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Geltungszeitraum von: 01.12.2000
Geltungszeitraum bis: 03.06.2025
Kirchengesetz über die kollegiale Leitungsstruktur in Kirchenkreisen (Leitungsstrukturgesetz)
Vom 18. November 2000
(KABl.-EKiBB S. 146)
Die Landessynode hat zur Ausführung von Artikel 61 der Grundordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) Im Kirchenkreis kann eine kollegiale Leitungsstruktur eingeführt werden, bei der ein Leitungskollegium abweichend von den Bestimmungen der Grundordnung über Superintendentin oder Superintendent und Kreiskirchenrat Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahrnimmt.
(2) 1Ein Wechsel der Leitungsstruktur soll in der Regel erst nach Ablauf der Amtszeit der Betroffenen vorgenommen werden. 2Ein Wechsel der Leitungsstruktur innerhalb der laufenden Amtszeit ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. 3Betroffene sind die Superintendentin, der Superintendent oder die Mitglieder des Leitungskollegiums.
#§ 2
(1) 1Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Kirchenkreis durch ein Leitungskollegium regelt die Kreissynode durch kreiskirchliche Satzung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2Vor der Beschlussfassung über die kreiskirchliche Satzung ist dem Konsistorium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Die kreiskirchliche Satzung muss die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Leitungsaufgaben im Kirchenkreis gewährleisten. 2Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- die Bildung und Zusammensetzung des Leitungskollegiums,
- die Aufteilung der Leitungsaufgaben zwischen dem Leitungskollegium und dem Kreiskirchenrat,
- die Zusammenfassung der Aufgaben des Leitungskollegiums zu Zuständigkeitsbereichen,
- Voraussetzungen für die Abberufung von Mitgliedern des Leitungskollegiums.
(3) Die kreiskirchliche Satzung bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) 1Die Kirchenleitung muss die Zustimmung zu der kreiskirchlichen Satzung nach Absatz 1 versagen, wenn die Satzung nicht die Gewähr für die sachgemäße Wahrnehmung der Leitungsaufgaben im Kirchenkreis bietet oder gegen die kirchliche Ordnung verstößt. 2Sie kann die Zustimmung versagen, wenn wegen der Situation im Kirchenkreis erhebliche Bedenken gegen die Bildung eines Leitungskollegiums bestehen. 3Vor einer Versagung der Zustimmung erhält der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Eine ablehnende Entscheidung teilt die Kirchenleitung dem Kirchenkreis unter Angabe der Gründe mit, die für die Ablehnung ausschlaggebend waren. 5Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung findet nicht statt.
#§ 3
(1) 1Das Leitungskollegium hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder. 2Ihm gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrats,
- mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied des Kreiskirchenrats und
- mindestens ein ordentliches Mitglied der Kreissynode, das nicht Mitglied des Kreiskirchenrats sein soll. 2Mindestens eines der Mitglieder des Leitungskollegiums nach Nummer 1 und 2 muss Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst sein.
(2) 1Die Mitglieder des Leitungskollegiums werden von der Kreissynode gewählt. 2Den Wahlvorschlag stellt der Kreiskirchenrat unter Vorsitz der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten auf. 3Der Wahlvorschlag bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
(3) 1Die kreiskirchliche Satzung nach § 2 Abs. 1 kann vorsehen, dass die Kreissynode die Wahl der Mitglieder des Leitungskollegiums, die zugleich Mitglieder des Kreiskirchenrats sind, dem Kreiskirchenrat übertragen kann. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 4
(1) 1Die kreiskirchliche Satzung trifft Regelungen über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Leitungskollegium. 2Sie kann zulassen, dass Vorsitz und stellvertretender Vorsitz nach der Hälfte der Amtszeit wechseln können.
(2) 1Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden in der Regel von Mitgliedern des Leitungskollegiums wahrgenommen, die zugleich Mitglieder im Kreiskirchenrat sind. 2Ist die oder der Vorsitzende des Leitungskollegiums nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst, muss die oder der stellvertretende Vorsitzende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst sein. 3Die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung.
