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Tarifvertrag zur Überleitung
der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-EKBO)

Vom 9. Juli 2008 (KABl. S. 141); 7. TVÜ-EKBO-Änderungstarifvertrag
vom 5. März 2021, zuletzt geändert durch
7. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen
für Mitarbeiter der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(7. Entgeltanpassungs-TV-EKBO)
vom 7. April 2022

(KABl. Nr. 111 S. 203)

Inhaltsverzeichnis

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nachfolgend Mitarbeiter genannt,
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deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder sonstigen Körperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. – oder einer rechtlich unselbständigen Einrichtung, über den 31. Juli 2008 hinaus fortbesteht, und
-
für die am 31. Juli 2008 der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – nachwirkt oder
-
auf deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2008 Artikel 3 der Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 5 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 23. April 2005, vom 16. Dezember 2005, zuletzt geändert am 25. Mai 2007, Anwendung findet oder
-
auf deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2008 die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in der Fassung vom 30. April 2005 und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK Anwendung finden und
-
die am 1. August 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – TV-EKBO – fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15 Ü.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
  1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-EKBO, für Lehrkräfte im Religionsunterricht und für die Leiter der Ämter oder Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.
  2. Auf Mitarbeiter, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 14, 17, 18, 19 Absatz 1, 28b auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Juli bzw. 1. August 2008 nicht bestanden hat. Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Mitarbeiter, die im Juli 2008 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2008 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Juli bzw. 1. August 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.
  3. Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1. bis zum 30. Juli 2008 an mindestens einem Tag in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gestanden haben, der seit dem 1. August 2008 vom Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 TV-EKBO erfasst wird, werden – nach Maßgabe der Protokollerklärung 1 – so behandelt, als ob sie am 31. Juli und am 1. August 2008 in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 gestanden hätten.
( 2 ) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz 1 nach dem 31. Juli 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen.
( 3 ) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Juli 2008 unter den Anwendungsbereich des KMT/Artikel 3 ARVO/der KAVO fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen/arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Artikel 3 ARVO/KAVO für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
( 4 ) Die Bestimmungen des TV-EKBO gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung bisheriger Regelungen durch den TV-EKBO

( 1 ) Der TV-EKBO ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der EKBO, der dem früheren Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB) entspricht, folgende tarifvertragliche Regelungen/arbeitsvertragliche Verweisungen auf Artikel 3 ARVO, soweit im TV-EKBO, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
  1. Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT – vom 27. April 1993, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung der Lehrkräfte im Religionsunterricht vom 7. Februar 2005,
  2. Tarifvertrag über die Höhe der Vergütungen und Löhne der kirchlichen Angestellten und Arbeiter für die Zeit ab 1. Januar 2004 – Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. XI zum KMT – vom 19. Dezember 2003,
  3. Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Religionsunterricht vom 11. April 2006.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 1:
Soweit in diesem Tarifvertrag oder den Anlagen dazu auf Artikel 3 ARVO verwiesen wird, erfasst die Verweisung auch die in Artikel 3 ARVO in Bezug genommenen Regelungen des KMT, einschließlich der Sonderregelungen und ergänzenden Regelungen. Die in diesem Tarifvertrag genannten Bezeichnungen der Paragraphen, Absätze usw. innerhalb von Artikel 3 ARVO beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils auf die Paragraphenbezeichnung des darin in Bezug genommenen bzw. geänderten Textes des KMT.
( 2 ) Der TV-EKBO ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der EKBO, der dem früheren Bereich der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (EKsOL) entspricht, folgende Arbeitsrechtsregelungen und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK, soweit im TV-EKBO, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
  1. die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung 75/04 vom 23. Februar 2005,
  2. die Arbeitsrechtsregelung über Sonderzuwendungen, zuletzt geändert durch den Beschluss 68/02 vom 22. August 2002,
  3. die Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlungen gemäß Beschluss 78/05 vom 29. September 2005,
  4. die Arbeitsrechtsregelung über Ordnung zur sozialen Absicherung gemäß Beschluss 35/95 vom 27. April 1995,
  5. die Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung gemäß Beschluss 66/02 vom 22. August 2002,
  6. die Arbeitsrechtsregelung eines Urlaubsgeldes an Mitarbeiter, die unter die KAVO-Ang. vom 2. April 1992 fallen gemäß Beschluss 7/92 vom 17. Juni 1992, zuletzt geändert durch Beschluss 68/02 vom 22. August 2002,
  7. die Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen an Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung fallen gemäß Beschluss 6/92 vom 7. Mai 1992.
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
( 3 ) Soweit in nicht ersetzten tarifvertraglichen Regelungen/arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Artikel 3 ARVO/Regelungen der KAVO und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-EKBO bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
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2. Abschnitt
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung in den TV-EKBO

