.Vom 20. Juni 2022; geändert durch Beschluss vom
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2025
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf
Vom 20. Juni 2022; geändert durch Beschluss vom
16. November 2024
#Die Kreissynode Charlottenburg-Wilmersdorf hat am 20. Juni 2022 mit der gesetzlich erforderlichen Mehrheit ihrer Mitglieder die folgende Finanzsatzung erlassen:
###§ 1
Finanzanteile
(1) 1Für Personalkostenausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Kreissynode beschließt auf Vorschlag des kreiskirchlichen Personalausschusses einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3Orientierungsgrößen sind dabei das Verhältnis der Beauftragungen für kreiskirchliche Dienste zu Beauftragungen für Dienste in den einzelnen Gemeinden von 25 % zu 75 % sowie die rechnerischen Personalkostenanteile der Kirchengemeinden entsprechend ihrer Mitgliederzahl. 4Die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt (gemäß § 10 Absatz 1 der Finanzverordnung). 5Für Mitarbeitende, deren Anstellungsträgerin weiterhin die Kirchengemeinde ist, können ausnahmsweise die dafür notwendigen Finanzanteile der Kirchengemeinde zugewiesen werden.
(2) 1Für Ausgaben zu Bauaufgaben und Bauunterhaltung im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon werden den Kirchengemeinden 50 % im Verhältnis der für die Berechnung der Substanzerhaltungsrücklage (SER) geltenden Werte zugewiesen. 3Für die besondere Situation der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche wird in den Vergaberichtlinien der Bau AG eine Nebenabrede getroffen.
(3) 1Für Sachausgaben im Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf werden 11 % der Finanzanteile verwendet. 2Davon werden den Kirchengemeinden 60 % zugewiesen. 3Diese werden nach den vom Konsistorium jährlich festgestellten Gemeindegliederzahlen zugewiesen.
(4) Für den haushaltsdeckenden Zuschuss an den Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden Zuführung zum kreiskirchlichen Klimaschutzfonds (Klimaschutzabgabe gemäß § 5 Absatz 1 Klimaschutzgesetz) wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 2Hiervon trägt jede Kirchengemeinde 50 % entsprechend der auf sie entfallenden Klimaschutzabgabe. 3Die restliche Zuführung erfolgt aus Mitteln des kreiskirchlichen Finanzausgleiches. 4Die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutzfonds regelt eine vom Kreiskirchenrat beschlossene Richtlinie.
#§ 3
Kreiskirchlicher Finanzausgleich
(1) Zur Deckung des Finanzbedarfes des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen unterliegen die Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dem Finanzausgleich gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieser Finanzsatzung.
(2) 1In Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung unterliegen dem Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 Absatz 1, Ziff. 1 - 3 und 5 der Finanzverordnung jeweils bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zu 25 % und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 50 %. 2Satz 1 gilt nicht für das Haushaltsjahr 2025.
(3) Erträge aus Immobilien oder Grundstücken, die zuvor Teil des Zweckvermögens waren, unterliegen vom Zeitpunkt der Entwidmung an für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Finanzausgleich nur zu 50 %.
(4) Die Kreissynode kann gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
(5) Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient:
- der Finanzierung kreiskirchlicher Aufgaben,
- der Finanzierung von Verwaltungsaufgaben sowie
- der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Klimaschutzgesetz (§ 5 KlSchG) zu 50 % gemäß § 2 dieser Finanzsatzung.
(6) Unter der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben sind der haushaltsdeckende Zuschuss des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West sowie die Finanzierung der beim Kirchenkreis anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung seiner kirchenrechtlich festgeschriebenen Aufgaben zu verstehen.
#§ 4
Pfarrdienstwohnungen
(1) 1Im Stellenplan des Kirchenkreises ist zusätzlich zu den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) unabhängig vom Dienstumfang für jede besetzte oder besetzbare Pfarrdienstwohnung ein Fixbetrag in Höhe von 200 Euro/Monat (2.400 Euro/Jahr) zu berücksichtigen. 2Dieser Fixbetrag fließt der Pfarrdienstwohnungsrücklage des Kirchenkreises zu, deren Mittel auf Antrag der Kirchengemeinden zur Sanierung von Pfarrdienstwohnungen vergeben werden.
(2) Hiervon ausgenommen sind Wohnungen, die von Kirchengemeinden oder dem Kirchenkreis zur Nutzung als Dienstwohnung angemietet sind.
#§ 5
Satzungsänderungen
Diese Finanzsatzung kann nur durch einen Beschluss der Kreissynode mit der gesetzlich geregelten Mehrheit ihrer Mitglieder geändert werden.
#§ 6
Inkrafttreten
1Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.1#2Damit tritt die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Finanzsatzung des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf vom 13. März 2015 außer Kraft.