.

Notlagenregelung

Vom 9. Juli 2008

(KABl. S. 158)

Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
andererseits
wird folgende Notlagenregelung vereinbart:
####

§ 1

Diese Notlagenregelung findet auf den Geltungsbereich des TV-EKBO Anwendung.
#

§ 2

( 1 ) Ist ein kirchlicher Arbeitgeber oder eine abgrenzbare Einrichtung eines kirchlichen Arbeitgebers, für die ein gesonderter Stellenplan aufgestellt ist, in seiner oder ihrer wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit gefährdet, können Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.
( 2 ) Diese werden in einem solchen Fall eine zeitlich befristete Sonderregelung prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzungen für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien sind die Vorlage eines Sanierungskonzepts und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Regelung.
( 3 ) Können sich die Tarifvertragsparteien auf eine Sonderregelung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags nach Absatz 1 nicht verständigen oder lehnt eine Tarifvertragspartei die Aufnahme von Verhandlungen über eine Sonderregelung ab, wird eine Schlichtungsstelle errichtet.
( 4 ) Für die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren gelten die Regelungen der Schlichtungsvereinbarung vom 9. Juli 2008 für die erste Schlichtungsrunde mit der Maßgabe entsprechend, dass eine zweite Schlichtungsrunde nicht stattfindet, sondern die Entscheidung nach dem Verfahren in der ersten Runde die materielle Wirkung eines Tarifvertrages hat.
( 5 ) Erfolgt bei wirtschaftlichen Notlagen durch kirchengesetzliche Regelung eine Kürzung der Bezüge der Geistlichen und Kirchenbeamten, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Anwendung auf die kirchlichen Mitarbeiter einzutreten.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange und soweit eine Mitarbeitervertretung nicht besteht, tritt die Hauptmitarbeitervertretung an die Stelle der Mitarbeitervertretung.
#

§ 3

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden.
( 3 ) Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Die neue Vereinbarung kann nicht durch Schlichtungsspruch zustande kommen.
( 4 ) Die zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg einerseits und dem Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Berlin-Brandenburg e.V. - Gewerkschaft Kirche und Diakonie, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Berlin und Brandenburg, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltungen Berlin und Brandenburg sowie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Landesverbände Berlin und Brandenburg, andererseits am 19. Dezember 1995 abgeschlossene Notlagenvereinbarung wird durch diese Vereinbarung ersetzt.