.Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 02.10.2012
Geltungszeitraum bis: 16.03.2026
Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes
Berlin Süd-Ost
Vom 19. Oktober 2011
#Präambel
1Die Friedhöfe des Evangelischen Friedhofsverbandes sind die Orte, an denen in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. 2Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. 3Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung der Friedhöfe des evangelischen Friedhofsverbandes Richtung und Weisung. 4Der Verband setzt die Traditionen der einzelnen Friedhöfe fort.
###§ 1
Name und Sitz
1Der Friedhofsverband führt den Namen Evangelischer Friedhofsverband Berlin Süd-Ost. 2Der Sitz des Friedhofsverbandes ist Berlin.
#§ 2
Zweck und Aufgaben des Friedhofsverbandes
1Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost bewirtschaftet und verwaltet die ihm übertragenen Friedhöfe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie wirtschaftlich und effektiv. 2Insbesondere unterhält er würdige Orte zur Beisetzung aller Personen, die eine Beisetzung auf einem der Friedhöfe des Verbandes wünschen, und unterhält die friedhofsgärtnerischen Anlagen und sonstigen mobilen und immobilen Anlagen und Einrichtungen.
#§ 3
Mitglieder des Friedhofsverbandes
1Die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lichtenberg, 10315 Berlin, Am Tierpark 28, und die Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf, 12623 Berlin, Hönower Straße 17/19, sind die Gründungsmitglieder des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost. 2Sie sind Kirchgemeinden des Kirchenkreises Lichtenberg-Oberspree. 3Der Verband steht neuen Mitgliedern, bei denen es sich um Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handeln muss, offen.
#§ 4
Rechtsstellung des Friedhofsverbandes
(1) 1Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Süd-Ost ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(2) 1Die von den Mitgliedsgemeinden als Friedhofsträger wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Friedhofsverband über. 2Dieser ist Träger der Friedhöfe der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
#§ 5
Trägerschaft an Friedhöfen
(1) 1Der Friedhofsverband nimmt die öffentlich rechtlichen Aufgaben als Friedhofsträger für sämtliche Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden wahr. 2Bei Gründung sind dies:
- a.
- Alter evangelischer Friedhof Friedrichsfelde, Marzahner Chaussee 20,10315 Berlin, Flur 709, Flurstück 135/136/137 auf Kartenblatt 1023 N /2351 N,
- b.
- Neuer evangelischer Friedhof Friedrichsfelde, Robert-Siewert-Straße 57, 10318 Berlin, Flur 408, Flurstück 38/39/40 auf Kartenblatt 1566 N,
- c.
- Friedhof Karlshorst, Robert-Siewert-Straße 67, 10318 Berlin, Flur 408, Flurstück BD 76 und 60 auf Kartenblatt 2378 und 1886,
- d.
- Alter Kirchhof Mahlsdorf, Hönower Straße 13/15, 12623 Berlin, Flur 4, Flurstücke 246/247,
- e.
- Waldkirchhof Mahlsdorf, Rahnsdorfer Straße 30, 12623 Berlin, Flur 4, Flurstücke 301, 302.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Friedhofsverband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm in § 2 obliegenden Aufgaben steht.
(3) Nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe l), kann der Friedhofsverband durch Vertrag die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nicht dem Friedhofsverband angehören, und von Friedhöfen in Trägerschaft anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen.
#§ 6
Organe
1Organe des Friedhofsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. 2Mitglieder von Organen des Friedhofsverbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. 3Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. 4Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe o.
#§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(1) 1Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über den Haushalt des Friedhofsverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Verbandsvorstandes;
- Feststellung der Verteilungsfähigkeit (§ 13 Absatz 4);
- Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
- Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ( § 11 Absatz 3);
- Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 5 Absatz 1, Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 4 des Kirchengesetzes über Gemeindeverbände zur Verwaltung von Friedhöfen (Friedhofsverbandsgesetz);
- Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen und die Vergabe innerer Darlehen (§ 13 Absatz 5);
- Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20.000 €;
- Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen;
- Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
- Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die nicht dem Friedhofsverband angehören (§ 5 Absatz 3);
- Aufnahme neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten (§ 5 Absatz 2);
- Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden;
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes (§ 6 Satz 3).
2Auf § 4 Absatz 2 und die sich hieraus ergebenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte bei der Aufgabenwahrnehmung wird klarstellend verwiesen.
