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Geschäftsordnung für die Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Vom 6. Mai 1997
(ABl.-EKsOL 4/1997 S. 16)
Das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz hat am 6. Mai 1997 nachfolgende Geschäftsordnung für die Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erlassen.
####§ 1
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1
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Träger der Zentralen Friedhofsverwaltung ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
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2
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Die zentrale Friedhofsverwaltung führt die Bezeichnung: „Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz“.
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3
)
Sitz der Zentralen Friedhofsverwaltung ist Bernsdorf.
#§ 2
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1
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1 Die Zentrale Friedhofsverwaltung nimmt Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden für deren Friedhöfe wahr.
2 Hierzu gehören insbesondere:
- Eingabe der Grabkartei in PC,
- Pflege der Grabkartei,
- Erstellung von Gebührenbescheiden FUG, Bestattungen, Nutzungsverlängerungen,
- Überwachung und Buchung des Zahlungseinganges, einschließlich Überweisung der Gelder an Kirchengemeinde beziehungsweise Verwaltungsamt,
- Bearbeitung von Anfragen und Widersprüchen,
- bei Nichtzahlung, Einleitung des Mahnverfahrens einschließlich Zwangsvollstreckung,
- Erstellung und Überarbeitung der Friedhofsgebührenordnung und der Friedhofssatzung,
- Erstellung von Briefen betreffend Nutzungsende sowie Standfestigkeit,
- allgemeine fachliche Beratung (Werkverträge, Erstellung von Gewerbegenehmigungen),
- Abrechnung der Bestattungsleistungen mit dem Bestatter,
- Katalogisierung der Friedhöfe.
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2
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Die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen können das Verwaltungsamt beauftragen, die in Absatz 1 genannten Aufgaben gemäß Ihrer Ordnungen für sie wahrzunehmen.
#§ 3
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1
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1 Die Zentrale Friedhofsverwaltung hat einen eigenen Haushaltsplan. 2 Über den Haushaltsplan entscheidet das Konsistorium.
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2
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Die Kosten der Friedhofsverwaltung (Sach- und Personalkosten sowie Rücklagen) werden durch Beiträge aus den Friedhofshaushalten der angeschlossenen Kirchengemeinden gedeckt.
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3
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1 Die Beiträge werden auf Grundlage der auf dem Friedhof vergebenen Grablager erhoben. 2 Der Vergütungsschlüssel für die Friedhofsverwaltung wird vom Konsistorium jährlich festgelegt.
#§ 4
1 Leitung, rechtliche Vertretung und die verbindliche Regelung aller Angelegenheiten der Zentralen Friedhofsverwaltung obliegen dem Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz. 2 Dazu gehören insbesondere:
#- Regelungen der Personalangelegenheiten der Zentralen Friedhofsverwaltung;
- Führung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zentralen Friedhofsverwaltung;
- Aufstellung einer Verwaltungsanweisung sowie deren Änderung;
- Entscheidung über den Anschluss von Kirchengemeinden und Einrichtungen;
- Erweiterung und Änderung des Aufgabenbereiches der Zentralen Friedhofsverwaltung.
§ 5
Die Rechte und Pflichten der Leitungsorgane der angeschlossenen Kirchengemeinden und Einrichtungen für ihren eigenen von der Zentralen Friedhofsverwaltung wahrzunehmenden Geschäftsbereich werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
#§ 6
Für die Geschäftsführung der Zentralen Friedhofsverwaltung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung der EKU.
#§ 7
1 Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde oder Einrichtung aus der Zentralen Friedhofsverwaltung ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
2 Die erstmalige Kündigung ist frühestens nach zwei Jahren möglich.
#§ 8
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1
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Diese Ordnung tritt durch Beschlussfassung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft.
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2
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1 Änderungen der Geschäftsordnung werden durch das Konsistorium beschlossen. 2 Anträge können von jeder angeschlossenen Kirchengemeinde gestellt werden.
#§ 9
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1
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Die Ordnung wird im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz veröffentlicht.
(
2
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Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten die die Friedhofsverwaltung betreffenden Regelungen der Grundsatzordnung betreffend die Einrichtung eines Verwaltungsamtes in Görlitz vom 1. Januar 1994 außer Kraft.