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Geltungszeitraum von: 01.03.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2025

Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung

Vom 27. September 2014 (KABl. S. 178), geändert durch Rechtsverordnung vom 26. Februar 2016

(KABl. S. 39)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 1 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ThPO) vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für jede Erste Theologische Prüfung, die in der Verantwortung des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz durchgeführt wird.
(2) Die Erste Theologische Prüfung wird in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt.
(3) Diese Ordnung orientiert sich an der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“.
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§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

(1) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Studium des Studiengangs „Evangelische Theologie“ ab und ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) In der Ersten Theologischen Prüfung stellen die zu Prüfenden den Ertrag ihres bisherigen Studiums dar und weisen durch Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ihre Qualifikation, selbstständig theologisch arbeiten zu können, nach.
(3) 1Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. 2Dabei können einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Ordnung vorgezogen werden.
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§ 3
Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang „Evangelische Theologie“ mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester zuzüglich bis zu zwei Semestern für das Erlernen der für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse des Lateinischen, des Altgriechischen und des Hebräischen, die nicht Gegenstand des Fachstudiums sind, während des Studiums.
(2) Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus
  1. vier Semestern für das Grundstudium,
  2. vier Semestern für das Hauptstudium und
  3. zwei Semestern für die Integrationsphase mit Wissenschaftlicher Hausarbeit, die Praktisch-theologische Ausarbeitung sowie die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Sprachprüfungen sind nachzuweisen.
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§ 4
Fristen

Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann.
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§ 5
Termine, Meldung und Zulassung

(1) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich, als Prüfungsdurchgang im Frühjahr und als Prüfungsdurchgang im Herbst, statt.
(2) 1Die Studierenden der „Evangelischen Theologie“, welche die Erste Theologische Prüfung ablegen wollen, melden sich schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt an. 2Die Meldung zum Frühjahrstermin muss bis zum 1. September des Vorjahres der Prüfung, die Meldung zum Herbsttermin bis zum 1. März des Jahres der Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt eingehen und die Erklärung enthalten, ob bereits an einer anderen Evangelisch-Theologischen Fakultät, an einem anderen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule die Meldung zu einer Abschlussprüfung des Studienganges „Evangelische Theologie“ erfolgt ist.
(3) 1Mit der Meldung sind, soweit sie nicht schon im Prüfungsamt vorliegen, folgende Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen:
  1. tabellarischer Lebenslauf,
  2. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche,
  3. Taufschein und Nachweis der Zulassung zum Abendmahl,
  4. Reifezeugnis oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung,
  5. Nachweis der Zwischenprüfung einschließlich der für das Studium der „Evangelischen Theologie“ erforderlichen Kenntnisse in der griechischen, der hebräischen und der lateinischen Sprache (Graecum, Hebraicum, Latinum) sowie der Prüfungen in Bibelkunde (Biblicum),
  6. drei mit mindestens „ausreichend“ benotete Seminararbeiten aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie. 2In dem Fach, für das kein solcher Nachweis erbracht wird, muss eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Proseminararbeit aus dem Grundstudium nachgewiesen werden,