(2) 1Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet zwei seiner Mitglieder als ordentliche und zwei weitere seiner Mitglieder als stellvertretende Mitglieder in die Verbandsvertretung. 2Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 3Stimmberechtigt ist ein stellvertretendes Mitglied nur, soweit es das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Verhinderung vertritt. 4Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt.
(3) 1Mit dem Ablauf der Amtszeit als Älteste oder Ältester oder dem anderweitigen Ausscheiden aus dem entsendenden Gemeindekirchenrat endet auch die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung. 2Der Gemeindekirchenrat hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. 3Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die/der ausscheidende Älteste Mitglied der Verbandsvertretung. 4Wiederholte Entsendung ist zulässig. 5Die Sätze 1-4 gelten für das stellvertretende Mitglied entsprechend. 6Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als ordentliches Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) 1Im Falle einer Zusammenlegung von Mitgliedsgemeinden scheiden deren bisherige ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der Verbandsvertretung aus. 2Der neue Gemeindekirchenrat der zusammengelegten Kirchengemeinden hat unverzüglich gemäß Absatz 2 zwei neue ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder in die Verbandsvertretung zu entsenden. 3Bis zur Entsendung nehmen die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ihre Funktionen kommissarisch wahr, haben dabei jedoch lediglich zwei Stimmen. 4Die kommissarischen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder haben für die Dauer ihrer Tätigkeit durch nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 durchzuführende Wahl festzulegen, welche beiden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt sind. 5Deren bisherigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben diese Funktion weiterhin aus, die übrigen ordentlichen und stellvertretenden bisherigen Mitglieder nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
#§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung
(1) 1Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. 2Ihr oder ihm obliegt die Sitzungsleitung. 3Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. 4Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, anwesend sind. 5Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von weiteren zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die ohne das Anwesenheitserfordernis des Satzes 4 beschlussfähig ist. 6Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) 1Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Die Verbandsvertretung kann beschließen, dass einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, öffentlich sind, wenn keines ihrer Mitglieder widerspricht. 3Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse der Verbandsvertretung im Wortlaut festzuhalten sind. 4Die Niederschrift ist von der Verbandsvertretung durch Beschluss zu genehmigen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung zu unterzeichnen.
(3) 1In der Verbandsvertretung hat jedes nach § 7 Absatz 2 bis 4 entsandte ordentliche Mitglied, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, eine Stimme. 2Die Verbandsvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. 6Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
(4) 1Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Ist ein Mitglied der Verbandsvertretung am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. 2Es hat sich vor der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 3Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. 4Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
(6) 1In die Verbandsvertretung können Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Berufung und Wiederberufung erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 4.
(7) Die Verbandsvertretung beschließt eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung ihrer Arbeit.
#§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand besteht aus drei Personen. 2Die Verbandsvertretung wählt aus ihren ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Das dritte zu wählende Vorstandsmitglied muss nicht Mitglied der Verbandsvertretung sein. 4Der Verbandsvorstand wird für sechs Jahre nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 gewählt. 5Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Friedhofsverbandes unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung des § 11 und nimmt die den Friedhofsträgern nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. 2Der Verbandsvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Friedhofsverbandes. 3Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gilt entsprechend. 4Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
(3) Mitglieder des Verbandsvorstandes können durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung zu fassenden Beschluss aus wichtigem Grund abberufen werden.
#§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. 2Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. 3Die Sitzungen können mit den Sitzungen der Verbandsvertretung verbunden werden. 4Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 5Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse des Verbandsvorstandes im Wortlaut festzuhalten sind. 6Die Niederschrift ist durch die oder den Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3§ 8 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
(3) 1Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. 2Es hat sich von der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 3Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. 4Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend.
#§ 11
Aufgabenverteilung
(1) 1Im Auftrag und auf Weisung des Verbandsvorstandes und im Rahmen der diesem gemäß § 9 Absatz 2 zugewiesenen Verantwortlichkeiten nimmt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost die ihm nach § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) obliegenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) wahr. 2Dazu zählen insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Schulden, die Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, die laufende Verwaltung der Immobilien (außer Angelegenheiten der Vertragsgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen), die Personalverwaltung, die Führung von Baukassen, die EDV-Koordination, das Mahn- und Vollstreckungswesen und das Buchführungsverfahren im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts. 3Dem Verbandsvorstand obliegen die Vertragsgestaltung einschließlich Abschluss und Betreuung von Verträgen, die Fakturierung und Abrechnung von Legaten, die Rechnungserstellung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten, die Erstellung von Gebührenbescheiden und die Umsetzung der sonstigen aus der Friedhofsträgerschaft erwachsenden hoheitlichen Aufgaben. 4Soweit sich aus den Aufgabenkatalogen oder der Auslegung der Aufgabenkataloge bei künftig auftretenden Aufgaben keine eindeutige Zuweisung ergibt, ist diese zwischen dem Friedhofsverband und dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost einvernehmlich festzulegen. 5Gelingt dies nicht oder verbleiben sonst Zuordnungszweifel, obliegt die Verwaltungsbefugnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost.
(2) 1Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter durch Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 3Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht gemäß § 7 Absatz 1 der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. 4Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
(3) 1Die Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erfolgt mittels Wahl durch die Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 8 Absatz 4. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassenen Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. 3Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
#§ 12
Vermögen
(1) 1Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Friedhofsverbandes und sodann mit Wirksamkeit der Angliederung einer Kirchengemeinde sind die verbandsangehörigen Kirchengemeinden verpflichtet, das der Zweckbestimmung des Friedhofsverbandes (§§ 2, 5 Absatz 1) dienende Vermögen (Sondervermögen/Zweckvermögen, einschließlich Grundstücke nebst aufstehender Bauten und Zubehör) auf den Friedhofsverband zu übertragen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für das den Zwecken nach § 5 Absatz 2 dienende Vermögen.
(2) 1Für das Gründungsmitglied Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 hinsichtlich des Friedhofsgrundstückes nach § 5 Absatz 1 Buchstabe d) nicht für die Grundstücksteilfläche, die mit dem Kirchengebäude bebaut ist. 2Diese Teilfläche ist zuzüglich eines die Gebäudegrundfläche umgebenden ca. 5 m breiten Streifens sowie einer Zuwegung aus dem Flurstück 247 zum Zwecke der gesonderten katastermäßigen und grundbuchlichen Fortführung heraus zu messen. 3Die dabei anfallenden Kosten tragen der Friedhofsverband und die Evangelische Kirchengemeinde Mahlsdorf je zur Hälfte. 4Das aus der Teilfläche gebildete Grundstück verbleibt mit allen Rechten und Pflichten im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Mahlsdorf. 5Der Friedhofsverband hat auf Antrag der Kirchengemeinde für die Erschließung des Grundstückes notwendige Dienstbarkeiten unentgeltlich einzuräumen.
(3) Bauliche Veränderungen oder Veränderungen der Struktur der einzelnen Friedhofsbereiche werden der jeweiligen Gemeinde durch den Verbandsvorstand angezeigt.
(4) Die Gründungsmitglieder gemäß § 3 sind verpflichtet, ihr Stimmrecht im Friedhofsrat des Evangelischen Friedhofsverbundes Friedrichsfelde/Karlshorst/Mahlsdorf dahingehend auszuüben, dass der Evangelische Friedhofsverbund aufgelöst und das dort gesamthänderisch gebundene Vermögen mit allen Aktiva und Passiva anstelle einer Liquidation an den Friedhofsverband übertragen wird.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist bis längstens sechs Monate nach wirksamer Errichtung des Friedhofsverbandes bzw. wirksamer Angliederung einer Kirchengemeinde zu erfüllen.
(6) Auf die Geltung des § 11 Absatz 2 und 3 des Friedhofsverbandsgesetzes wird hingewiesen.
#§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Überschussverteilung
(1) Der Finanzbedarf des Friedhofsverbandes wird u. a. gedeckt aus Gebühren, gewerblichen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Erträgen aus Erbbaurechten, Kapitalerträgen, Zuschüssen sowie aus Zuwendungen.
(2) Zwischen den einzelnen Friedhofsstandorten findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner Friedhöfe aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Friedhofsverbandes ausgeglichen werden.
(3) 1Soweit Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen erzielt werden, sind diese vorrangig zur Tilgung von bereits bei Einbringung bestehenden langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit größer 1 Jahr), die im Zusammenhang mit dem veräußerten Friedhofsgrundstück stehen, zu verwenden. 2Sodann sind verbleibende Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken für notwendige bauliche Investitionen zu verwenden. 3Es sind hierbei vorrangig notwendige Investitionen in solche Friedhöfe vorzunehmen, deren Eigentum von derjenigen Kirchengemeinde nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auf den Friedhofsverband übertragen worden ist, die auch ehemals Eigentümerin der verkauften Grundstücks- oder Grundstücksteilfläche war. 4Spätere Ausgleichsansprüche verbandsangehöriger Kirchengemeinden wegen einer etwaigen Verwendung von Veräußerungserlösen an anderen Standorten sind gegenüber dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden ausgeschlossen. 5Nach der zweckgebundenen Verwendung gemäß den Sätzen 1-3 sind verbleibende Erlöse als nicht hoheitliche Einnahmen im Sinne des Absatz 4 zu behandeln. 6Die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Aufhebung des Friedhofsverbandes erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15.
(4) 1Ergibt sich aus den nicht hoheitlichen Einnahmen des Friedhofsverbandes ein Überschuss, ist dieser nach eingebrachten Flächenanteilen, bezogen auf die Gesamtfläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verteilungsfähigkeit, auf die verbandsangehörigen Kirchengemeinden zu verteilen, sofern die Verbandsvertretung durch Beschluss, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, die Verteilungsfähigkeit feststellt. 2Die Feststellung ist nur zulässig, wenn unter Einbeziehung der Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit die Liquidität des Friedhofsverbandes durch die Verteilung nicht gefährdet wird, das Personalkostenrisiko entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften abgesichert ist, notwendige Tilgungen und Investitionen nicht gefährdet und Rücklagen i. H. v. 100 % der jährlichen Bauunterhaltungskosten gebildet worden sind, die für die Verteilung nicht in Anspruch genommen werden dürfen. 3Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Feststellung zu treffen.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Friedhofsverband den Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag innere Darlehen gewähren, die mit einem um zwei Prozentpunkte unter den banküblichen Zinsen liegenden Zinssatz zu verzinsen sind. 2Der Darlehensvertrag bedarf der zustimmenden Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung.
#§ 14
Personalüberführung
(1) Mit der Übertragung des gesamttreuhänderisch gebundenen Vermögens des Evangelischen Friedhofsverbundes Berlin-Friedrichsfelde/Karlshorst/Mahlsdorf und der Übertragung der Friedhofsgrundstücke nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 findet ein Betriebsübergang an den Friedhofsverband Berlin Süd-Ost statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand hat die Aufgabe, den Mitarbeiterinnen oder den Mitarbeitern des Evangelischen Friedhofsverbundes Berlin-Friedrichsfelde/Karlshorst/Mahlsdorf und dessen Mitarbeitervertretung den Betriebsübergang anzuzeigen und sie schriftlich gemäß § 613 a Absatz 5 BGB über die dort aufgeführten Punkte zu unterrichten. 2Der Friedhofsverband unterliegt dem kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht.
#§ 15
Angliederung an und Aufhebung des Friedhofsverbandes
(1) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Angliederung in dem vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung, wobei die Ablehnung einer Angliederung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
(2) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Aufhebung in dem vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung, wobei die Ablehnung einer Aufhebung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
(3) Im Falle einer Aufhebung des Friedhofsverbandes durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Auseinandersetzung des Verbandsvermögens Folgendes:
- 1Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist derjenigen Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. 2Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
- Hinsichtlich des übrigen Vermögens findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensgegenstände in erster Linie friedhofsbezogen zu verwerten und zu übertragen sind.
- 1Aus einem sich ergebenden Liquidationsüberschuss ist in den Fällen einer Verwendung von Veräußerungserlösen an Friedhofsstandorten, die nicht der von der Flächenveräußerung betroffenen Kirchengemeinde zuzuordnen sind (§ 13 Absatz 3 Satz 4), zugunsten dieser Kirchengemeinden vorab ein Ausgleich durchzuführen. 2Der Ausgleichsbetrag wird nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Maßgabe ermittelt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der der Beschlussfassung des Konsistoriums über die Aufhebung ist. 3Der sich sodann insgesamt ergebende Liquidationsüberschuss bzw. Fehlbetrag ist im Innenverhältnis nach eingebrachten Flächenanteilen, bezogen auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Konsistorium bestehende Gesamtfläche, zu verteilen.
- Im Außenverhältnis haftet jede verbandsangehörige Kirchengemeinde gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes auf die Dauer von 20 Jahren nach.
- 1Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. 2Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die jeweilige Eigentümerkirchengemeinde statt. 3Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen.
§ 16
Entlassung aus der Mitgliedschaft
(1) 1Mitglieder des Friedhofsverbandes können auf Antrag, der der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates der antragstellenden Kirchengemeinde bedarf, zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden. 2Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. 3Der Antrag ist dem Verband gleichzeitig zuzuleiten. 4Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Entlassung aus der Mitgliedschaft beschließt die Verbandsvertretung. 5Lehnt diese eine Entlassung in ihrer Stellungnahme ab, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Vermögensauseinandersetzung Folgendes:
- 1Das Eigentum an Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist der ausscheidenden Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. 2Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
- 1Soweit aufgrund einer Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen eine Übertragung nach Maßgabe von Buchstabe a) unmöglich ist, erhält die ausscheidende Kirchengemeinde eine Entschädigung in Geld, deren Höhe wie folgt zu bemessen ist: Fläche des veräußerten Grundstückes oder der Grundstücksteilfläche in Quadtratmetern multipliziert mit dem durchschnittlichen Grundstückswert aller verbandszugehörigen Grundstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses des Konsistoriums über die Entlassung aus der Mitgliedschaft. 2Der so ermittelte Entschädigungsbetrag ist in fünf gleichen jährlichen Raten, erstmals zum 31.12. des auf die Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zu zahlen. 3Der Entschädigungsbetrag wird nicht verzinst.
- 1Die ausscheidende Kirchengemeinde erhält zur Abgeltung ihres Anteils am übrigen Verbandsvermögen eine Abfindung. 2Die Abfindung ist in Geld zu leisten. 3Der Abfindungsbetrag beläuft sich auf die Summe des durchschnittlichen anteiligen Gebührenaufkommens eines Jahres auf den gemäß Buchstabe a) zu übertragenden Flächen. 4Bei der Ermittlung des Abfindungsbetrages ist das auf die zu übertragenden Flächen entfallende Gebührenaufkommen während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft zu addieren und sodann durch den Faktor 5 zu teilen. 5Die sich hiernach ergebende Abfindungssumme ist am 30.06. des auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zur Zahlung an die ausscheidende Kirchengemeinde fällig. 6Der Abfindungsbetrag wird nicht verzinst.
- Im Außenverhältnis haftet jede aus der Mitgliedschaft entlassene Kirchengemeinde gesamtschuldnerisch für bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft begründete Verbindlichkeiten des Friedhofsverbandes auf die Dauer von 20 Jahren nach.
- 1Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen. 2Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von Buchstabe a) ein Teilbetriebsübergang auf die ausscheidende Kirchengemeinde statt. 3Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist anteilig Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen. 4Das zu übernehmende Personal wird dem Konsistorium vom Friedhofsverband im Rahmen der Anhörung der Verbandsvertretung benannt. 5Der Teilbetriebsübergang erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft.
- Mit Ausnahme der in dieser Satzung für den Fall der Entlassung aus der Mitgliedschaft zur Abgeltung ausdrücklich geregelten Ansprüche bestehen keine Ansprüche der ausscheidenden Kirchengemeinde gegen den Friedhofsverband.
§ 17
Kirchenkreisübergreifende Verbandsangehörigkeit
(1) 1Dem Evangelischen Friedhofsverband Berlin Süd-Ost gegenüber nimmt der Evangelische Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree als alleiniger Kirchenkreis durch seine Organe die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr. 2Die alleinige Zuständigkeit des Evangelischen Kirchenkreises Lichtenberg-Oberspree gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 5 Absatz 1 Friedhofsverbandsgesetz.
(2) 1Soweit die Aufgabenwahrnehmung des Evangelischen Friedhofsverbandes Berlin Süd-Ost durch kirchliche Verwaltungsämter in Betracht kommt, ist zuständiges Verwaltungsamt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-Ost. 2Die alleinige Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-Ost für die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 11 Absatz 1 gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 5 Absatz 1 Friedhofsverbandsgesetz.
#§ 18
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde mit Wirkung vom 2. Oktober 2012 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.