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Geltungszeitraum von: 19.12.1995
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Notlagenvereinbarung
Vom 19. Dezember 1995
(KABl.-EKiBB 1996 S. 15)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Berlin-Brandenburg e. V.
– Gewerkschaft Kirche und Diakonie –,
– Gewerkschaft Kirche und Diakonie –,
die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Berlin und Brandenburg,
Landesverband Berlin und Brandenburg,
die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltungen Berlin und Brandenburg,
Bezirksverwaltungen Berlin und Brandenburg,
sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
andererseits
– im folgenden Tarifvertragsparteien genannt –
schließen
in der Erkenntnis, dass die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mit außerkirchlichen Körperschaften vergleichbar ist und dass auch bei der beiderseits erstrebten Einheitlichkeit in tarifrechtlichen Regelungen mit den übrigen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland im Falle einer finanziellen Notlage die Verminderung der Ausgaben notwendig werden kann,
die folgende Vereinbarung:
####in der Erkenntnis, dass die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mit außerkirchlichen Körperschaften vergleichbar ist und dass auch bei der beiderseits erstrebten Einheitlichkeit in tarifrechtlichen Regelungen mit den übrigen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland im Falle einer finanziellen Notlage die Verminderung der Ausgaben notwendig werden kann,
die folgende Vereinbarung:
§ 1
1 Für den Fall, dass Einsparungsmaßnahmen zur kirchengesetzlich geregelten Kürzung der Besoldung der Geistlichen und Kirchenbeamten führen, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Anwendung auf die kirchlichen Arbeitnehmer zu treten. 2 Die Verhandlungen haben unverzüglich stattzufinden, sobald das Verfahren nach § 2 der Tarifvertragsordnung1# vom 16. November 1991 (KABl.-EKiBB S. 162) abgeschlossen ist.
#§ 2
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden.
(
3
)
1 Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. 2 Die neue Vereinbarung kann nicht durch Schlichtungsspruch zustande kommen.
(
4
)
Die zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg einerseits und dem Verband kirchlicher Mitarbeiter Berlin e. V. sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Berlin und Brandenburg, andererseits am 6. März 1992 abgeschlossene Notlagenvereinbarung wird durch diese Vereinbarung ersetzt.