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Mitarbeiter werden am 1. August 2008 nach den folgenden Regelungen in den TV-EKBO übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Mitarbeiter wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 27 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 22 KAVO) nach der Anlage 1 TVÜ-EKBO Teil A und B bzw. der Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV-EKBO zugeordnet.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
  1. Bis zu einer Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen für Pflegekräfte verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit auf die Zuordnung der Mitarbeiter gemäß Anlage 1Gruppenplan 38 zum KMT/Artikel 3 ARVO auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 3; dies gilt auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2.
    Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt.
  2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer – einschließlich Berlin – bzw. deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind „Erfüller“ im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte.
( 2 ) Mitarbeiter, die im August 2008 bei weiterer Anwendung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juli 2008 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
( 3 ) Mitarbeiter, die im August 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarif- bzw. ARVO- oder KAVO-Rechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juli 2008 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-EKBO wird für die Mitarbeiter nach § 3 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Juli 2008 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
( 2 ) Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte nach den §§ 31 bis 35 KMT nachwirken, setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Gesamtbetrag multipliziert mit dem Faktor 1,029 und auf volle fünf Euro aufgerundet, zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 34 Absatz 5 KMT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2, multipliziert mit dem Faktor 1,029, beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, multipliziert mit dem Faktor 1,029, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-EKBO am 1. August 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, multipliziert mit dem Faktor 1,029, in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Juli 2008 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen, multipliziert mit dem Faktor 1,029, insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-EKBO nicht mehr vorgesehen sind. Das Vergleichsentgelt erhöht sich vor der Aufrundung außerdem für die Mitarbeiter, die gemäß § 11 Absatz 2 des Vergütungs- und Lohntarifvertrages Nr. XI zum KMT einen Erhöhungsbetrag zum Ortszuschlag für mindestens zwei Kinder erhalten, um den Betrag, um den die bisher gezahlten familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages für Kinder (Stufendifferenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht) den gemäß § 19 Absatz 1 TV-EKBO zustehenden Betrag insgesamt übersteigt.
(2a) Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte nach § 26 KMT in der Fassung des Artikel 3 ARVO arbeitsvertraglich vereinbart waren, bildet die Grundvergütung nach § 26 Absatz 3 Buchstabe a) oder – wenn bei dem kirchlichen Arbeitgeber § 26 Absatz 4 Buchstabe a) vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Anwendung fand – die Grundvergütung nach § 26 Absatz 4 Buchstabe a), multipliziert mit dem Faktor 1,029 und aufgerundet auf volle fünf Euro – das Vergleichsentgelt. Ferner fließen im Juli 2008 nach Artikel 3 ARVO zustehende Funktionszulagen, multipliziert mit dem Faktor 1,029, insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-EKBO nicht mehr vorgesehen sind.
(2b) Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Vergütungsregelungen nach den §§ 26 bis 30 KAVO vereinbart waren, setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Gesamtbetrag multipliziert mit dem Faktor 1,0457 und auf volle fünf Euro aufgerundet, zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Absatz 5 KAVO ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2, multipliziert mit dem Faktor 1,0457, bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, multipliziert mit dem Faktor 1,0457, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-EKBO am 1. August 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, multipliziert mit dem Faktor 1,0457, in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Juli 2008 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen, multipliziert mit dem Faktor 1,0457, insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-EKBO nicht mehr vorgesehen sind. Das Vergleichsentgelt erhöht sich vor der Aufrundung außerdem für die Mitarbeiter, die gemäß Nummer 3 Absatz 2 der Anlage zur Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 in ihrer letzten Fassung einen Erhöhungsbetrag zum Ortszuschlag für mindestens zwei Kinder erhalten, um den Betrag, um den die bisher gezahlten familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages für Kinder (Stufendifferenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht) den gemäß § 19 Absatz 1 TV-EKBO zustehenden Betrag insgesamt übersteigt.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 3:
Vorhandene Mitarbeiter erhalten bis zu einer Überarbeitung oder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-EKBO ihre Zulage für Techniker und Mitarbeiter in der Gefängnisseelsorge unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Entlohnungsregelungen für Arbeiter nach den §§ 31a und 36 KMT nachwirken, besteht das Vergleichsentgelt aus dem Monatstabellenlohn, multipliziert mit dem Faktor 1,029 und auf volle fünf Euro aufgerundet. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Vergleichsentgelt erhöht sich vor der Aufrundung außerdem für die Mitarbeiter, die gemäß § 23 Absatz 1 des Vergütungs- und Lohntarifvertrages Nr. XI zum KMT einen Erhöhungsbetrag zum Sozialzuschlag für mindestens zwei Kinder erhalten, um den Betrag, um den der bisher gezahlte Sozialzuschlag den gemäß § 19 Absatz 1 TV-EKBO zustehenden Betrag insgesamt übersteigt.
(3a) Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Entlohnungsregelungen für Arbeiter nach § 26 KMT in der Fassung des Artikel 3 ARVO galten, bildet der Monatslohn nach § 26 Absatz 3 Buchstabe b) oder – wenn bei dem kirchlichen Arbeitgeber § 26 Absatz 4 Buchstabe b) vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Anwendung fand – der Monatslohn nach § 26 Absatz 4 Buchstabe b) multipliziert mit dem Faktor 1,029 und aufgerundet auf volle fünf Euro – das Vergleichsentgelt.
(3b)Bei Mitarbeitern, für welche bisher die Entlohnungsregelungen nach §§ 27b und 29a KAVO galten, besteht das Vergleichsentgelt aus dem Monatstabellenlohn, multipliziert mit dem Faktor 1,0457 und auf volle fünf Euro aufgerundet. Ferner fließen im Juli 2008 nach der KAVO oder Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission der UEK zustehende Funktionszulagen, multipliziert mit dem Faktor 1,0457, insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-EKBO nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiter die Vergütung nach den § 28a KAVO, bildet diese nach Multiplikation mit dem Faktor 1,0457 und Aufrundung auf volle fünf Euro das Vergleichsentgelt. Das Vergleichsentgelt erhöht sich vor der Aufrundung außerdem für die Mitarbeiter, die gemäß Nummer 4 Absatz 2 der Anlage zur Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 72/03 in ihrer letzten Fassung einen Erhöhungsbetrag zum Sozialzuschlag für mindestens zwei Kinder erhalten, um den Betrag, um den der bisher gezahlte Sozialzuschlag den gemäß § 19 Absatz 1 TV-EKBO zustehenden Betrag insgesamt übersteigt.
( 4 ) Mitarbeiter, die im August 2008 bei weiterer Anwendung der bisherigen tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2008 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
( 5 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag bzw. im Sozialzuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 34 Absatz 5 Satz 2 KMT. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
( 6 ) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Juli 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 31 Absatz 7 KMT/§ 27 Absatz 7 KAVO werden die Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juli 2008 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten

( 1 ) Mitarbeiter, für welche bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte bzw. die Anlage 1 der KAVO Anwendung fanden, werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Zum 1. Januar 2010 steigen diese Mitarbeiter in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt die Entgelttabelle nach Anlage 4.
( 2 ) Werden Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a) oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2, der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-EKBO entsprechend. Werden Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Juli 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
( 3 ) Ist bei Mitarbeitern, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 Gruppenplan 38 zum KMT/Artikel 3 ARVO) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist der Mitarbeiter am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. August 2008 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO.
( 4 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt dabei die Entgelttabelle nach Anlage 4. Werden Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 5 ) Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 3 TVÜ-EKBO gilt für übergeleitete Mitarbeiter
- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2:
  1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
  2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
  3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
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§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

( 1 ) Mitarbeiter, für die bisher die Entlohnungsregelungen für Arbeiter bzw. die Anlage 2 der KAVO Anwendung fanden, werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 23 KMT/Artikel 3 ARVO der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-EKBO bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO.
( 2 ) § 6 Absatz 4 und 5 gelten für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Werden Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-EKBO. § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-EKBO gilt entsprechend. Werden Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Juli 2008 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
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3. Abschnitt
Besitzstandregelungen

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§ 8
Bewährungs- und Zeitaufstiege

( 1 ) Mitarbeiter, für die bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte Anwendung fanden und die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
  • die am 1. August 2008 bei weiterer Anwendung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-EKBO eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIII KMT/KAVO mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII KMT/KAVO in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb KMT/KAVO mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc KMT/KAVO in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2010, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satz 2 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Mitarbeiter, für die bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte Anwendung fanden und die in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
  • die am 1. August 2008 bei Anwendung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • in der Zeit zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2009 höhergruppiert wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Anwendung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des KMT/Artikel 3 ARVO/der KAVO bis spätestens zum 29. Februar 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 29. Februar 2012 bei Fortgeltung des KMT/Artikel 3 ARVO/der KAVO höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Mitarbeiter, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 Gruppenplan 38 zum KMT) richtet, keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlage 3 A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten.
( 5 ) Ist bei einer Lehrkraft, die bis zum 31. August 2013 gemäß Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage 1 (Gruppenpläne) nicht unter die Vergütungs- und Lohnordnung zum KMT/Artikel 3 ARVO und ab dem 1. September 2013 gemäß Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-EKBO fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. August 2008 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatz 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung kirchenbeamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. Absatz 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Auf Mitarbeiter, deren Eingruppierung sich nach der Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung vom 20. Dezember 1983 in der am 31. Juli 2008 gültigen Fassung richtet, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
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§ 9
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Mitarbeiter, für die bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte Anwendung fanden und denen am 31. Juli 2008 nach Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Mitarbeiter, für die bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte Anwendung fanden und die bei weiterer Anwendung des bisherigen Rechts nach dem 31. Juli 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Zeitaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Juli 2008 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
  • am 1. August 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des §§ 29 oder 29a KMT/Artikel 3 ARVO/§ 23a KAVO zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Anwendung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  • bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des KMT/Artikel 3 ARVO/der KAVO bis spätestens zum 29. Februar 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
( 3 ) Mitarbeiter, für die bisher die Vergütungsregelungen für Angestellte Anwendung fanden und die bei Anwendung des bisherigen Rechts nach dem 31. Juli 2008 im Anschluss an einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
  1. In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die den Bewährungs- oder Zeitaufstieg am 31. Juli 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-EKBO eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
  2. Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Bewährungs- oder Zeitaufstieg am 31. Juli 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. August 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder dass die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 29. Februar 2012 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
  3. Wäre im Fall des Buchstaben a) nach bisherigem Recht der Bewährungs- oder Zeitaufstieg spätestens am 31. Dezember 2009 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorvorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 29. Februar 2012 erworben worden wäre.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben b) und c) wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Daneben steht den Mitarbeitern ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht zu.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
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§ 10
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeiter, denen am 31. Juli 2008 eine Zulage nach § 30 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 24 KAVO zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-EKBO eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die Regelungen des TV-EKBO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. August 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Juli 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 bzw. 2 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 24 Absatz 1 bzw. 2 KAVO noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ist Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2009 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringert haben. Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30. Juni 2010 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Mitarbeiters vom 1. Januar 2010 an gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. August 2008 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 2 TV-EKBO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu § 10 Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Juli 2008 erfolgt sind.
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§ 11

