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Richtlinien
für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater
Vom 16. Dezember 1980
(KABl.-EKiBB 1981 S. 5)
#Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. November 1980 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 45 Abs. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658/GVBl. S. 2151), die folgenden Richtlinien für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater:
1. | Bestellung und Status des Ausbildungsberaters |
1.1. | Zur Förderung und Überwachung der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten im kirchlichen Dienst bestellt das Konsistorium Ausbildungsberater. |
1.2. | Die Ausbildungsberater sind nebenamtlich tätig. |
1.3. | Der Ausbildungsberater wird im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Auftrag des Konsistoriums tätig und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich. |
1.4. | Der Ausbildungsberater ist unter Angabe seines Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekanntzumachen. |
2. | Qualifikation des Ausbildungsberaters Der Ausbildungsberater muss mindestens als Ausbilder im Sinne des BBiG geeignet sein und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. |
3. | Aufgaben des Ausbildungsberaters 1 Dem Ausbildungsberater obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit
2 Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben: |
3.1. | Beratung der an der Ausbildung Beteiligten |
3.1.1. | der Ausbildenden und Ausbilder |
3.1.1.1. | über die Voraussetzungen der Berufsausbildung
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3.1.1.2. | über die Durchführung der Berufsausbildung
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3.1.2. | der Auszubildenden
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3.2. | Überwachung der Berufsausbildung |
3.2.1. | der Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
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3.2.2. | der Eignung der Ausbildungsstätten
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3.2.3. | der Durchführung
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4. | Verfahren für die Beratung und Überwachung |
4.1. | 1 Der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen. 2 Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden. |
4.2. | 1 Der Ausbildungsberater erfüllt seine Aufgaben durch
2 Der Ausbildungsberater muss mindestens einmal im Jahr die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen. |
4.3. | Der Ausbildungsberater ist zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 98 BBiG). |
5. | Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters 1 Der Ausbildungsberater berichtet mindestens einmal jährlich dem Berufsbildungsausschuss über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen. 2 Der Berufsbildungsausschuss ist darüber hinaus berechtigt, den Ausbildungsberater zur mündlichen Berichterstattung zu laden. |