  7. Studiennachweise aus dem Fach Praktische Theologie über:
    a.
    die Anfertigung einer Predigtarbeit,
    b.
    die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs,
  8. Nachweis über eine Abschlussprüfung einer mindestens zweistündigen Lehrveranstaltung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
  9. Nachweis über ein abgeschlossenes Modul in Philosophie (Philosophicum),
  10. Nachweis des Gemeindepraktikums von mindestens vierwöchiger Dauer,
  11. Nachweis eines zweiten Praktikums von mindestens vierwöchiger Dauer,
  12. Nachweise über gegebenenfalls während des Studiums vorgezogene Prüfungsteile,
  13. Angabe des Hauptfaches oder des ihm zugeordneten Spezialfaches, in dem die Hausarbeit geschrieben werden soll, gegebenenfalls ein besonderes Interessengebiet sowie ein Vorschlag für die Erstgutachterin oder den Erstgutachter. 3Einzureichen ist der Nachweis der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben werden soll. 4Soll die Hausarbeit in einem Spezialfach geschrieben werden, können die Nachweise aus dem zugeordneten Hauptfach oder aus dem Spezialfach eingereicht werden,
  14. Angabe der Fächer, die als Klausurfächer gewählt werden,
  15. Angabe der Form der Praktisch-theologischen Ausarbeitung gemäß § 10,
  16. Angabe, ob eine mündliche Prüfung in einem Spezialfach gemäß § 8 Absatz 4 stattfinden soll,
  17. Angabe über die gegebenenfalls für die Prüfungsgespräche gewählten Spezialgebiete,
  18. eine Übersicht über die abgeschlossenen Module,
  19. ein kurzer Studienbericht (maximal 6.000 Zeichen inklusive Leerzeichen), der Studienschwerpunkte sowie wesentliche Erkenntnisse oder persönliche Einsichten während des Studiums benennt, und
  20. eine Absichtserklärung, wenn die oder der Studierende in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz übernommen werden will,
  21. ggf. ein Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß Absatz 8.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die oder der Studierende in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgenommen ist und ordnungsgemäß im Sinne der Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ Evangelische Theologie studiert sowie die unter Absatz 3 genannten Nachweise für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung erbracht hat.
(5) Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 6 gelten auch, wenn Absatz 4 nicht erfüllt ist, eine Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung aber beantragt ist.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die in Absatz 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung in demselben oder in einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(8) 1Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt das Theologische Prüfungsamt in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können (Nachteilsausgleich). 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bis zur Meldung gemäß Absatz 2 einzureichen.
(9) Das Prüfungsamt teilt in einer angemessenen Frist, spätestens aber sechs Wochen nach dem in Absatz 2 genannten Meldetermin die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit.
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§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden. 2Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht an einer deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer deutschsprachigen Kirchlichen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zulassung angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.
(3) 1Bei Studierenden, die ihr Studium an einer anderen als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen begonnen haben, gilt die Gleichwertigkeit als festgestellt, wenn Studienanforderungen (Studienzeiten, Studienleistungen, Sprachvoraussetzungen und Curriculum) und Prüfungsleistungen (Dauer, Spezial- und Grundwissen, Zusammensetzung der Prüfungskommission) in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges „Evangelische Theologie“ entsprechen. 2Die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten.
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§ 7
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

(1) Die Erste Theologische Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. die Bischöfin oder der Bischof (Vorsitz),
  2. die Pröpstin oder der Propst (stellvertretender Vorsitz),
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes und
  4. die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
(3) 1Die oder der Vorsitzende bildet auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für jedes Prüfungsfach einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des entsprechenden Faches als Fachprüferin oder als Fachprüfer,
  2. zwei sachkundige Beisitzerinnen oder Beisitzer mit Stimmrecht, von denen eine oder einer die Sachkunde zumindest durch eine Promotion nachgewiesen hat. 3Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer nimmt den Prüfungsvorsitz wahr; die oder der andere Beisitzende führt das Protokoll und
  3. eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ohne Stimmrecht.
(4) 1Zu Beisitzenden ohne Stimmrecht beruft die Kirchenleitung für jeweils drei Jahre 20 Ordinierte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Der Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann Vorschläge machen. 3Die Bischöfin oder der Bischof als Leiterin oder Leiter des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt nach Anhörung derer, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung gemeldet haben, für jede Erste Theologische Prüfung die Beisitzenden ohne Stimmrecht, die an den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen beratend teilnehmen; sie oder er kann dieses auch der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes übertragen.
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§ 8
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

(1) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und den Fachprüfungen.
(2) Geprüft wird in Haupt- und Spezialfächern.
(3) Hauptfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
(4) Als Spezialfächer kommen in Betracht:
  1. Biblische Archäologie,
  2. Christliche Archäologie,
  3. Christliche Kunst,
  4. Judaistik,
  5. Kirchenrecht,
  6. Konfessionskunde und
  7. Religions-, Missionswissenschaft und Ökumenik.
(5) Haupt- und Spezialfächer werden einander in folgender Weise zugeordnet:
  1. den Hauptfächern Altes Testament und Neues Testament die Spezialfächer Biblische Archäologie sowie Judaistik,
  2. den Hauptfächern Kirchengeschichte und Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) die Spezialfächer Konfessionskunde, Christliche Archäologie und Christliche Kunst sowie Religions-, Missionswissenschaft und Ökumenik,
  3. dem Hauptfach Praktische Theologie die Spezialfächer Kirchenrecht und Christliche Kunst.
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§ 9
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die zu Prüfenden in der Lage sind, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Der wissenschaftlichen Hausarbeit ist die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
(3) 1Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit stehen zwölf Wochen zur Verfügung. 2Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 144.000 Zeichen inklusive der Leerzeichen nicht überschreiten. 3Sie ist in gedruckter und in digitaler Form einzureichen. 4Als Eingangsdatum gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Eingangsstempels.
(4) 1Für die Hausarbeit wählen die zu Prüfenden aus dem Bereich der Hauptfächer (§ 8 Absatz 3) oder der Spezialfächer (§ 8 Absatz 4) ein Fach aus. 2Innerhalb des gewählten Faches können besondere Interessengebiete für die Hausarbeit angegeben werden. 3Wird die Hausarbeit in einem Spezialfach beziehungsweise in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird.
(5) 1Die oder der zu Prüfende schlägt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter vor. 2Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter macht einen Themenvorschlag im Benehmen mit der oder dem zu Prüfenden. 3Nach Beratung des Themenvorschlags im Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes das Thema unter Berücksichtigung der in Absatz 4 benannten Interessengebiete fest. 4Nach der Festsetzung des Themas ist eine weitergehende Beratung ausgeschlossen. 5Das gestellte Thema darf das Thema einer während des Studiums bereits erstellten Arbeit weder direkt noch indirekt wiederholen. 6Das Thema wird der oder dem zu Prüfenden unter Nennung der Gutachterinnen oder der Gutachter mitgeteilt.
(6) 1Die Arbeit wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind, binnen vier Wochen unabhängig voneinander begutachtet und benotet. 2Die Gutachterinnen oder Gutachter werden von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt. 3Handelt es sich um ein Fach, das nicht durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Evangelisch-Theologischen Fakultät vertreten wird, ist eine andere sachkundige habilitierte Gutachterin oder ein anderer sachkundiger habilitierter Gutachter vorzuschlagen.
(7) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der beiden Gutachten.
(8) 1Eine von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule angenommene Dissertation oder Magisterarbeit, deren Thema den Bestimmungen von Absatz 4 entspricht, kann als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 10
Die Praktisch-theologische Ausarbeitung

(1) Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbstständig zu erarbeiten.
(2) Bei der Meldung zum Prüfungsdurchgang teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, welche Form der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sie oder er wählt.
(3) Der Arbeit ist die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
(4) 1Für die Praktisch-theologische Ausarbeitung steht ein Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen zur Verfügung. 2Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 3Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 4Sie ist in gedruckter und in digitaler Form einzureichen. 5Als Eingangsdatum gilt das Datum des Poststempels, des Eingangs der Email oder – bei Abgabe beim Theologischen Prüfungsamt – das Datum des Eingangsstempels.
(5) Das Thema für den Unterrichtsentwurf sowie den Text für die Predigtarbeit setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes fest.
(6) 1Die Praktisch-theologische Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes binnen vier Wochen unabhängig voneinander begutachtet und benotet. 2Bei der Predigtarbeit soll der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Fähigkeit zur methodischen Erarbeitung einer Predigt liegen.
(7) Die Praktisch-theologische Ausarbeitung kann als vorgezogene Prüfungsleistung verfasst werden.
(8) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der beiden Gutachten.
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§ 11
Fachprüfungen

(1) 1In drei Fächern besteht die Fachprüfung jeweils aus einer Klausur sowie einer mündlichen Prüfung. 2Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten dieser einzelnen Leistungen.
(2) 1In dem Fach, in welchem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, besteht die Fachprüfung aus einer mündlichen Prüfung. 2Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung.
(3) In dem fünften Fach entspricht die Fachnote der Note der mündlichen Prüfung.
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§ 12
Klausuren

(1) In den Klausuren soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
(2) 1Die oder der zu Prüfende wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen. 2Das Fach der wissenschaftlichen Hausarbeit kann nicht als Klausurfach gewählt werden. 3In einer der beiden biblischen Disziplinen muss eine Klausur geschrieben werden.
(3) 1Die Klausuren sind innerhalb von zwei Wochen unter Aufsicht zu schreiben, die letzte Klausur nicht später als fünf Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung. 2Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. 3An einem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben. 4Zwischen zwei Klausuren liegt mindestens ein klausurfreier Tag.
(4) 1In der Klausur im Fach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) werden zwei dogmatische und zwei ethische Aufgaben zur Wahl gestellt, in den übrigen Klausuren je drei Aufgaben. 2Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter schlägt die Themen im Benehmen mit der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes vor.
(5) 1Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter erhält die Klausur mit der Note und der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters. 2Im Verhinderungsfalle wird die Reihenfolge der Durchsicht geändert. 3Ergibt sich durch die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter eine abweichende Benotung, ist diese zu begründen. 4Die Klausuren sind binnen vier Wochen zu beurteilen.
(6) 1In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird in jeder der drei Aufgabenstellungen eine Übersetzung verlangt. 2In einer der drei Aufgabenstellungen wird anschließend an die Übersetzung die Exegese des Textes verlangt. 3In den beiden anderen Aufgabenstellungen steht die Übersetzung in Verbindung mit einem Essay.
(7) 1In den übrigen Fächern werden Essay-Themen gestellt. 2Eines der Essay-Themen kann durch die Form des kombinierten Tests ersetzt werden.
(8) 1Als Hilfsmittel während der Klausuren können die vom Theologischen Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Synopsen, Wörterbücher, Konkordanzen und Bekenntnisschriften genutzt werden. 2Über weitere Hilfsmittel wird bei der Themenstellung entschieden.
(9) 1Die Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfungen kann an das Prüfungsamt der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin übertragen werden. 2Die Entscheidung über die Übertragung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
(10) Schriftliche Prüfungsleistungen, die vor einer Prüfungskommission einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wurden, werden angerechnet.
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§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein gegebenenfalls gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
(2) 1Das in einem Fach angegebene Spezialgebiet darf sich nicht in einem anderen Fach wiederholen. 2Die Wahl des Spezialgebietes bedarf der Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes.
(3) Die Prüfungsausschüsse (§ 7 Absatz 3) führen mit der oder dem zu Prüfenden einzeln Prüfungsgespräche in den in § 8 Absatz 3 genannten Hauptfächern.
(4) Die mündliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern
  1. Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) und Kirchengeschichte jeweils 25 bis 30 Minuten,
  2. Praktische Theologie 20 bis 25 Minuten.
(5) Über jedes Prüfungsgespräch wird ein Protokoll geführt, das alle Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Zugang zu den Prüfungsgesprächen, auch wenn sie nicht Mitglied des entsprechenden Prüfungsausschusses sind.
(7) Die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen werden jeweils durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer nach Anhörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses festgesetzt.
(8) Auf Wunsch der oder des zu Prüfenden werden die Noten der mündlichen Prüfungsleistungen vom jeweiligen Prüfungsausschuss bekannt gegeben und begründet.
(9) Nach Zustimmung der oder des zu Prüfenden und der Fachprüferin oder des Fachprüfers kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes Studierenden der „Evangelischen Theologie“, Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes und Mitgliedern der Landessynode auf Anmeldung die Anwesenheit bei den Prüfungsgesprächen gestatten.
(10) Mündliche Prüfungen, die vor einer Prüfungskommission einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wurden, werden angerechnet.
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§ 14
Vorgezogene Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsteile können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag vorgezogen werden:
  1. die Praktisch-Theologische Ausarbeitung und entweder
  2. die wissenschaftliche Hausarbeit
    oder
  3. ein Prüfungsfach mit Klausur und mündlicher Prüfung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
(2) Die Durchführung einer vorgezogenen Fachprüfung oder das Schreiben einer vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit erfolgt mit dem jeweils laufenden Prüfungsdurchgang.
(3) 1Mit der Meldung zur vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit oder zur vorgezogenen Fachprüfung sind die in § 5 Absatz 3 Nummer 1, 4 und 5 genannten Unterlagen einzureichen sowie
  1. im Falle der vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit:
    der Nachweis der Teilnahme an einem Basismodul und der Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Aufbaumoduls, beide aus dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben werden soll;
  2. im Falle der vorgezogenen Fachprüfung:
    je ein Nachweis zu einem Basis- und einem Aufbaumodul in dem Fach, das vorgezogen werden soll; einer dieser Nachweise muss die erfolgreiche Anfertigung einer Seminararbeit bescheinigen;
  3. im Falle der vorgezogenen Hausarbeit oder Fachprüfung im Fach Praktische Theologie:
    je ein Nachweis über die Teilnahme an einem homiletischen und einem religionspädagogischen Modul (hiervon muss eines ein Aufbaumodul sein) sowie Leistungsnachweise über die erfolgreiche Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs. 2Erfolgt dies innerhalb eines Aufbaumoduls, so kann dies auf Antrag als vorgezogene Praktisch-Theologische Ausarbeitung anerkannt werden, sofern sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 12 und 13 entsprechend.
(5) 1Ein einmaliger Rücktritt von einer vorgezogenen Prüfungsleistung ist bis spätestens vierzehn Tage vor Antritt zur vorgezogenen Prüfungsleistung zulässig. 2Bei zweimaligem Rücktritt ist die vorgezogene Prüfungsleistung nicht bestanden. 3Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(6) 1Die Ergebnisse bestandener vorgezogener Prüfungsteile gehen als Teil der Ersten Theologischen Prüfung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. 2Über das Ergebnis vorgezogener Prüfungsteile stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus.
(7) 1Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 „nicht ausreichend“, ist eine Nachprüfung bis spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der mündlichen Prüfungen abzulegen. 2Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit gemäß Absatz 1 Nummer 3 „nicht ausreichend“, ist die Arbeit in einem der nächsten Prüfungsdurchgänge zu wiederholen.
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§ 15
Freiversuch