(derzeit nicht belegt)
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§ 12

(derzeit nicht belegt)
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§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die in § 4 des 1. KMT Änderungstarifvertrages vom 29. August 1994 vereinbarte Übergangsvorschrift zu § 57 KMT gilt für den in der Vorschrift genannten Personenkreis sinngemäß weiter.
Protokollerklärung zu § 13:
Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Mitarbeiter im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Mitarbeiter, die am 31. Juli 2008 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Kirchenbeamte kommen zur Anwendung.
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§ 14
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. August 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Vorschriften/arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Artikel 3 ARVO/KAVO-Regelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-EKBO berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-EKBO werden die bis zum 31. Juli 2008 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des § 24 KMT/§ 20 KAVO anerkannte Dienstzeit,
- des § 23 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 19 KAVO anerkannte Beschäftigungszeit,
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-EKBO berücksichtigt.
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§ 15
Urlaub, Arbeitszeitverkürzung

( 1 ) Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub – einschließlich des Zusatzurlaubs nach § 68 Absatz 1 KMT/§ 49 KAVO – für das Urlaubsjahr 2008 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2009 gelten die im Juli 2008 jeweils anzuwendenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2008 fort. Die Regelungen des TV-EKBO gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
Soweit der 2008 nach den bisher anzuwendenden Vorschriften erreichte Erholungsurlaubsanspruch des Mitarbeiters – ohne Berücksichtigung von Zusatzurlaub – höher wäre als der im jeweiligen Kalenderjahr maßgebliche Anspruch nach § 26 Absatz 1 TV-EKBO, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung, solange nach § 26 Absatz 1 TV-EKBO kein höherer Anspruch erworben wird.
( 2 ) In den Fällen des § 67a KMT/Artikel 3 ARVO/§ 48a KAVO wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2008 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2009 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-EKBO im Kalenderjahr 2009 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage nach § 17a KMT/§ 15a KAVO.
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§ 16
Abgeltung

Durch Vereinbarung mit dem Mitarbeiter können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. Damit die fristgerechte Überleitung bei Mitarbeitern, die eine Zahlung nach § 59 KMT/Artikel 3 ARVO oder § 56 KAVO erhalten, sichergestellt ist, erfolgt am 1. August 2008 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Mitarbeitern nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. Die in Satz 2 genannten Bestimmungen – einschließlich etwaiger Sonderregelungen – finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2. § 74 Absatz 6 Satz 2 KMT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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4. Abschnitt
Sonstige vom TV-EKBO abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

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§ 17
Eingruppierung

( 1 ) Die §§ 27, 28 KMT/Artikel 3 ARVO/§§ 22, 23 KAVO, einschließlich der Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO, gelten über den 31. Juli 2008 hinaus bis zum 31. August 2013 fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. August 2008 neu eingestellte Mitarbeiter nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1
  • gilt die Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO nicht für ab dem 1. August 2008 in Entgeltgruppe 1 TV-EKBO neu eingestellte Mitarbeiter,
  • gilt die Vergütungsgruppe I der Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO ab dem 1. August 2008 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
( 3 ) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. August 2008 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.
( 4 ) aufgehoben
( 5 ) Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. August 2008 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 zum KMT/zu Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bis zum 31. August 2013 wird diese unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Zulage für Techniker oder Mitarbeiter in der Gefängnisseelsorge, jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,029, bemisst, erhalten diejenigen Mitarbeiter, denen ab dem 1. August 2008 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären; die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. einer Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-EKBO.
( 7 ) Für Eingruppierungen ab dem 1. August 2008 bis zum 31. August 2013 werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO (Gruppenpläne)/Vergütungsgruppenplan KAVO nach Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV-EKBO, zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7:
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. August 2008 neueingestellte Pflegekräfte.
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§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Juli 2008

