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Geltungszeitraum von: 15.12.1982

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
– Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland –

Vom 15. Dezember 1981

(KABl.-EKiBB 1982 S. 5)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. November 1981 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 42, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), die folgenden Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland –:
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1.
Zweck

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend und fördernd auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
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2.
Gegenstand

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886/GVBl. S. 1233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1981 (BGBl. I S. 349/GVBl. S. 602) für die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse, sowie der im Berufsschulunterricht und im Unterricht des Konsistoriums vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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3.
Durchführung

Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung. In drei Fächern ist in jeweils 60 Minuten eine praxisbezogene Aufgabe zu lösen.
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4.
Aufgabenstellung

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben im Sinne der Ziffer 2 dieser Grundsätze.
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5.
Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfungen kann das Konsistorium Prüfungsausschüsse, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind, für zuständig erklären. Es können auch besondere Prüfungsausschüsse für Zwischenprüfungen errichtet werden, deren Zusammensetzung dem Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfungen entspricht.
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6.
Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet bei dreijähriger Ausbildungsdauer in der Regel nach 18 Monaten statt, bei verkürzter Ausbildung nach der Hälfte der Ausbildungszeit.
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7.
Anmeldung zur Teilnahme

Das Konsistorium fordert den Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
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8.
Feststellung des Ausbildungsstandes

Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen.
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9.
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
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10.
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
Die Bescheinigung erhalten der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.
Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
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11.
Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten am Tage ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen vom 16. Dezember 1980 (KABl.-EKiBB S. 4) außer Kraft.