.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.04.2013
Geltungszeitraum bis: 31.10.2025
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock
Vom 20. Februar 2013
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Wittstock hat gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des Gesamtkirchengemeindegesetzes vom 17. November 2012 (KABl. Nr. 12, 2012) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Wittstock wird aufgrund des Beschlusses des Gemeindekirchenrats vom 20. Februar 2013 und mit Zustimmung des Kreiskirchenrates des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin vom 12. März 2013 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gemäß Absatz 2 gegliedert. Sie wird dadurch zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Wittstock.
(2) Die Bereiche der Ortskirchen werden wie folgt gebildet:
Die Ortsteile
- Wittstock,
- Biesen und
- Wernikow (einschließlich der Ortsteile Glienicke, Wulfersdorf, Zaatzke)
bilden jeweils eine Ortskirche.
(3) 1Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. 2Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(1) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(2) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirchen und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(3) 1Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirche betreffen. 2Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(4) 1Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiter im ortsbezogenen wie im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
(5) 1Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. 2Der Vorsitzende und der Stellvertreter wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. 3In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. 4Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(1) Die Mitglieder werden von den Ortskirchenräten aus den Ortskirchen gewählt.
(2) Jeder Ortskirchenrat wählt nach jeder Ältestenwahl drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
(3) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens wählt der jeweilige Ortskirchenrat für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 4
Veränderung, Aufhebung
(1) Die Veränderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Die Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates und ist dem Konsistorium anzuzeigen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#, frühestens jedoch am 1. April 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wittstock vom 9. Juni 2009 außer Kraft.
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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 17. April 2013 mit der Maßgabe, dass auch die in § 4 Absatz 2 geregelte Aufhebung der Satzung neben einer Mehrheit von zwei Dritten des Gemeindekirchenrats der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 17. April 2013 mit der Maßgabe, dass auch die in § 4 Absatz 2 geregelte Aufhebung der Satzung neben einer Mehrheit von zwei Dritten des Gemeindekirchenrats der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.