( 1 ) Wird einem Mitarbeiter erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-EKBO Anwendung. Ist der Mitarbeiter in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-EKBO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
( 2 ) Bis zum 31. August 2013 gilt – auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2 – die Regelung des § 14 TV-EKBO zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 27 Absatz 2 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 22 Absatz 2 KAVO bestimmen.
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§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

( 1 ) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder ab dem 1. August 2008 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 28b nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2 Ü
2.369,86
2.577,93
2.657,48
2.755,41
2.822,72
2.914,51
( 2 ) Für Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4a
Stufe 4b
Stufe 5
Stufe 6
Nach 2 Jahren in Stufe 2
Nach 4 Jahren in Stufe 3
Nach 3 Jahren in Stufe 4a
Nach 3 Jahren in Stufe 4b
Nach 5 Jahren in Stufe 5
Beträge aus
(E 13/2)
(E 13/3)
(E 14/3)
(E 14/4)
(E 14/5)
(E 14/6)
E 13 Ü
4.508,07
4.748,54
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
( 3 ) Übergeleitete Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I KMT/Art. 3 ARVO unterliegen dem TV-EKBO. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten besondere Tabellenwerte. Die besonderen Tabellenwerte betragen ab dem 1. Januar 2022
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
15 Ü
6.122,63
6.795,90
7.434,88
7.853,95
7.957,04
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.“
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§ 20
Besondere Regelungen für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Religionsunterricht

(gestrichen)
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§ 21
Jahressonderzahlungen im Jahr 2008

(gestrichen)
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§ 22
Entgelttabelle für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz

(gestrichen)
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§ 23
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

(gestrichen)
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§ 24
Bereitschaftszeiten

(gestrichen)
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§ 25
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Juli 2008 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Mitarbeiter gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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§ 26
Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2f KMT

Nummer 7 SR 2f KMT/Artikel 3 ARVO gilt im bisherigen Anwendungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. August 2008 bewilligt worden sind, fort.
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§ 27
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gilt § 81 KMT/Artikel 3 ARVO/§ 65 KAVO weiter.
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§ 28
Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

Auf Mitarbeiter, mit denen vor dem 1. August 2008 Altersteilzeit vereinbart wurde, gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 TV-EKBO mit der Maßgabe, dass anstelle von 39 Stunden die vor dem 1. August 2008 für diese Mitarbeiter geltende regelmäßige Arbeitszeit weiter Anwendung findet.
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§ 28a
Übergangsregelung für gewährte Vergütungssicherungen

Mitarbeiter, denen im Monat Juli 2008 eine Vergütungssicherung gem. § 74b KMT gezahlt wurde, erhalten diese nach Maßgabe der genannten Bestimmung weiterhin bis zu ihrem Wegfall oder völligen Abbau.
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§ 28b
Überleitung in die Anlage A Teile I bis IV zum TV-EKBO
am 1. September 2013

( 1 ) Für in den TV-EKBO übergeleitete und für zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. August 2013 neu eingestellte Mitarbeiter gelten für Eingruppierungen ab dem 1. September 2013 die §§ 12, 13 TV-EKBO sowie die Entgeltordnung zum TV-EKBO. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-EKBO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. September 2013 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-EKBO bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In den TV-EKBO übergeleitete und ab dem 1. August 2008 neu eingestellte Mitarbeiter,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder einer sonstigen Körperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. – oder einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung, über den 31. August 2013 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. September 2013 unter den Geltungsbereich des TV- EKBO fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. September 2013 in die Entgeltordnung zum TV- EKBO übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-EKBO besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 1 bis 3 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-EKBO in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. September 2013 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 28b Absatz 2:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-EKBO nach der Anlage 1 oder 2 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht statt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. August 2013 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. August 2014 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. September 2013 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-EKBO eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. September 2013, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. September 2013 zurück.
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§ 28c
Überleitungsregelung für Kirchenmusiker

