.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
Vom 12. März 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 12. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(1) 1Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3Die Personalkostenanteile verbleiben gemäß § 10 der Finanzordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 %.
(4) 1Der Kirchenkreis stellt Zuschüsse zur Erledigung der Regelaufgaben und zur Deckung der Sachkosten des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd dem Evangelischen Kirchenkreisverband Süd zur Verfügung, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen des Kirchenkreises bemisst. 2Die Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung des Kirchenkreises bemessen und vereinbart.
(5) 1Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. 2Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
#§ 2
Klimaschutzfonds
1Der Kirchenkreis bildet einen Klimaschutzfonds. 2Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt. 3Die Vergabe der Mittel regelt eine vom Kirchenkreis beschlossen Richtlinie.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 Finanzverordnung).
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
1Soweit der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist, unterliegen die folgenden Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in Abweichung von §§ 4 und 5 der Finanzverordnung nicht dem Finanzausgleich:
298 % der Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse sollen der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Pflichtrücklage zugeführt werden. 3Somit werden 2 % der Mieteinnahmen bzw. der Mietüberschüsse der Anrechnungspflicht zugeführt.
#§ 5
Inkrafttreten
1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.1# 2Gleichzeitig tritt die am 11.März 2017 beschlossene und seit 1. Januar 2018 gültige Finanzsatzung außer Kraft.