.Satzung der
Vom 22. November 2001;
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der
Oberlinstiftung
Vom 22. November 2001;
geändert durch Beschluss vom 22. November 20121#
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1Die Stiftung führt den Namen „Oberlinstiftung“. 2Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg, GvBL I vom 3. Juli 1999, S. 198) und § 2 Kirchliches Stiftungsgesetz (KiStift-G, Kirchl. Amtsblatt 1997, S. 5) und hat ihren Sitz in Potsdam/Babelsberg.
#§ 2
Zweck
(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlich-diakonischer Aufgaben im Oberlinhaus.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die vollständige oder teilweise Übernahme von Behandlungskosten für bedürftige Menschen im Sinne § 53 der Abgabenordnung, insbesondere körperbehinderte, mehrfachbehinderte und taubblinde Menschen, die auf therapeutische Maßnahmen angewiesen sind und keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch Dritte haben,
- die teilweise Zuwendung von Mitteln an Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 Abgabenordnung zur Verwendung für Kinder, Kranke, Behinderte und sonstige Hilfsbedürftige. Die Zuwendung kann auch in Form der Gewährung von Projektzuschüssen, und hierbei insbesondere für die Ingangsetzung neuer Projekte, erfolgen,
- die teilweise finanzielle Unterstützung der evangelischen Anstaltsgemeinde Oberlinhaus, Potsdam-Babelsberg,
- die Stiftung erfüllt weiterhin ihren Zweck durch die Mittelbeschaffung zu Gunsten der wirtschaftlichen, finanziellen und personellen Unterstützung von steuerbegünstigten Projekten des Oberlinhaus und seiner steuerbegünstigten Gesellschaften, solange deren Steuerbegünstigung anerkannt ist.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln in Höhe von 505.000 EURO.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4) 1Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) 1Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. 2Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(6) 1Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nummer 6 Abgabenordnung zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 58 Nummer 7 Abgabenordnung) gebildet werden. 3Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.
#§ 4
Vorstand
(1) Das einzige Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) 1Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. 2Die Mitglieder des ersten Vorstands werden im Stiftungsgeschäft vom Stifter berufen. 3Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. 4Sie bleiben bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 5Die Nachberufung gilt für die restliche Amtszeit. 6Eine Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Die Mitglieder sollen einer evangelischen Kirche angehören.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Stifter berufen. 2Die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 3Hiervon abweichend werden die Mitglieder des 1. Vorstands im Stiftungsgeschäft berufen.
#§ 5
Vorsitz, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens 1 x jährlich stattfinden. 2Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein.
(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Änderung des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden.
(5) 1Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(2) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. 2Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen, angemessenen Auslagen.
#§ 7
Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstands sein muss. 2Dieser ist ehrenamtlich tätig.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. 2Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(4) 1Der Vorstand hat die Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. 2Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfberichtes erstrecken.
(5) Der Prüfungsbericht und der Jahresabschluss ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
#§ 8
Zweckänderung, Auflösung und Zusammenschluss
(1) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen kirchlichen Stiftung sind nur zulässig,
- wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
- eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(2) Der vom Vorstand zu fassende Beschluss (vgl. § 5 Absatz 4) bedarf der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde und der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) 1Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 2Entsprechende Beschlüsse der zuständigen Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
#§ 9
Rechtsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde auf der Grundlage des kirchlichen Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich die Zusammensetzung des Vorstands und jede Änderung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen.
(3) Ein Angriff des Stiftungsvermögens bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Evangelische Konsistorium Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gemäß § 5 des kirchlichen Stiftungsgesetzes.
#§ 10
Zuständigkeit der Stiftungsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans unverzüglich mitzuteilen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde und der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
#§ 11
Vermögensanfall
Bei der Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Oberlinverein mit Sitz in Potsdam-Babelsberg, für den Fall, dass der Verein nicht mehr besteht, an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.