Für Mitarbeiter, die unter Teil III Abschnitt 10 der Anlage A zum TV-EKBO fallen und am 31. Dezember 2016 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 2017 fortbesteht, gilt Folgendes:
  1. Erhält der Mitarbeiter am 31. Dezember 2016 Entgelt (§ 15 TV-EKBO) aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe, in die er nach dem durch diesen Änderungstarifvertrag neu gefassten Teil III Abschnitt 10 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert ist, wird dieses Entgelt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit durch das Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags nicht berührt.
  2. Ergibt sich nach dem ab dem 1. Januar 2017 neu gefassten Teil III Abschnitt 10 der Anlage A zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, ist der Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Kreiskantorenzulage gemäß der Vorbemerkung Nummer 4 zu Teil III Abschnitt 10 der Anlage A zum TV-EKBO entsprechend.
  3. Der Antrag nach Nummer 2 kann nur bis zum 31. Januar 2018 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Antragsfrist von 13 Monaten mit dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.
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§ 28d
Überleitung der Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 Nr. 1 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 2 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 3 zum TV-EKBO erfüllen,
am 1. August 2019

( 1 ) Für in den TV-EKBO übergeleitete und für zwischen dem 1. August 2008 und dem 1. August 2019 neu eingestellte Mitarbeiter, welche ab dem 1. August 2019 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 Nr. 1 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 2 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 3 zum TV-EKBO erfüllen, gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2019 die §§ 12, 13 TV-EKBO sowie die Entgeltordnung zum TV-EKBO. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-EKBO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn Anlage A Teil V zum TV-EKBO bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In den TV-EKBO übergeleitete und ab dem 1. August 2008 neu eingestellte Mitarbeiter,
  • deren Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. August 2019 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 Nr. 1 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 2 zum TV-EKBO oder in ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage A Teil V Abschnitt 3 zum TV-EKBO erfüllen, und
  • die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. August 2019 in die Entgeltordnung zum TV-EKBO übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-EKBO besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-EKBO in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. August 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 28d Absatz 2:
Die eingruppierungsmäßige Behandlung in entsprechender Anwendung der Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (Berliner LehrerRL), gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht statt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach Abschnitt V der Anlage A zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO); abweichend von § 17 Absatz 4 TV-EKBO beträgt der Garantiebetrag 180 Euro, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung. War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2019 zurück; nach dem 1. August 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2019, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2019 zurück.
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§ 28e
Überleitung der Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen für die Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 9 bis 12 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 zum TV-EKBO erfüllen, am 1. Januar 2020

( 1 ) Für in den TV-EKBO übergeleitete und für zwischen dem 1. August 2008 und dem 1. Januar 2020 neu eingestellte Mitarbeiter, welche ab dem 1. Januar 2020 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 9 bis 12 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 zum TV-EKBO erfüllen, gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2020 die §§ 12, 13 TV-EKBO sowie die Entgeltordnung zum TV-EKBO. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-EKBO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2020 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn Anlage A Teil V zum TV-EKBO bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) In den TV-EKBO übergeleitete und ab dem 1. August 2008 neu eingestellte Mitarbeiter,
  • deren Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 die Voraussetzungen für die Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 9 bis 12 gemäß Anlage A Teil V Abschnitt 1 zum TV-EKBO erfüllen, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2020 in die Entgeltordnung zum TV-EKBO übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-EKBO besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-EKBO in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2020 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 28e Absatz 2:
Die eingruppierungsmäßige Behandlung in entsprechender Anwendung der Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (Berliner LehrerRL), gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung zum TV-EKBO nicht statt.
( 3 ) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach Abschnitt V der Anlage A zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO); abweichend von § 17 Absatz 4 TV-EKBO beträgt der Garantiebetrag 180 Euro, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung. War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage und den Wechsel aus einer Entgeltgruppe mit verlängerter Stufenlaufzeit in die entsprechende Entgeltgruppe mit regulärer Stufenlaufzeit entsprechend.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück.
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§ 28f
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b
am 1. August 2019

( 1 ) Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder einer sonstigen Körperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. – oder einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung, über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
( 2 ) Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
  • deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder einer sonstigen Körperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. – oder einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung, über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, ggf. unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
( 3 ) Mitarbeiter im Sinne der Absätze 1 und 2 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für August 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 28g
Überleitung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020

( 1 ) Mitarbeiter im Sinne von Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-EKBO,
  • deren Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder einer sonstigen Körperschaft, zur Landeskirche oder einem derer Werke – mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. – oder einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen,
sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.
( 2 ) Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, ggf. unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
2 / 3 / R
3 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 3 / R
3 / 2 / R
4 / 1 / R
3 / 3 / R
4 / 2 / R
3 / 4 / R
4 / 3 / R
4 / 1 / R
4 / 4 / R
4 / 2 / R
5 / 1 / R
4 / 3 / R
5 / 2 / R
4 / 4 / R
5 / 3 / R
5 / 1 / R
5 / 4 / R
5 / 2 / R
5 / 5 / R
5 / 3 / R
6 / 1 / R
5 / 4 / R
6 / 2 / R
5 / 5 / R
6 / 3 / R
6
Für Mitarbeiter im Sinne von Teil III der Entgeltordnung, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiter im Sinne von Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe /
Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
2 / 3 / R
3 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 3 / R
3 / 2 / R
4 / 1 / R
3 / 3 / R
4 / 2 / R
3 / 4 / R
4 / 3 / R
4 / 1 / R
4 / 4 / R
4 / 2 / R
5 / 1 / R
4 / 3 / R
5 / 2 / R
4 / 4 / R
5 / 3 / R
4 / 5 / R
5 / 4 / R
4 / 6 / R
5 / 5 / R
5 / 1 / R
6 / 1 / R
5 / 2 / R
6 / 2 / R
5 / 3 / R
6 / 3 / R
5 / 4 / R
6 / 4 / R
5 / 5 / R
6 / 5 / R
5 / 6 / R
6 / 6 / R
5 / 7 / R
6 / 7 / R
5 / 8 / R
6 / 8 / R
6
Für Mitarbeiter im Sinne von Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 4 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. Mitarbeiter, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt. Mitarbeiter in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:
  • übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Mitarbeiter einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend,
  • übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung für Januar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden Mitarbeiter zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit.
( 3 ) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Januar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil III Abschnitt 6 der Entgeltordnung zustehen würden. Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur
  • das Tabellenentgelt nach Anlage B zum TV-EKBO einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-EKBO gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages,
  • das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Absatz 4 TV-EKBO gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages,
  • eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage C zum TV-EKBO in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H.,
  • eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 zustehende Besitzstandszulage.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 TV-EKBO berechnet. Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Januar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.
( 4 ) Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage E der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter am 1. Januar 2020 eingruppiert ist, erhält der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält der Mitarbeiter so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2.
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§ 28h
Überleitungsregelung für Mitarbeiter
in sonstigen kirchlichen Bildungseinrichtungen

Für Mitarbeiter, die unter Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO fallen und am 31. August 2021 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. September 2021 fortbesteht, gilt Folgendes:
  1. Erhält der Mitarbeiter am 31. August 2021 Entgelt (§ 15 TV-EKBO) aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe, in die er nach dem durch diesen Änderungstarifvertrag neu gefassten Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert ist, wird dieses Entgelt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit durch das Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags nicht berührt.
  2. Ergibt sich nach dem ab dem 1. September 2021 neu gefassten Teil III Abschnitt 8 der Anlage A zum TV-EKBO eine höhere Entgeltgruppe, ist der Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-EKBO ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-EKBO). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
  3. Der Antrag nach Nummer 2 kann nur bis zum 30. September 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. September 2021 zurück; nach dem Inkrafttreten dieses Änderungstarifvertrags eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. September 2021, beginnt die Antragsfrist von 13 Monaten mit dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. September 2021 zurück.
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5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift

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§ 29
Inkrafttreten, Laufzeit

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2008 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres kündbar, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2013. Abweichend von Satz 1 sind § 19 sowie die Anlage 3 gesondert mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum 31. Dezember 2023 kündbar.
( 3 ) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.Im Falle der Kündigung wird die Nachwirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz auf die Dauer eines Jahres ab Beginn der Wirksamkeit der Kündigung beschränkt.
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Anlage 1 zum TVÜ-EKBO

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Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am
31. Juli 2008/1. August 2008 vorhandene Mitarbeiter für die Überleitung
Teil A
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
keine
15
keine Stufe 6
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
keine
14
keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder
6 Jahren
keine
13 Ü
keine Stufe 6
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder
15 Jahren
keine
13
keine Stufe 6
IIa ohne Aufstieg nach Ib
keine
12
keine Stufe 6
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
keine
11
keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
keine
10
keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
keine
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
9
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in
Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in
Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in
Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine
Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
8a
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
7
keine
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6a
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
VIb nach Aufstieg aus VII
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
5
5a
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
VII ohne Aufstieg nach VIb
5 nach Aufstieg aus 4
VII nach Aufstieg aus VIII
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4
keine
4a
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
3
keine Stufe 6
3a
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
VIII nach Aufstieg aus IXb
3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3
(keine Stufe 6)
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)
2 Ü
keine
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXa
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa
1a (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
1
keine
keine
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Teil B
Lehrkräfte, für die nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen die Anlage 1 zum KMT/zur ARVO nicht gilt

Entgeltgruppe
Überleitung Lehrkräfte
"Erfüller"
Vergütungsgruppe
Überleitung Lehrkräfte
"Nichterfüller"
Vergütungsgruppe
15 Ü
I
-
15
Ia
-
14
Ib
Ib nach Aufstieg aus IIa
13
IIa
IIa ohne Aufstieg nach Ib
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
12
-
IIa nach Aufstieg aus III
IIa nach Aufstieg aus IIb
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
10
IVa
IV a ohne Aufstieg nach III
IV a nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
9
IVb
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
IVb nach Aufstieg aus Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach
5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach
5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach
5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc nach Aufstieg aus VIb
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
7
-
-
6
-
VIb ohne Aufstieg
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
#

