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Geltungszeitraum von: 16.06.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchgeldordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz

Vom 16. Juni 1997 (ABl.-EKsOL 4/1997 S. 12),
geändert am 1. Oktober 2001

(ABl.-EKsOL 2/2001 S. 17)

Die Kirchenleitung beschließt aufgrund § 10 Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. April 1997, folgende Kirchgeldordnung:
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§ 1

Die Kirchengemeinden haben von ihren Gemeindegliedern gemäß § 1 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz Kirchgeld (Ortskirchensteuer) zu erheben.
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§ 2

Kirchgeldpflichtig sind alle Gemeindeglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt und Familienaufwand, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Einkünfte.
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§ 3

(1) Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens sechs EURO.
(2) Für die Höhe des Kirchgeldes werden Richtsätze durch Kirchenleitungsbeschluss vorgegeben.
(3) Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer kann auf Antrag auf das Kirchgeld angerechnet werden, wenn dies im Ortskirchensteuerbeschluss vorgesehen ist.
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§ 4

(1) Der Ortskirchensteuerbeschluss hat den Maßstab für die Erhebung des Kirchgeldes, die Höhe des Kirchgeldes, Anrechnungsbestimmungen sowie den Erhebungszeitraum und Fälligkeitstermine zu enthalten. Im Ortskirchensteuerbeschluss ist auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kirchgeldes zu verweisen.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums.
(3) Ortskirchensteuerbeschlüsse sind ortsüblich bekanntzumachen.
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§ 5

(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Wohnsitz gleich.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraumes in eine andere Kirchengemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchengemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das Konsistorium.
(3) Bei umgemeindeten Kirchgeldpflichtigen besteht die Kirchgeldpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, deren Gemeindeglied der Kirchgeldpflichtige ist.
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§ 6

(1) Das Kirchgeld ist bis zum 30. April eines jeden Jahres festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichen Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu erheben.
(2) Die Festsetzung und Erhebung des Kirchgeldes obliegt den Kirchengemeinden oder in deren Auftrag den kirchlichen Verwaltungsstellen.
(3) Die Einholung des Kirchgeldes ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.
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§ 7

(1) Für Billigkeitsmaßnahmen und Rechtsbehelfe gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.
(2) Kirchgeldforderungen werden nicht vollstreckt.
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§ 8

(1) Diese Ordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss der Kirchenleitung vom 10. Dezember 1990 zur Kirchgeldordnung aufgehoben.
(2) Die Kirchenleitung erlässt die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen.