.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf über die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
Vom 16. November 2024
Die Kreissynode hat aufgrund von Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung in Verbindung mit der Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Kirchenkreis vom 16. April 2025 die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zusammensetzung der Kreissynode
(
1
)
Mitglieder der Kreissynode (Kreissynodale) sind:
- Mitglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind, gemäß § 2,
- Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sowie dauerhaft in eine solche Stelle Entsandte oder mit ihrer Verwaltung Beauftragte ohne die Superintendentin oder den Superintendenten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst) gemäß § 3,
- andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie der in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, der Arbeitsstellen für den Religionsunterricht und des Regionalen Diakonischen Werkes gemäß § 4,
- vom Kreiskirchenrat berufene Kreissynodale gemäß § 5,
- von der Kreissynode für die folgende Amtszeit gewählte weitere Kreissynodale gemäß § 5a,
- die Superintendentin oder der Superintendent oder zwei Personen, die das Amt gemeinsam wahrnehmen.
(
2
)
1 Kreissynodale müssen zum Ältestenamt befähigt oder ordiniert sein; sie dürfen keiner anderen Kreissynode angehören. 2 Verliert ein Mitglied während der Amtszeit der Kreissynode die Befähigung zum Synodalamt, endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode. 3 Sie endet bei Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 auch, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde verliert, aus der es gewählt worden ist, bei Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 auch, wenn das Mitglied aus dem Amt oder Gremium ausscheidet, um dessentwillen oder von dem es gewählt oder benannt worden ist.
(
3
)
1 Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten. 2 Ist das nach dieser Satzung nicht mehr der Fall, muss die Kreissynode diese Satzung entsprechend ändern.
(
4
)
Die Anzahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
(
5
)
1 Spätestens drei Monate vor Beginn der Amtszeit einer neuen Kreissynode stellt die oder der Präses auf der Basis der letzten amtlichen Zahlen die Anzahl der gemäß der §§ 2 und 3 zu wählenden Kreissynodalen fest, teilt sie den Gemeindekirchenräten mit und fordert zur Wahl auf. 2 Diese Zahlen gelten für die gesamte Amtszeit der neuen Kreissynode, auch wenn sich die Berechnungsgrundlage bis zur Wahl oder danach ändert.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden und Pfarrsprengeln
(
1
)
1 In jeder Kirchengemeinde wählt der Gemeindekirchenrat für jeweils angefangene 1.000 Gemeindeglieder ein Gemeindeglied in die Kreissynode. 2 Sind Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel zusammengeschlossen, wählt abweichend von Satz 1 der Pfarrsprengelrat für jeweils angefangene 1.000 Gemeindeglieder ein Gemeindeglied in die Kreissynode.
(
2
)
1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 wählt der Gemeindekirchenrat bzw. Pfarrsprengelrat stellvertretende Mitglieder bis zu derselben Anzahl. 2 Der Gemeindekirchenrat bzw. Pfarrsprengelrat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung. 3 Bei Ausscheiden von Mitgliedern der Kreissynode rücken die stellvertretenden Mitglieder in dieser Reihenfolge als Ersatzmitglieder nach.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst einer Kirchengemeinde
(
1
)
Hat eine Kirchengemeinde oder, wenn mehrere Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel zusammengeschlossen sind, der Pfarrsprengel nur eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Pfarrdienst, so ist sie oder er Mitglied der Kreissynode.
(
2
)
1 Hat eine Kirchengemeinde bzw. ein Pfarrsprengel mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst, so wählt der Gemeindekirchenrat oder der Pfarrsprengelrat aus ihrer Mitte
- ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der Kreissynode oder
- bei mehr als 4.000 Gemeindegliedern zwei Mitglieder und, sofern möglich, ein stellvertretendes Mitglied der Kreissynode. 2 Das stellvertretende Mitglied kann sein Amt im Verhinderungsfall für jedes der vertretenen Mitglieder wahrnehmen.
§ 4
Andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(
1
)
1 Bis zu zehn berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 Absatz1 Nummer 3 können zu Kreissynodalen gewählt werden. 2 Ihre Anzahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.
(
2
)
Für die Stellvertretung gilt § 2 Absatz 2 sinngemäß.
#§ 5
Berufene Kreissynodale
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann unter Beachtung von § 1 Absatz 4 Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Anzahl der Kreissynodalen nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 berufen. 2 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein; sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein.
(
2
)
Für die Stellvertretung gilt § 2 Absatz 2 sinngemäß.
#§ 5a
Gewählte weitere Kreissynodale
(
1
)
1 Die Kreissynode kann aufgrund eines Wahlvorschlags gemäß Absatz 2 unter Beachtung von § 1 Absatz 4 bis zu zehn Vertreterinnen und Vertreter von kirchlichen Einrichtungen und Werken im Bereich von Diakonie und Bildung, die auf dem Gebiet des Kirchenkreises tätig sind und dem Kirchenkreis oder einer seiner Kirchengemeinden partnerschaftlich verbunden sind, als Mitglieder der Kreissynode wählen. 2 Die Wahl erfolgt während der letzten Tagung einer Amtszeit mit Wirkung für die folgende Amtszeit der Kreissynode.
(
2
)
1 Die Kreissynode stellt durch Beschluss aufgrund eines Vorschlags des Kreiskirchenrats fest, wie viele Kreissynodale nach Absatz 1 zu wählen sind, welche kirchlichen Einrichtungen und Werke zu einem Wahlvorschlag berechtigt sind und welches Organ für die Unterbreitung des Wahlvorschlags jeweils zuständig oder zu bilden ist. 2 Auch Gemeindekirchenräte können der Kreissynode kirchliche Einrichtungen und Werke vorschlagen, die nach Satz 1 zu einem Wahlvorschlag für die Kreissynode berechtigt sein sollen. 3 Die Feststellungen nach Satz 1 erfolgen während der vorletzten Tagung einer Amtszeit.
(
3
)
Zu Kreissynodalen gewählt sind bis zur nach Absatz 2 festgelegten Höchstzahl diejenigen vorgeschlagenen Personen, die die meisten Stimmen erhalten.
(
4
)
1 Die zum Wahlvorschlag Berechtigten können für die vorgeschlagene Person eine personengebundene Stellvertretung vorschlagen. 2 Diese ist als Stellvertretung gewählt, wenn die vorgeschlagene Person nach Absatz 3 gewählt wurde.
#§ 6
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 2 Die Kreissynode entscheidet jeweils vor einer Wahl, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden; im zweiten Fall ist die Reihenfolge bei Stimmengleichheit durch eine Stichwahl zu bestimmen, bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl durch das Los, das die Sitzungsleitung zieht.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am Tage nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1# in Kraft. 2 Sie wird erstmals bei der Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2026 angewendet.
(
2
)
Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
(
3
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreissynodalen, jedoch mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Kreissynode, sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung .