.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf über die Zusammensetzung von Kreissynode und Kreiskirchenrat
Vom 15. November 2025
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf (KKCW) nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
#§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode, die Zusammensetzung und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode.
#§ 2
Bildung der Kreissynode
Die Kreissynode wird, unter Beachtung von Artikel 43 Absatz 3 der Grundordnung, wie folgt gebildet:
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden vom Gemeindekirchenrat nach folgendem Schlüssel gewählt: Jede Kirchengemeinde wählt ein Synodenmitglied, bei Kirchengemeinden über 2.500 Gemeindegliedern werden zwei, bei Kirchengemeinden über 4.000 Gemeindegliedern werden drei Synodenmitglieder gewählt (Stand 31.12. des der Wahl vorausgehenden Jahres). 2 Es werden je gewähltem Synodenmitglied zwei stellvertretende Mitglieder gewählt, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
(
2
)
1 In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung. 2 Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider, unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung; die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder und gleichzeitig Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. 4 In Kirchengemeinden, in denen nur eine Person im Pfarrdienst tätig ist, wählt der Gemeindekirchenrat bis zu zwei Ersatzmitglieder, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl sind. 5 Dies sollen in der Regel andere beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sein. 6 In Kirchengemeinden, in denen zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst tätig sind, gilt Satz 5 entsprechend.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen, sofern nicht anders angegeben, von den Konventen gewählt. 2 Es werden je ein Mitglied der Kreissynode sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind, gewählt:
- Kirchenmusik,
- Arbeit mit Kindern und Familien,
- Arbeit mit Jugendlichen,
- Arbeitsstelle für Religionsunterricht,
- Diakonie/Senior:innenarbeit,
- Krankenhausseelsorge,
- Kindertagesstätten – Versammlung der Kita-Leiter:innen aller Kindertageseinrichtungen im KKCW (einberufen durch die Superintendentin oder den Superintendenten),
- Evangelische Schulen – Versammlung der Schulleiter:innen der Evangelischen Schulen im KKCW (einberufen durch die Superintendentin oder den Superintendenten),
- Küster und Küsterinnen/Haus- und Kirchwarte – Versammlung aller Mitarbeitenden in den Gemeindebüros sowie aller Haus- und Kirchwarte (einberufen durch die Superintendentin oder den Superintendenten).
(
4
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach Absatz 1 bis 3 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
5
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 3
Kreiskirchenrat
(
1
)
Der Kreiskirchenrat setzt sich nach Artikel 52 Grundordnung zusammen aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der oder dem Präses der Kreissynode,
- der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
- einer Pfarrerin oder einem Pfarrer,
- zwei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nummer 5 der Grundordnung,
- sowie acht Mitgliedern gemäß Artikel 52 Absatz 1 Nummer 6 der Grundordnung, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
(
2
)
1 Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und e) wird durch die Kreissynode nach Artikel 52 Absatz 3 Grundordnung je ein Mitglied und je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 2 Für die Mitglieder zu f) sind die nicht Gewählten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
#§ 4
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#. 3 Zugleich tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf über die Zusammensetzung von Kreissynode und Kreiskirchenrat vom 16. November 2018 außer Kraft.