.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Havelland
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#Anhang 1
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Havelland
über die Zusammensetzung von
Kreissynode und Kreiskirchenrat
Vom 9. November 2024
Die Kreissynoden der Kirchenkreise Nauen-Rathenow und Falkensee haben mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Havelland beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats im Evangelischen Kirchenkreis Havelland.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Für die Wahl der Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden werden Synodalregionen gebildet. 2 Eine Synodalregion soll mindestens 750 Gemeindeglieder umfassen. 3 Sie kann aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen.
(
2
)
1 Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland beschließt im letzten Jahr ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Kreiskirchenrates über die Zusammensetzung der Synodalregionen. 2 Wird kein Beschluss gefasst, gilt die bisherige Zusammensetzung der Synodalregionen fort. 3 Übergangsregelung: Im Jahr 2025 wird dieser Beschluss durch die Kreissynoden des Kirchenkreises Falkensee und des Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow gefasst.
(
3
)
1 Die Gemeindekirchenräte einer Synodalregion wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder ihrer Region die Mitglieder der Kreissynode. 2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren.
(
4
)
1 Die Zahl der Ehrenamtlichen in der Kreissynode wird auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen relativ zur Gemeindegliederzahl der größten Synodalregion des Kirchenkreises im Jahr der Wahl durch das Präsidium, übergangsweise durch die Präsides der in Absatz 2 genannten Kirchenkreise, berechnet. 2 Grundlage bilden die vom Konsistorium per 31.12. des Vorjahres der Wahl ermittelten Gemeindegliederzahlen. 3 Dabei gilt:
- Synodalregionen mit bis zu 50 % der Gemeindegliederzahl der größten Gemeinde entsenden eine:n Synodale:n,
- Synodalregionen mit mehr als 50 % der Gemeindegliederzahl der größten Gemeinde entsenden zwei Synodale,
- Synodalregionen mit mehr als 75 % der Gemeindegliederzahl der größten Gemeinde entsenden drei Synodale.
§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst
(
1
)
1 Aus dem Kreis der Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle im Gemeindedienst sowie der dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) werden Mitglieder in die Kreissynode entsandt. 2 Dabei gilt:
- Bei Synodalregionen mit einer kirchengemeindlichen Mitarbeiterin oder einem kirchengemeindlichen Mitarbeiter im Pfarrdienst in der Synodalregion ist diese oder dieser Mitglied der Kreissynode.
- Bei zwei kirchengemeindlichen Mitarbeitenden im Pfarrdienst in der Synodalregion wählt der Gemeindekirchenrat oder wählen die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode.
- Bei drei oder vier kirchengemeindlichen Mitarbeitenden im Pfarrdienst sind zwei, bei mehr als vier sind drei Mitglieder zu wählen.
(
2
)
Ist eine Stelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat oder entscheiden die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung nach Anhörung beider Personen, unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer Mitglied der Kreissynode wird oder – im Fall der Wahl – als Mitglied wählbar ist.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(
1
)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland wählt im letzten Jahr ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Kreiskirchenrates bis zu sechs Mitglieder der nächsten Kreissynode aus dem Kreis der im Kirchenkreis beruflich, aber nicht im Gemeindepfarrdienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
Der Kreiskirchenrat hat bei seinem Vorschlag die verschiedenen Berufsgruppen angemessen zu berücksichtigen und die Konvente miteinzubeziehen.
(
3
)
Übergangsregelung: Für die erste Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland wählen die Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow und des Kirchenkreises Falkensee im letzten Jahr ihrer Amtszeit je drei Mitglieder aus dem Kreis der im jeweiligen Kirchenkreis beruflich, aber nicht im Gemeindepfarrdienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Havelland.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Leitende oder Leitender
des neuen Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
(
3
)
Beschließt die Kreissynode nach Artikel 58 der Grundordnung die kollegiale Leitungsform, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Leitung Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
(
1
)
Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist.
