlegen.
( 3 ) Das Konsistorium kann Grundsätze zur Entnahme aus der Substanzerhaltungsrücklage und der Aktivierung von Investitionen von Maßnahmen festlegen.
( 4 ) Die Erfassungslisten und Bewertungsvorlagen sind in der vom Konsistorium festgelegten einheitlichen Form zu verwenden.
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§ 37
Überprüfung

Diese Rechtsverordnung wird zum 31. Dezember 2027 überprüft.
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§ 38
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Konsistoriums über die Neuordnung des Lagerbuchwesens vom 15. Dezember 1958 (KABl.-EKiBB vom 15. Dezember 1958) zuletzt geändert durch Bestimmung vom 20. November 1978 und die Inventarordnung vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62), geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151) außer Kraft.
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Anlage

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Abschreibungstabelle der EKBO

Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer in Jahren
Abschreibungssatz v.H.
1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.1
Einfamilienhäuser, Gemeindehäuser, Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Nutzungseinheiten
100
1
1.2
Kindertagesstätten
80
1,25
1.3
Tagungs-, Rüstzeit- und Freizeithäuser, Verwaltungsgebäude
60
1,67
1.4
Kirchen und Kapellen, Fertigstellung vor 1945, einschließlich wiederaufgebaute
200
0,5
1.5
Kirchen und Kapellen, Fertigstellung nach 1945, Gemeindezentren
100
1
1.6
Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Nutzungseinheiten und/oder 15 v. H. Mischnutzung
80
1,25
1.7
sonstige Gebäude
50
2
2
Außenanlagen
2.1
Außenanlagen und Spielgeräte
20
5
2.2
Friedhöfe
100
1
2.3
Plätze und Freianlagen
20
5
2.4
Wege (befestigt), Plätze und Parkplätze (z.B. Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt)
20
5
2.5
Wege (unbefestigt), Plätze und Parkplätze
20
5
3
selbständige Gebäudebestandteile
3.1
Blockheizkraftwerke, Solaranlagen
20
5
3.2
Photovoltaikanlagen usw.
20
5
4
Glocken und Orgeln
4.1
Glocken inklusive Läutetechnik
500
0,2
4.2
Glockenspiel
100
1
4.3
Orgeln eingebaut (mechanische Traktur)
150
0,75
4.4
Orgeln eingebaut (nicht mechanische Traktur)
100
1
5
Liturgische Gegenstände, Prinzipalstücke
5.1
Altar: Altaraufsatz, Altarblock, Altarbild, Altarensemble, Altarmensa, Altarretabel, Altartisch, Altargeländer, Altarschranke, Altarwand, Kanzelaltar
kein
5.2
Kanzel
kein
5.3
Taufe: Taufanlage, Taufbecken, Taufdeckel, Taufengel, Taufschranke, Taufskulptur, Taufständer, Taufstein
kein
5.4
sonstige liturgische Ausstattung: Altarpult, Ambo, Lesepult, Triumphkreuz / Triumphkreuzgruppe, Oster-, Tauf-, Altarleuchter, Vortragekreuz
kein
5.5
liturgische Bücher: Agende, Altarbibel, Antiphonar, Evangeliar, Evangelistar, Kanzelbibel, Lektionar, Perikopenbuch
kein
5.6
Gestühl: Bank, Beichtstuhl / Pfarrstuhl, Brautstuhl, Chorgestühl, Gemeindegestühl, Gemeindeältestengestühl, Gildengestühl /-stuhl, Kniebank, Loge, Patronatsgestühl, Taufstuhl
kein
5.7
Gedächtnismal: Epitaph / Grabdenkmal, Grabplatte, Kriegerdenkmal, Pastoren- / Predigerporträt, Reformatorenporträt, Sarkophag, Stammtafel, Stiftertafel, Totenkrone / Totenkranz, Totenschild, Wappentafel
kein
5.8
Abendmahls-, Altar- und Taufgeräte: Abendmahlskelch, Abendmahlskanne, Abendmahlsteller / Patene, Abendmahlskoffer, Altarkreuz, Altarkruzifix, Altarleuchter, Altarvase, Dochtschere, Hostiendose, Kelchgarnitur, Kelchlöffel, Kirchenflasche, Reliquiar, Reliqum
kein
5.9
Paramente: Albe, Antependium, Altardecke, Altartuch, Altarkissen, Altarschrankenbehang, Bahrtuch, Chorhemd, Dalmatik, Hungertuch, Kanzel- / Pultbehang, Taufsteindecke, Kasel, Kelchuntersetzer, Kelchvelum, Prozessionsfahne, Stola, Talar, Wandbehang
kein
5.10
Skulpturen / Plastiken / Reliefs: Heiligenfigur, Christusfigur, Marienfigur, Engelsfigur, Kreuzwegstation, Ölbergrelief
kein
5.11
Gemälde, Zeichnungen, Druckwerke, Archivbestand (als Konvolut)
kein
5.12
Leuchter: Deckenleuchter, Kanzelleuchter, Leuchterkrone, Radleuchter, Wandblaker, Wandleuchter
kein
5.13
Uhren: Predigtuhr, Sonnenuhr, Turmuhrwerk, Uhr im Kircheninneren, Ziffernblatt
kein
5.14
Volkskunst-Objekte: Krippe, Nickfigur, usw.
kein
5.15
Sakristeimobiliar: Truhe, Schrank, Stuhl, Kollektenkasten, Kollektenschale, Klingelbeutel, Liedertafel, Sammelkasten
kein
5.16
Kirchenbankauflage, -kissen, Garderobenständer, Kirchenfahne, Kniebank, -kissen, Liedanzeige, Gesangbuchablage
kein
6
Gottesdienstliteratur (besondere liturgische Bücher unter Pkt. 5.5)
6.1
Bibeln
kein
6.2
Gesangbücher
kein
6.3
Liederbücher
kein
6.4
Sonstige
kein
7
Musikinstrumente
7.1
Blasinstrumente
20
5
7.2
Flügel, Klavier, Harmonium, nicht eingebaute Orgeln, sonstige Tasteninstrumente
50
2
7.3
Keyboard
10
10
7.4
Rhythmus- und Orffinstrumente
20
5
7.5
Saiteninstrumente
10
10
7.6
Schlaginstrumente (z.B. Pauken, Becken Cajón)
20
5
7.7
Sonstige
20
5
7.8
Verstärker (z.B. E-Gitarre)
10
10
8
Noten
8.1
Bläsernoten
kein
8.2
Chornoten
kein
8.3
Orgelnoten
kein
8.4
Sonstige (z.B. Musical)
kein
9
mobiles Sachanlagevermögen
9.1
Alarmanlagen
15
6,67
9.2
Audiovisuelle Geräte: Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (z.B. Beamer, Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore)
10
10
9.3
Aufzugsanlagen (nachträglich installiert)
30
3,33
9.4
Ausfahrtvorrichtungen wie z.B. elektrische Einfahrtstore, Schranken (nachträglich installiert)
10
10
9.5
Außenbeleuchtung (nachträglich installiert)
10
10
9.6
Banksitzheizung
20
5
9.7
Beschallungsanlage inkl. festinstallierte Lautsprecher
10
10
9.8
Bücher soweit nicht unter Pkt. 5.5 oder 6. einordbar
5
20
9.9
Bürogeräte kein PC (z.B. Diktier-, Faxgeräte)
10
10
9.10
Büro - Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)
5
20
9.11
Fahrzeuge (z.B. Anhänger, Baggerlader, Bahrwagen, Friedhofsbagger, Kleinbus, Aufsitzrasenmäher)
10
10
9.12
Flip-Chart, Stellwände, Medienwände, Pinnwände
10
10
9.13
Gartengeräte und Werkzeuge allgemein (z.B. Leiter)
20
5
9.14
Gartengeräte und Werkzeuge elektr. (z.B. Rasenmäher, Kehrmaschinen, Bohrmaschine)
10
10
9.15
Elektrische Haushaltsgeräte (z.B. Waschmaschine, Trockner)
10
10
9.16
Küche gewerblich (z.B. Kantine, Cafeteria, Kita)
9.16.1
Geschirr
10
10
9.16.2
Kücheneinrichtung elektrische Geräte (z.B. Herd, Kühlschrank)
10
10
9.16.3
Kücheneinrichtung (z.B. Arbeitsmittel)
10
10
9.17
Küche / Teeküche (z.B. Gemeindehaus)
9.17.1
Geschirr inkl. Erstausstattung Arbeitsgeräte auch Kaffeemaschine
Festwert
kein
9.17.2
Kücheneinrichtung elektrische Geräte (z.B. Herd, Kühlschrank)
10
10
9.18
Möbel
9.18.1
Außenmöbel (keine Festinstallationen)
15
6,67
9.18.2
Büromöbel (z.B. Schrank, Tisch, Stuhl)
20
5
9.18.3
Einrichtung von Freizeit- und Tagungshäusern (z.B. Bett, Schrank, Stuhl, Tisch)
15
6,67
9.18.4
Kindergarten-, Kitamöbel
20
5
9.18.5
Kücheneinrichtung ohne elektrische Geräte und Ausstattung
20
5
9.18.6
Tische, Stühle, Bänke, Bücherregal, Stehpult usw.
20
5
9.18.7
Tresor
30
3,33
9.19
Software, EDV (z.B. Betriebs-, Netzwerk, Standard, Spezial)
5
20
9.20
Spielgeräte (z.B. Kita)
20
5
9.21
Telekommunikationsanlage Festnetz
10
10
9.22
Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne, Beleuchtung, Beschallungsanlagen)
10
10
Soweit für hier nicht aufgeführte, abnutzbare Vermögensgegenstände eine Abschreibung vorzusehen ist, gelten die Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen. Für den Fall, dass die Nutzungsdauer eines ähnlichen beziehungsweise vergleichbaren Wirtschaftsgutes nicht zugrunde gelegt werden kann, ist die Nutzungsdauer mit dem Konsistorium abzustimmen. Prinzipiell gilt, dass die Nutzungsdauer/Abschreibung in 5-Jahresschritten aufgerundet werden darf.