(3) Bei einer länger dauernden Verhinderung der oder des Vorsitzenden oder im Falle der Vakanz kann der Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem Konsistorium die Vertretung anders regeln.
#§ 5
(1) Das Leitungskollegium nimmt die ihm in der kreiskirchlichen Satzung nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Die Aufgaben des Leitungskollegiums werden zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst und einzelnen Mitgliedern des Leitungskollegiums zugewiesen. 2Die Aufgabenverteilung sowie etwaige Änderungen werden dem Konsistorium unverzüglich angezeigt.
(3) 1Die Rechte nach Artikel 56 Abs. 3 der Grundordnung2# und die Aufgaben nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 10 der Grundordnung3#, die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis sowie die Teilnahme am Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten nach Artikel 91 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung4# sind dem im Pfarrdienst tätigen Mitglied des Leitungskollegiums vorbehalten, das den Vorsitz oder, wenn die oder der Vorsitzende nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst ist, den stellvertretenden Vorsitz im Leitungskollegium führt. 2Dieses Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht nach Artikel 73 Abs. 3 der Grundordnung5#.
(4) Jedes Mitglied des Leitungskollegiums ist sowohl dem Gesamtgremium als auch dem Kreiskirchenrat gegenüber für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
(5) Das Mitglied, das die Aufgaben nach Absatz 3 wahrnimmt, ist hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben auch der Kirchenleitung verantwortlich.
#§ 6
(1) 1Für die Geschäftsführung des Leitungskollegiums gilt Artikel 55 Abs. 4 der Grundordnung6# entsprechend, soweit sich nicht aus diesem Kirchengesetz oder der kreiskirchlichen Satzung nach § 2 Abs. 1 etwas anderes ergibt. 2Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Leitungskollegium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat beschließt.
(2) Für die Verschwiegenheitspflichten gelten Artikel 6 der Grundordnung7# sowie die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts.
#§ 7
(1) 1Die Amtszeit des Leitungskollegiums ist an die Amtszeit des Kreiskirchenrates gebunden. 2Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder bis zur Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Leitungskollegiums vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(3) 1Ein Mitglied des Leitungskollegiums scheidet vor Ablauf der Amtszeit aus dem Leitungskollegium aus, wenn es die Mitgliedschaft in der Kreissynode verliert. 2Mitglieder des Leitungskollegiums, die zugleich Mitglieder des Kreiskirchenrats sind, scheiden auch aus, wenn sie die Mitgliedschaft im Kreiskirchenrat verlieren.
#§ 8
(1) 1Die Mitglieder des Leitungskollegiums können durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten ihre Mitgliedschaft im Leitungskollegium niederlegen. 2Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende können durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat von ihren Ämtern zurücktreten, ohne die Mitgliedschaft im Leitungskollegium niederzulegen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Leitungskollegiums kann auf Antrag der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten nach Anhörung der oder des Betroffenen, des Leitungskollegiums und des Kreiskirchenrats von der Kirchenleitung abberufen werden. 2Ist die oder der Betroffene Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreiskirchenrats, endet mit der Abberufung zugleich der Vorsitz im Kreiskirchenrat. 3Der Antrag der Kreissynode nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. 4In dringenden Fällen kann die Kreissynode, wenn sie bei der Kirchenleitung die Abberufung beantragt, das den Vorsitz oder das den stellvertretenden Vorsitz im Leitungskollegium führende Mitglied bis zur Entscheidung der Kirchenleitung vorläufig, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, von seinen Aufgaben entbinden und sie einem anderen Mitglied des Leitungskollegiums übertragen. 5Satz 4 gilt entsprechend für die Kirchenleitung, wenn ein Antrag auf Abberufung nach Satz 1 gestellt wird.
(3) 1Andere Mitglieder des Leitungskollegiums können von der Kreissynode aus dem Leitungskollegium abberufen werden; die Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreissynode. 2Die oder der Betroffene, das Leitungskollegium und der Kreiskirchenrat sowie die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sind vorher zu hören. 3In dringenden Fällen kann das Leitungskollegium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat ein Mitglied des Leitungskollegiums vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur nächsten Tagung der Kreissynode, von seinen Aufgaben entbinden und sie einem anderen seiner Mitglieder übertragen.
(4) 1Gegen Entscheidungen nach Absatz 3 kann innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. 2Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 findet nicht statt.
#§ 9
(1) 1Dem Kreiskirchenrat gehören die Mitglieder nach Artikel 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 6 der Grundordnung9# an. 2Es müssen mindestens drei im Pfarrdienst tätige Mitglieder dem Kreiskirchenrat angehören. 3Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung des Kreiskirchenrats unberührt.
(2) 1Den Vorsitz im Kreiskirchenrat führt in der Regel ein im Pfarrdienst tätiges Mitglied, das von der Kreissynode aus dem Kreis der im Pfarrdienst tätigen ordentlichen Mitglieder des Kreiskirchenrats gewählt wird. 2In diesem Fall liegt der stellvertretende Vorsitz bei der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode. 3Die Kreissynode kann abweichend von Satz 1 eines der ordentlichen Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 55 Abs. 1 Nr. 6 der Grundordnung10# für den Vorsitz wählen. 4In diesem Fall muss für den stellvertretenden Vorsitz ein im Pfarrdienst tätiges ordentliches Mitglied des Kreiskirchenrats von der Kreissynode gewählt werden.
(3) Dem Kreiskirchenrat können in der kreiskirchlichen Satzung nach § 2 Abs. 1 auch Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten übertragen werden, soweit die Aufgaben nicht nach § 5 Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Leitungskollegiums vorbehalten sind.
#§ 10
1Wenn die Amtszeit des Leitungskollegiums endet, kann die Kirchenleitung ihre Zustimmung zur kreiskirchlichen Satzung nach § 2 Abs. 3 aus den in § 2 Abs. 4 genannten Gründen zurückziehen. 2Vor der Entscheidung erhält der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Entscheidung ist zu begründen. 4In diesem Fall muss das Verfahren zur Bestellung einer Superintendentin oder eines Superintendenten eingeleitet werden. 5Die Kirchenleitung entscheidet abschließend. 6Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung findet nicht statt.
#§ 11
(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. 2Zugleich tritt das Kirchengesetz zur Regelung kreiskirchlicher Leitungsformen nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundordnung11# vom 28. April 1981 (MBB 1982 S. 2) außer Kraft.
(2) 1Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende kollegiale Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen können bis zur Neubildung der Kreissynoden im ersten Halbjahr 2002 unverändert beibehalten werden. 2Die für sie maßgeblichen Strukturvorgaben gelten bis zur Bildung neuer kollegialer Leitungsstrukturen nach diesem Kirchengesetz oder bis zur Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten fort. 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes gewählten Mitglieder kollegialer Leitungen, die nicht Mitglieder des Kreiskirchenrats sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt sind, im Amt.
(3) 1Spätestens nach der Neubildung der Kreissynoden im ersten Halbjahr 2002 ist in Kirchenkreisen mit kollegialen Leitungsstrukturen unverzüglich die Bildung neuer kollegialer Leitungsstrukturen nach diesem Kirchengesetz oder die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten einzuleiten. 2Mit der Bildung kollegialer Leitungsstrukturen nach diesem Kirchengesetz, spätestens mit Ablauf des Jahres 2002, treten die bis dahin fortgeltenden Strukturvorgaben, insbesondere die Rechtsverordnung über die kollegiale Leitung des Kirchenkreises Spandau vom 12. Februar 1980 (KABl.-EKiBB S. 51), außer Kraft.