Anlage 2 zum TVÜ-EKBO

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Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
für ab dem 1. August 2008 stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Teil A
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15
keine Stufe 6
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia
-
14
keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
-
13
keine Stufe 6
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib)
und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungs- und Lohnordnung – Anlage 1 zum KMT/Artikel 3 ARVO – bzw. Vergütungsgruppenplan KAVO unmittelbar in II a eingruppiert sind.
-
12
keine Stufe 6
III mit Aufstieg nach IIa
-
11
keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
-
10
keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
-
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
8 mit Aufstieg nach 8a
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
7
keine
7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
4
keine
4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3
keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a
2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)
2 Ü
keine
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXb mit Aufstieg nach VIII
IXb mit Aufstieg nach IXa
X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)
1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
  • Essens- und Getränkeausgeber/innen
  • Garderobenpersonal
  • Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
  • Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
  • Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
  • Servierer/innen
  • Hausarbeiter/innen
  • Hausgehilfe/Hausgehilfin
  • Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.
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Teil B
Lehrkräfte, für die nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
die Anlage 1 zum KMT nicht gilt

Entgeltgruppe
Eingruppierung Lehrkräfte
"Erfüller"
Vergütungsgruppe
Eingruppierung Lehrkräfte
"Nichterfüller"
Vergütungsgruppe
15
Ia
-
14
Ib
-
13
IIa
IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12
-
III mit Aufstieg nach IIa
IIb mit Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
10
IVa
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
9
IVb
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach
5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc mit Aufstieg nach Vb
7
-
-
6
-
VIb ohne Aufstieg
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb mit Aufstieg nach Vb
#

Anlage 3 zum TVÜ-EKBO

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KR-Anwendungstabelle
Beträge in Euro
– Gültig ab dem 1. Januar 2022 –

Entgeltgruppe KR
Zuordnungen Vergütungs-gruppen KR/KR-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
9d
VIII mit Aufstieg nach IX
-
-
3.937,82
4.295,09
nach 4 J.
St. 3
4.576,77
nach 2 J.
St. 4
4.714,08
nach 5 J.
St. 5
9c
VII mit Aufstieg nach VIII
-
-
3.828,44
4.095,83
nach 5 J.
St. 3
4.350,02
nach 5 J.
St. 4
4.480,53
nach 5 J.
St. 5
9b
VI mit Aufstieg nach VII
-
-
3.509,05
3.937,82
nach 5 J.
St. 3
4.095,83
nach 5 J.
St. 4
4.218,71
nach 5 J.
St. 5
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
-
-
3.509,05
3.627,58
nach 5 J.
St. 3
3.828,44
nach 5 J.
St. 4
3.943,28
nach 5 J.
St. 5
8a
Va mit Aufstieg nach VI
-
3.133,74
3.278,60
3.403,72
3.627,58
3.828,44
V mit Aufstieg nach Va und VI
V mit Aufstieg nach VI
-
7a
V mit Aufstieg nach Va
-
2.955,96
3.133,74
nach 3 J.
St. 2
3.403,72
3.541,98
3.680,24
IV mit Aufstieg nach V und Va
-
IV mit Aufstieg nach V
-
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
2.481,92
2.659,69
2.824,30
3.166,68
3.252,26
3.416,89
III mit Aufstieg nach IV
3a
I mit Aufstieg nach II
2.383,13
2.620,17
2.686,03
2.791,36
2.876,96
3.067,90
Die Entgeltbeträge der nachfolgend genannten Entgeltgruppen und Stufen der KR-Anwendungstabelle werden erhöht:
- ab dem 1. September 2022
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.501,14 €,
- ab dem 1. Mai 2023
in der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 2 auf 3.023,64 €,
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.552,54 €,
- ab dem 1. Dezember 2023
in der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 2 auf 3.126,43 €,
in der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 1 auf 2.612,50 €,
in der Entgeltgruppe KR 3a Stufe 1 auf 2.424,05 €.
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Anlage 4 zum TVÜ-EKBO

(aufgehoben)
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Niederschriftserklärungen zum TVÜ-EKBO

  1. Zu § 2 Absatz 1:
    Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-EKBO und der TVÜ-EKBO das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
  2. Zu § 8 Absatz 2:
    Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
  3. Zu § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 bis 4:
    Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
  4. Zu § 10:
    Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
  5. Zu § 29 Absatz 1:
    Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Mitarbeiter in den TV-EKBO sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. August 2008. Sie bitten die personalverwaltenden und entgeltzahlenden Stellen, im Interesse der Mitarbeiter gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
  6. Zu § 28b:
    Eine Zulage nach Protokollnotiz 9 zum Gruppenplan 20 KMT oder nach dem Klammerzusatz zum Gruppenplan 9 Merkmal 7 bleibt vom Inkrafttreten der Entgeltordnung unberührt und wird als Besitzstandszulage in vereinbarter Höhe fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird.