.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
St. Petri Ketzin
Vom 22. Juli 2025
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin hat gemäß § 4 Absatz 2 und 3 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin“. 2Sie hat ihren Sitz in der Rathausstraße 17, 14669 Ketzin/Havel.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Umwandlung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Petri Ketzin wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Es werden folgende Ortskirchen, entsprechend den vor der Vereinigung bestehenden Gemeindegebieten, gebildet: „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren).
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Die Mitglieder der Ortskirchenräte werden bei Ältestenwahlen von den Gemeindegliedern gewählt. 2Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben sowie Bescheiderstellungen.
(4) 1Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „St. Petri Ketzin“, „Paretz“, „Trinitatis Havelland“ (Wachow, Gohlitz, Niebede) und „Guter Hirte“ (Tremmen, Etzin, Zachow-Gutenpaaren) wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf zwei festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, immer an den Sitzungen teilzunehmen. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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