(
2
)
Für die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 3 Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist.
(
3
)
Rückt ein Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, wählt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
(
1
)
Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(
2
)
Bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder werden die Vertreterinnen und Vertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl in ihrer jeweiligen Gruppe tätig (stimmberechtigt).
#§ 8
Ausschüsse
(
1
)
Die Kreissynode bildet Ausschüsse (mindestens einen Haushaltsausschuss) gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Grundordnung.
(
2
)
Aufgaben, Pflichten und Rechte regelt die Geschäftsordnung.
#§ 9
Begriffsbestimmung
(
1
)
Für die Zahl der Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle im Gemeindedienst im Sinne der Satzung sind die Pfarrstellen, die zu zum Zeitpunkt der Wahl nach § 3 Absatz 1 nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind, mit zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die nach Absatz 1 maßgebliche Zahl gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 2 Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen.
(
3
)
Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
#§ 10
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft . 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit zuvor der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#. 3 Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates findet mit Beginn der neuen Amtszeit in der ersten Jahreshälfte 2026 nach Maßgabe dieser Satzung statt.
(
2
)
Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
Anhang 1
zur Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Havelland
Zuordnung der Kirchengemeinden zu Synodalregionen
Lfd. Nr. | Synodalregionen mit den Kirchengemeinden | GG 2023 |
|---|---|---|
1. | Ev. KG Rhinower Ländchen | 737 |
Ev. KG Hohennauen | ||
2. | Ev. KG Friesacker Ländchen | 1.264 |
Ev. KG Havelländisches Luch | ||
3. | Ev. KG im Ländchen Bellin | 1.176 |
KG Fehrbellin, KG Lentzke, KG Karwesee, KG Betzin, KG Brunne, KG Dechtow | ||
4. | Ev. KG im Osthavelland | 487 |
Ev. KG Hakenberg-Tarmow, KG Linum, KG Flatow, KG Tietzow | ||
5. | KG Bötzow | 487 |
6. | Ev. KG Ländchen Glien | 802 |
Börnicke-Kienberg, Grünefeld, Paaren, Pausin, Perwenitz, Wansdorf | ||
7. | Ev. KG St. Jacobi Nauen | 1.451 |
Schwanebeck, Markee-Markau | ||
8. | Ev. KG Havelluch | 827 |
Berge, Lietzow, Königshorst, Ribbeck, KG Groß Behnitz, KG Klein Behnitz, KG Retzow, KG Selbelang | ||
9. | KG St. Petri Ketzin | 1.002 |
KG Paretz, Ev. Trinitatiskirchengemeinde Havelland, KG Zachow-Gutenpaaren, KG Etzin, KG Tremmen | ||
10. | Ev. Reformationsgemeinde | 909 |
Westhavelland | ||
11. | Ev. KG Premnitz | 983 |
Ev. KG Milow | ||
12. | Ev. KG St.-Marien-Andreas Rathenow | 2.093 |
Semlin | ||
Ev. Hoffnungskirchengemeinde Im Elb-Havel-Winkel | ||
13. | Brieselang | 1.655 |
Bredow, Zeestow | ||
14. | Dallgow | 1.615 |
Rohrbeck | ||
Ev. KG Seeburg | ||
15. | Ev. Mirjam KG Fahrland | 967 |
Falkenrehde, Satzkorn, Kartzow,Paaren | ||
16. | KG Wustermark | 1.350 |
Buchow-Karpzow, Dyrotz, Elstal, Wernitz, Hoppenrade, Priort | ||
17. | Ev. KG Falkensee-Falkenhagen | 1.480 |
18. | Falkensee-Heilig-Geist-KG | 1.958 |
19. | Ev. KG Falkensee-Neufinkenkrug | 1.325 |
20. | Ev. KG Falkensee-Seegefeld | 1.806 |
21. | Groß Glienicke | 715 |
22. | Schönwalde | 893 |