(1) Der Freiversuch ist gegeben, wenn sich die oder der zu Prüfende bis spätestens Ende des zehnten Fachsemesters innerhalb der festgesetzten Frist zur Prüfung gemeldet hat.
(2) 1Eine erstmalig bestandene Fachprüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auf Antrag einmal zur Notenverbesserung beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung wiederholt werden. 2Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die bessere Note zu berücksichtigen.
(3) Eine im Freiversuch nach Absatz 1 mit „nicht bestanden“ bewertete Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen.
(4) Ergibt in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens „ausreichend“, gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
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§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten festgesetzt:
sehr gut (1)
=
eine hervorragende Leistung;
gut (2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. 2Die Noten 0,7; 4,3 und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
(3) 1Weichen bei den schriftlichen Leistungen die Bewertungen voneinander ab, so gilt bei einer Notendifferenz von bis zu 0,7 die Zensur der Erstgutachterin oder des Erstgutachters. 2In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Zensur im Rahmen der Bewertungen der jeweiligen Gutachterinnen oder Gutachter fest; sie oder er kann dafür eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter einsetzen.
(4) Die Ergebnisse der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Fachprüfungen können auf Anfrage frühestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Theologischen Prüfungsamt mitgeteilt werden.
(5) 1Die zu Prüfenden können das Ergebnis der Praktisch-theologischen Ausarbeitung jeweils in der Zeit vom 1. März bis 15. März eines Jahres oder in der Zeit vom 1. September bis 15. September eines Jahres im Theologischen Prüfungsamt erfragen. 2Im Falle des Nichtbestehens muss die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntniserlangung mitteilen, ob die jeweilige Prüfungsleistung beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung oder mit dem nächstfolgenden Prüfungsdurchgang wiederholt werden soll.
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§ 17
Ergebnis der Prüfung, Nachprüfung und Wiederholung

