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Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
– Auszug –

In der Fassung vom 16. August 1998

(GVBl. S. 372)

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§ 11#

( 1 ) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz.
( 2 ) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 10 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

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1 ↑ gültig ab 1. August 2013