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Geltungszeitraum von: 19.12.1995

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Vereinbarung zu den in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geltenden Tarifverträgen für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 19. Dezember 1995

(KABl.-EKiBB 1996 S. 16)

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Zwischen
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
dem Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Berlin-Brandenburg e. V. (VKM)
– Gewerkschaft Kirche und Diakonie –,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG),
Landesverband Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV),
Bezirksverwaltungen Berlin und Brandenburg,
sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
andererseits
wird – mit tarifvertraglicher Wirkung – Folgendes vereinbart:
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§ 1

( 1 ) Zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg mit ihren in § 1 Abs. 1 der Tarifvertragsordnung1# vom 10. November 1991 (KABl.-EKiBB S. 162) genannten Körperschaften und ihren rechtlich unselbstständigen Werken und sonstigen Einrichtungen einerseits und den an dieser Vereinbarung beteiligten Mitarbeitervereinigungen (Gewerkschaften) andererseits sowie für die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Mitglieder der Mitarbeitervereinigungen (Gewerkschaften) gelten
  1. der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – vom 27. April 1993 in der Fassung des 2. KMT-Änderungstarifvertrages vom 10. Oktober 1995,
  2. die Zusatzvereinbarung zum KMT vom 27. April 1993 und der 2. Tarifvertrag betreffend die Zusatzvereinbarung vom 5. Dezember 1994,
  3. der Tarifvertrag zur Regelung der Zusatzversorgung der nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt versicherten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB) vom 30. Mai 1994 in der Fassung des 1. Tarifvertrages zur Änderung dieses Tarifvertrages vom 12. Juni 1995,
  4. der Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. III zum KMT vom 10. Oktober 1995.
( 2 ) Von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gekündigten Teile der in Absatz 1 genannten Tarifverträge, insbesondere des KMT.
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§ 2

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung gelten die in § 1 genannten Tarifverträge als auch durch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterzeichnet.
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§ 3

Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist damit vollzogen. Die Möglichkeit der Kündigung der in § 1 genannten Tarifverträge nach Maßgabe der dort vorgesehenen Kündigungsregelungen bleibt unberührt.
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Niederschriftserklärung
zu der Vereinbarung zu den in der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg geltenden Tarifverträgen für kirchliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(KABl.-EKiBB 1996 S. 17)
Anlässlich der Unterzeichnung der „Vereinbarung zu den in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geltenden Tarifverträgen für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vom 19. Dezember 1995 wird von den unterzeichnenden Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgestellt, dass gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung von dieser nicht erfasst sind:
  1. § 31 KMT (Grundvergütung, Monatslohn),
  2. Unterabschnitt II der Vergütungs- und Lohnordnung (Anlage 1 zum KMT) mit dem Gruppenplan 38 – Mitarbeiter(innen) in der Kranken-, Alten- und Familienpflege –,
  3. Nummer 8 der Sonderregelungen 2 f – Sonderregelungen für im Pflegedienst eingesetzte Mitarbeiter der Diakoniestationen und von Alters-, Kranken- und Pflegeheimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen – (zu §§ 31 und 32 – Grundvergütung –).

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1 ↑ Außer Kraft getreten durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG – LZ 385.