(1) 1Die Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern (Fachnoten) werden vom Prüfungsausschuss ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Prüfungsleistungen in einem Fach gebildet wird. 2Dabei ist erforderlichenfalls auf die nächstbessere Zensur gemäß § 16 Absatz 2 zu runden. 3Überschreitet das arithmetische Mittel die 4,0 wird nicht gerundet. 4In diesem Fall ist die Fachprüfung nicht bestanden. 5Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit zählt hierbei wie eine Klausurnote.
(2) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit, die Praktisch-theologische Ausarbeitung sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
(3) 1Das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung wird grundsätzlich durch das arithmetische Mittel aller Prüfungsleistungen festgestellt, sofern Prüfungsleistungen aus mehreren Einzelleistungen bestehen, werden die Noten aller Einzelleistungen für die Berechnung herangezogen; die wissenschaftliche Hausarbeit zählt durch die Berücksichtigung im Rahmen der Bildung der Fachnote gemäß § 11 Absatz 2 doppelt. 2Die Note für eine als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannte Dissertation oder Magisterarbeit geht nicht in die arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. 3Jedoch gleicht eine als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannte Dissertation oder Magisterarbeit eine mit „nicht ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung in dem entsprechenden Fach aus.
(4) 1Ergibt in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens „ausreichend“, findet in diesen Fächern eine Nachprüfung statt. 2Die Nachprüfung erstreckt sich auf alle Leistungen der entsprechenden Fächer und findet beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung statt. 3Muss die Nachprüfung in dem Fach stattfinden, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, so wird diese nicht wiederholt, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. 4Erst nach Bestehen der Nachprüfung ist die gesamte Prüfung bestanden.
(5) 1Für die Bildung der Prüfungsnote der jeweiligen Prüfungsleistung sowie die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Bei einem Durchschnitt:
bis 1,5
=
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
=
gut,
über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend,
über 4,0
=
nicht ausreichend.
2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Ist das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“, sind mehr als zwei Fachnoten schlechter als „ausreichend“ oder wird die Nachprüfung gemäß Absatz 4 nicht bestanden, so muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
(7) 1Ein nicht bestandener Prüfungsdurchgang kann einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung kann frühestens beim nächstmöglichen Prüfungsdurchgang und soll nicht später als zwei Jahre nach dem vorhergehenden Prüfungsdurchgang liegen. 3Über die Anerkennung von mindestens ausreichenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsdurchgang entscheidet das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung zulässig; weitere Wiederholungen sind nicht zulässig. 5Fehlversuche vor anderen Prüfungsämtern der Gliedkirchen oder Evangelisch-Theologischer Fakultäten im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland werden angerechnet.
(8) Nach Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung wird das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt gegeben.
(9) 1Über die bestandene Erste Theologische Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt ein Zeugnis aus. 2Es enthält das Gesamtergebnis der Prüfung, das Thema und die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Note der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sowie die Fachnoten.
(10) 1Über das Ergebnis einer nicht bestandenen Ersten Theologischen Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus. 2Sie enthält die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Praktisch-theologischen Ausarbeitung sowie die Fachnoten.
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§ 18
Rücktritt und Versäumnis

(1) 1Ein einmaliger Rücktritt vom Prüfungsdurchgang ist bis spätestens vierzehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2Bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung können die wissenschaftliche Hausarbeit, die Prüfung in einem vorgezogenen Fach und die Praktisch-theologische Ausarbeitung anerkannt werden, sofern sie mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. 3Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Wird eine Prüfung versäumt, so gilt die jeweilige Fachprüfung als nicht bestanden. 2Dasselbe gilt, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Ausarbeitung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgegeben worden ist.
(3) 1Bei einem Versäumnis ist dieses dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie der Prüfungsdurchgang fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit.
(4) 1Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 2In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie der Prüfungsdurchgang fortzusetzen ist und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit.
(5) Bei Krankschreibung von mehr als 14 Tagen während der Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Hausarbeit beziehungsweise von mehr als sieben Tagen während der Bearbeitungszeit der Praktisch-theologischen Ausarbeitung wird ein neues Thema gestellt.
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§ 19
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Eine Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch begangen wurde, ist mit „mangelhaft“ zu bewerten.
(2) In schwerwiegenden Fällen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Ausschluss von den weiteren Prüfungsleistungen des laufenden Prüfungsdurchganges beschlossen werden.
(3) 1Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. 2Im Falle der Verhinderung kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes vorläufig entscheiden. 3Belastende Entscheidungen sind der oder dem zu Prüfenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) 1Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als fünf Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses vergangen sind. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3Vor der Entscheidung ist der oder dem Geprüften die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungsleistung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall ist die betreffende Teilprüfung als „mangelhaft“ zu bewerten.
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§ 20
Rechtsbehelf

1Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Theologischen Prüfungsamt eingelegt werden. 2Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

Der oder dem Geprüften wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 22
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 aufnehmen.
(2) Studierende, deren Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2014 datiert, können auf schriftlichen Antrag an das Theologische Prüfungsamt die Prüfung gemäß dieser Ordnung absolvieren.

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