.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz
Vom 15./16. Oktober und 3. November 2025
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg haben gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
In Verantwortung für das christliche Leben vor Ort haben sich die Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und die Evangelische Kirchengemeinde Seeburg zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen.
Unser Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort das Evangelium zu verkündigen, in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder zu wirken und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beizutragen.
Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbstständigen Kirchengemeinden Dallgow, Rohrbeck und Seeburg an. Die Ältesten verpflichten sich, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens auf den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten.
#§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz“. 2 Sie hat ihren Sitz in 14624 Dallgow-Döberitz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Dallgow“, „Ortskirche Rohrbeck“ und „Ortskirche Seeburg“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dallgow und Rohrbeck wählen je drei Mitglieder, der Ortskirchenrat Seeburg wählt zwei Mitglieder sowie jeweils eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder haben die Möglichkeit, an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilzunehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#