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Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger zwischen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V.

Vom 12. April 2001

(ABl.-EKsOL 1/2001 S. 14)

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 8. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1321, geändert durch Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999, SächsGVBl. S. 85, wird zwischen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V., vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Mischa Woitschek, folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:
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§ 1
Rechtsgrundlage

Gemäß § 4 Abs. 2 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) haben sich die Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen der Allgemeinheit dienenden Friedhof unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nachweislich nicht aus den für den Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können.
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§ 2
Grundsätze

Den Städten und Gemeinden und den jeweiligen kirchlichen Friedhofsträgern wird empfohlen, miteinander im Bedarfsfall schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Beteiligung an den Kosten für die Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe nach folgenden Grundsätzen abzuschließen:
1) Die Kostenbeteiligung der Kommunen erfolgt durch Sachleistungen und/oder durch Bereitstellung finanzieller Mittel in einem Gesamtumfang von … Deutsche Mark/Jahr.
Sachleistungen können insbesondere sein:
  • bauliche Sanierung oder Errichtung notwendiger neuer Friedhofsbauten,
  • Durchführung des Winterdienstes,
  • Geräteverleih,
  • Fahrdienste,
  • Abfallentsorgung,
  • Bau-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch gemeindliche Einrichtungen (zum Beispiel Bauhof) beispielsweise an Gehwegen, Treppen, Mauern, Bänken und Wasserleitungen,
  • Grün- und Gehölzpflegearbeiten auf Friedhöfen,
  • Gehölznachpflanzungen.
Finanzielle Zuschüsse sollen insbesondere gewährt werden zur Beteiligung an:
  • Sachkosten für … (Vorhaben benennen) in Höhe von … Deutsche Mark/Jahr,
  • Energie- und Betriebskosten in Höhe von … Deutsche Mark/Jahr,
  • Abwassergebühren in Höhe von … Deutsche Mark/Jahr,
  • Lohnkostenanteilen für Friedhofsarbeiter im Friedhofsunterhaltungsbereich in Höhe von … Deutsche Mark/Jahr.
2) In den Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den kirchlichen Friedhofsträgern sind Art und Umfang der für jedes Jahr zu erbringenden Leistungen konkret zu bestimmen. Die vereinbarten Leistungen sind Bestandteile der jährlichen Haushaltspläne der Kommunen.
3) Die Vereinbarungen sollen für einen mehrjährigen Zeitraum, höchstens jedoch für fünf Jahre abgeschlossen werden. In ihnen soll festgelegt werden, dass sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner fristgemäß gekündigt wird.
4) Die Vereinbarungen sollen zum 31. Dezember des nächstfolgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sollen jeweils nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (bis zum 30. September) zum Jahresende zulässig sein. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
5) Ändern sich die der Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse während der Geltungsdauer grundlegend, sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Vereinbarung an die veränderten Bedingungen anzupassen.
6) Die kirchlichen Friedhofsträger sind auf Verlangen der Kommunen verpflichtet, die Verwendungsnachweise für geleistete Zuschüsse vorzulegen und ihnen Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Friedhofes zu erteilen. Die kirchlichen Friedhofsträger haben Anspruch auf Auskunft über die in den Haushalt der Kommune eingestellten Mittel für die Kostenbeteiligung an der Erhaltung und Unterhaltung des kirchlichen Friedhofes.
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§ 3
Bekanntmachungen und Empfehlung

Die Vertragsschließenden verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung öffentlich bekannt zu machen und sie den Kommunen und kirchlichen Friedhofsträgern zur Anwendung zu empfehlen. Die Bekanntmachung erfolgt in den „SSG-Mitteilungen“ des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.